Außergesetzliche Pensionen

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Wozu dient eine außergesetzliche Pension? Welche Möglichkeiten gibt es? Gibt es Steuervorteile?


Zusätzlich zur gesetzlichen Pension können Sie eventuell auch von einer außergesetzlichen Pension profitieren, die Ihnen im Ruhestand höhere Einkünfte sichert.

Es gibt zwei Systeme der außergesetzlichen Pension:

  • Im Rahmen einer Berufstätigkeit: Gruppenversicherung oder Pensionsfonds und freiwillige Zusatzversorgung; 
  • individuelles Pensionssparen.

GRUPPENVERSICHERUNG ODER PENSIONSFONDS (FÜR ARBEITNEHMER)
Viele Unternehmen führen zugunsten ihrer Arbeitnehmer ein kollektives Pensionssystem oder eine Pensionsverpflichtung im Rahmen einer Gruppenversicherung oder eines Pensionsfonds ein, die so genannte betriebliche Altersversorgung. Wenn Sie der Belegschaft eines solchen Unternehmens angehören, muss der Arbeitgeber Sie von der Pensionsverpflichtung profitieren lassen, es sei denn, er behält diesen Vorteil – ohne, dass er bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auf unzulässige Weise bevorzugt – einer genau definierten Arbeitnehmergruppe vor, der Sie nicht angehören.

Diese außergesetzliche Pension wird vom Arbeitgeber und eventuell von Ihnen finanziert. Meist sind die gezahlten Beiträge proportional zum Gehalt des Nutznießers.

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, verlieren Sie den bereits kapitalisierten Betrag nicht.  Sie haben drei Möglichkeiten:

  • Sie lassen das gebildete Kapital bei der Pensionszahlstelle Ihres ehemaligen Arbeitgebers. 
  • Sie übertragen es zur Pensionszahlstelle Ihres neuen Arbeitgebers. 
  • Sie vertrauen es einer Verrechnungsstelle für außergesetzliche Pensionen an.

Die Gruppenversicherung garantiert die Zahlung einer Zusatzpension, wenn Sie in den Ruhestand gehen. Sie können sie also nicht vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Wenn Sie versterben, bevor Sie in den Ruhestand gehen, profitieren häufig Ihre Anspruchsberechtigten von einer Leistung.

Der Vertrag sieht drei mögliche Formen der Zahlung vor:

  • Sie erhalten auf einmal das gesamte Kapital zu dem Zeitpunkt, an dem Sie in den Ruhestand gehen. Vom Kapital wird ein Kranken- und Invalidenkassenbeitrag von 3,55%, ein Solidarbeitrag in Höhe von 0,5 bis 2% und ein Berufssteuervorabzug in Höhe von 16,66% abgezogen, und zwar auf den Teil des Kapitals, der mithilfe von Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträgen sowie mit persönlichen Beiträgen, die vor dem 31. Dezember 1992 überwiesen wurden, gebildet wurde. Außerdem wird ein Berufssteuervorabzug von 10,09% von dem Teil des Kapitals abgezogen, der mithilfe von persönlichen Beiträgen ab dem 1. Januar 2006 gebildet wurde. Der Teil des nach dem 1. Januar 2006 ausgezahlten Kapitals, das mithilfe von Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträgen zustande gekommen ist, unterliegt ebenfalls einem Abzug von 10,09%, wenn die Auszahlung frühestens zum Zeitpunkt des gesetzlichen Eintrittsalters des Begünstigten in den Ruhestand erfolgt, wobei der Begünstigte bis zu diesem Alter gearbeitet haben muss. 
  • Sie erhalten eine Rente, die Ihnen jeden Monat bis zu Ihrem Lebensende gezahlt wird. Ein Berufssteuervorabzug wird aufgrund eines variablen Satzes abgezogen, der vom jährlichen Gesamtbetrag der Rente abhängt. 
  • Wenn es Ihr Vertrag erlaubt, können Sie die beiden genannten Formen der Zahlung auch kombinieren. 

FREIWILLIGE SOZIALE ZUSATZPENSION (FÜR SELBSTSTÄNDIGE)
Sie bietet den Vorteil, dass Sie einen Vertrag mit jedem beliebigen, von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassenen Pensionsträger abschließen können, und zwar über Ihre Sozialversicherungskasse, direkt bei einem Berufspensionsträger oder einer Versicherungsgesellschaft. Sie bietet ebenfalls eine bessere soziale Absicherung. In bestimmten Fällen sieht sie z.B. eine Einkommensbeihilfe vor, falls Sie permanent arbeitsunfähig werden. Der Beitrag zu dieser sozialen Zusatzversicherung ist höher als der Beitrag zur herkömmlichen Versicherung (um 15%). Sie erlaubt jedoch eine höhere steuerliche Abzugsfähigkeit.

NORMALE FREIWILLIGE ZUSATZPENSION (FÜR SELBSTSTÄNDIGE)
Sie können diese Pensionsvereinbarung über Ihre Sozialversicherungskasse oder bei einem beliebigen, von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassenen Pensionsträger abschließen. Sie sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, der einem Prozentsatz Ihres Einkommens entspricht. Damit dieser Beitrag steuerlich abzugsfähig ist, darf er nicht unter 100 Euro pro Jahr liegen; maximal darf es sich um 8,17% Ihrer Einkünfte handeln. Außerdem müssen Sie Ihre Beiträge während des betreffenden Jahres im Rahmen der Pflichtregelung der Sozialversicherung entrichtet haben. Diese Versicherung garantiert Ihnen während Ihres Ruhestandes eine Zusatzpension über Ihre gesetzliche Pension hinaus. Die Zahlung dieser Pension erfolgt in Form eines Kapitals oder einer Rente.

INDIVIDUELLES PENSIONSSPAREN
Sie können sich auch eine individuelle Zusatzpension unabhängig von Ihrer Berufstätigkeit schaffen. Zu diesem Zweck müssen Sie einen Pensionssparvertrag bei einer privaten Versicherung oder Bank abschließen.

Sie zahlen Beiträge ein, um nach und nach ein Kapital aufzubauen. Die Beträge, die Sie zum Aufbau Ihres Kapitals gezahlt haben, können unter bestimmten Bedingungen, bis zu einer Höhe von 30 bis 40% steuerlich abgesetzt werden.

Wenn Sie in den Genuss einer Zusatzpension über Ihren Arbeitgeber kommen, wenden Sie sich bitte an den von Ihrem Arbeitgeber gewählten Pensionsträger.

Wenn Sie Inhaber einer freiwilligen Zusatzpensionsversicherung sind, wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse oder an den Pensionsträger, bei dem Sie die Versicherung abgeschlossen haben.

Informationen über die individuelle Zusatzpension erhalten Sie von privaten Versicherern oder Banken.

  • www.cbfa.be (Liste der zugelassenen Versicherungsgesellschaften)