Muss ich auf meine Pension Steuern zahlen? Erfolgt eine Besteuerung an der Quelle?
Ihre Pensionseinkünfte unterliegen der Besteuerung natürlicher Personen. Die föderale Finanzverwaltung erhebt über den Zahlungspflichtigen Ihrer gesetzlichen Pension eine Einkommensteuer. Von Ihren Pensionen können auch Sozialbeträge einbehalten werden.
Die Einbehaltung dieser Beträge erfolgt an der Quelle durch die für die Zahlung der Pensionen zuständigen Organisation, wie das Landespensionsamt für Angestellte und Selbstständige und den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für Beamte.
EINKOMMENSTEUER
Sie wird auf Ihre gesetzliche sowie auf etwaige außergesetzliche Pensionen erhoben. Diese Abgabe wird abhängig von der Höhe Ihrer Pension, eventueller Kumulierung dieser Pension mit anderen Pensionen und der Anzahl der Personen berechnet, für die Sie noch sorgen (Ehepartner, gesetzlich Zusammenlebende und/oder Kinder).
BEITRÄGE FÜR GESUNDHEITSFÜRSORGE
Die Beiträge zur Gesundheitspflege finanzieren die Krankenversicherung. Sie entsprechen 3,55 % des monatlichen Bruttopensionsbetrages (gesetzliche und außergesetzliche Pensionen).
Der Einbehalt darf den globalen monatlichen Pensionsbetrag auf nicht weniger (Beträge seit dem 1. Februar 2012) als 1.386,11 Euro für einen Rentner zum Alleinstehendensatz, bzw. auf einen Betrag von unter 1.642,74 Euro für einen Rentner reduzieren, der eine Familie versorgt. Wenn eine Person mehrere Pensionen erhält, werden bei der Bestimmung dieses Betrags alle Pensionen berücksichtigt, auch fiktive Einkommen aufgrund von Kapitalanlagen.
Etwaige Widersprüche müssen dem Landespensionsamt (LPA) vorgetragen werden. Das kann notwendig sein, wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnhaft sind. Möglicherweise müssen Sie diesen Beitrag dann nicht zahlen.
SOLIDARITÄTSBEITRAG
Auf gesetzliche und außergesetzliche Pensionen sowie auf bestimmte Vergünstigungen, die in Form von Kapital gezahlt werden, wird ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Damit werden die höheren Pensionen zur Mitfinanzierung der niedrigeren Pensionen herangezogen. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Gesamthöhe der Pensionseinkünfte und danach, ob eine Familie zu versorgen ist oder nicht.
Der Solidaritätsbeitrag wird erst erhoben (Beträge seit dem 1. Februar 2012), wenn die Pension mehr als 2.178,62 Euro brutto pro Monat für Alleinstehende beträgt bzw. 2.518,76 Euro brutto pro Monat für Pensionsbezieher, die eine Familie versorgen müssen. Die Beitragshöhe kann bei den höchsten Pensionen maximal 2% betragen.
EINBEHALT FÜR BESTATTUNGSKOSTEN
Der gesetzliche Einbehalt von 0,5% des monatlichen Bruttobetrages aller Altersruhegelder für die Finanzierung der Bestattungskosten gilt im öffentlichen Sektor. Dieser Einbehalt wird jedoch nicht auf Hinterbliebenenpensionen, Kolonialpensionen (auch wenn diese sich auf Altersruhegelder beziehen), Arbeitsunfallpensionen, Kriegs- oder Friedensinvalidenpension, Kapitalpensionen und Urlaubsgeld (normal oder ergänzend) erhoben. Beim Tod des Beziehers einer Pension, auf die ein Abzug angerechnet wurde, wird eine Entschädigung gezahlt.
Diese Entschädigung entspricht einem monatlichen Bruttobetrag der Pension und ist auf 2.346.62 Euro (seit dem 1. Januar 2011) beschränkt. Sie wird an die Witwe, die Kinder oder eine dritte Person ausgezahlt, die Ausgaben nachweisen kann.
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