Amtliche Entscheidung

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Ich bin mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden. Welche Einspruchsmöglichkeiten habe ich?


Eine Verwaltungsbehörde trifft eine Entscheidung, die Ihnen nicht zusagt: Verweigerung einer Baugenehmigung, Ernennung eines Ihrer Kollegen in eine Position, für die Sie sich in der Verwaltung beworben haben, Verweisung Ihres Kindes von der Schule usw.

GESETZLICHE BEGRÜNDUNGSPFLICHT
Sie dürfen erwarten, dass Ihnen die betreffende Verwaltungsstelle die Gründe ihrer Entscheidung darlegt. Das Gesetz sieht vor, dass jeder von einer Verwaltungsbehörde (föderal, gemeinschaftlich, regional, provinzial oder kommunal) beschlossene Verwaltungsakt in klarer, präziser und konkreter Form zu begründen ist.

Folglich wird jede amtliche Entscheidung zwingend von einer Begründung begleitet. Auch die Einspruchsmodalitäten für den Fall, dass Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen angegeben werden.

SCHLICHTER
Sollten Sie - nachdem Sie sich mit der betreffenden Verwaltungsstelle zum Erhalt von Erklärungen in Verbindung gesetzt haben - mit der erhaltenen Antwort noch immer nicht zufrieden sein, können Sie sich an einen Schlichter wenden. Schlichter gibt es auf den verschiedenen Befugnisebenen.

Der Schlichter verfügt über keinerlei Gewalt. Nachdem er Ihre Beschwerde erhalten hat, wird er nach einer zwischen Ihnen und der betreffenden Verwaltungsstelle verhandelten Lösung suchen.

MÖGLICHE RECHTSBEHELFE
Wie dies bei den Gerichtsbarkeiten des Richterstands der Fall ist, sieht das Gesetz auch eine Reihe von Rechtsbehelfen gegen amtliche Entscheidungen vor. Diese Verfahren sind je nach betroffener Verwaltungsbehörde unterschiedlich. Hier muss man sich von Fall zu Fall erkundigen.

In letzter Instanz können Sie sich an den Staatsrat wenden, um die Annullierung eines Verwaltungsaktes (z.B. eines königlichen Erlasses) oder eines individuellen Aktes (z.B. einer Baugenehmigung oder eines Ernennungsentscheids) zu erwirken. Das Fehlen einer Begründung im Rahmen eines Verwaltungsaktes, dessen Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz, der Nachweis einer Überschreitung der Machtbefugnisse oder einer Ausübung der Amtsgewalt in unrechtmäßiger Absicht... stellen allesamt Gründe für einen Antrag auf Annullierung dar.

Falls ein Risiko besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt der die Beschwerde einreichenden Person schwere und nur schwierig wieder gut zu machende Schäden zufügt, kann der Staatsrat die Aussetzung des Aktes beschließen, bevor er sich über dessen Annullierung äußert.

Wenn Sie eine Beschwerde beim Staatsrat einreichen, müssen Sie dies innerhalb einer gewissen (je nach Art des Aktes unterschiedlichen) Frist tun. Es wird dringend empfohlen, sich an einen Rechtsbeistand oder einen spezialisierten Anwalt zu wenden.

Setzen Sie sich zunächst mit der betreffenden Verwaltungsstelle in Verbindung.
Wenn Sie mit den erhaltenen Erklärungen unzufrieden sind, wenden Sie sich an den geeigneten Schlichtungsdienst.

Der föderale Schlichter
Tel. 0800 99 961 (Anruf gebührenfrei)
contact@mediateurfederal.be
www.mediateurfederal.be

Der Bürgertel (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Tel. 0800 23 032 (Anruf gebührenfrei)
www.dglive.be

Der Schlichter der Wallonischen Region
Tel. 0800 19 199 (Anruf gebührenfrei)
courrier@mediateur.wallonie.be
mediateur.wallonie.be

Der Schlichter der Französischen Gemeinschaft
Tel. 02 548 00 70
courrier@mediateurcf.be
www.mediateurcf.be

Ministerium der Region Brüssel-Hauptstadt
Beschwerdestelle
Tel. 02 800 37 54
plaintes@mrbc.irisnet.be
www.bruxelles.irisnet.be

Der flämische Schlichter
Tel. 0800 24 050 (Anruf gebührenfrei)
klachten@vlaamseombudsdienst.be
www.vlaamseombudsdienst.be

Gewisse Gemeinden verfügen über einen Schlichter. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

ANDERE SCHLICHTER

Actiris (Brüsseler regionales Arbeitsamt)
Fax : 02 505 15 96
ombuds@actiris.be
www.actiris.be

Der Schlichter der Renten
Tel. 02 274 19 90
plainte@mediateurpensions.be
www.mediateurpensions.be

Der Schlichter der SNCB
Tel. 02 525 40 01
mediateur@b-rail.be
www.b-rail.be/ombudsman

STIB (Brüsseler Interkommunale Personennahverkehrsgesellschaft)
mediateur@stib.irisnet.be
www.stib.irisnet.be

Der Schlichter des Flughafens Brüssel-National
Tel. 02 277 48 60
airportmediation@mobilit.fgov.be
www.airportmediation.be

Der Schlichter der Post
Tel. 02 221 02 30
info.smspo@smspo.be
www.smspo.be

Der Schlichter für Telekommunikation
Tel. 02 223 06 06
plaintes@mediateurtelecom.be
www.mediateurtelecom.be

Ombudsdienst für Energie
Tel. 02 211 10 60
plainte@mediateurenergie.be 
www.ombudsmanenergie.be

Ombudsmann der Versicherungen
Tel. 02 547 58 71
info@ombudsman.as
www.ombudsman.as

Ombudsdienst für Banken, Kredite und Anlagen
Tel. 02 545 77 70
ombudsman@ombfin.be
www.ombfin.be

Der europäische Schlichter
Tel. 00 33 388 17 23 13 (Straßburg, Frankreich)
euro-ombudsman@europarl.eu.int
www.ombudsman.europa.eu 

KANZLEI

Für die Einreichung des Annullierungsantrags eines Verwaltungsaktes
Staatsrat
Sektion Verwaltung
Kanzlei

Rue de la Science 37
1040 Brüssel
Tel. 02 234 96 11
info@raadvst-consetat.be
www.raadvst-consetat.be