Was versteht man unter „einzige eigene Wohnung“? Was kann ich steuerlich absetzen und in welcher Höhe? Unter welchen Bedingungen?
Die „eigene Wohnung“ ist die Wohnung, in der Sie am 31. Dezember des Jahres wohnen, in dem das Darlehen aufgenommen wird, und dessen Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter (Inhaber des Rechts, auf dem Gelände anderer zu bauen oder anzupflanzen) oder Nießbraucher sie sind.
Wenn Sie verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnende Partner sind, ist die absolute Voraussetzung, dass Sie die Wohnung zusammen bewohnen.
Ihre Wohnung wird als „einzige Wohnung“ betrachtet, wenn Sie am 31. Dezember des Jahres, in dem das Darlehen aufgenommen wird, nicht Eigentümer einer weiteren Wohnung sind. Nicht berücksichtigt werden hierbei Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher sie sind und Wohnungen, die zu diesem Stichtag auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf angeboten werden.
ABSETZBARKEIT VON ZINSEN UND KAPITALTILGUNGEN
Damit Zinsen und Kapitaltilgungen des Darlehens für die steuerliche Absetzbarkeit für die eigene und einzige Wohnung infrage kommen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein.
Das Darlehen muss:
- nach dem 1. Januar 2005 aufgenommen sein;
- durch eine Hypothekeneintragung gesichert sein (eine Zusage oder eine Hypothekenvollmacht reichen also nicht);
- bei einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen sein;
- eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben;
- zum Zweck des Erwerbs oder des Erhalts des Gutes (das beinhaltet den Kauf, den Bau, die Renovierung oder die Zahlung von mit der Wohnung verbundenen Erbschaftssteuern) aufgenommen worden sein;
- eine einzige eigene Wohnung im Europäischen Wirtschaftsraum betreffen.
ABSETZBARKEIT VON VERSICHERUNGSPRÄMIEN
Damit die Lebens- oder Restschuldversicherungsprämie für ihre eigene und einzige Wohnung ebenfalls abgesetzt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um einen individuellen Lebensversicherungsvertrag handeln.
- Die Prämien müssen im Hinblick auf die Bildung einer Rente oder eines Kapitals im Lebens- oder Todesfall gezahlt werden.
- Sie müssen einzig und allein zur Wiederherstellung oder Garantie eines Hypothekendarlehens, das für eine einzige und eigene Wohnung in Betracht kommt, verwendet werden.
- Der Vertrag muss:
- bei einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
- von Ihnen persönlich abgeschlossen worden sein und exklusiv Ihre Person versichern;
- vor dem 65. Geburtstag;
- für eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren geschlossen worden sein, wenn Vorteile im Erlebensfall vorgesehen sind.
- und als Begünstigte:
- im Erlebensfall: Sie persönlich ab 65;
- Im Todesfall: Personen, die infolge Ihres Todes das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erwerben.
ZU VERSTEUERNDE BETRÄGE
Alle wirklich gezahlten oder übernommenen Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Hypothekendarlehen im Lauf des Steuerzeitraums kommen für die Absetzung von den Steuern für die eigene und einzige Wohnung in Betracht. Es handelt sich um:
- die Zinsen;
- die Kapitaltilgungen;
- die Lebensversicherungsprämien (oder die Prämien der Schuldsaldoversicherung).
Allerdings beschränken sich diese pro Person auf:
- 2.120 Euro (für das Steuerjahr 2012 – Einkommen 2011);
- zuzüglich 710 Euro (für das Steuerjahr 2012 - Einkommen 2011);
- zuzüglich 70 Euro (für das Steuerjahr 2012 - Einkommen 2011), wenn Sie zum 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem Sie das Hypothekendarlehen aufgenommen haben, mindestens drei Kinder zu Ihren Lasten haben.
Die Erhöhungen gelten nur für die ersten zehn Jahre des Darlehens und gelten nicht mehr, sobald Sie Eigentümer einer zweiten Wohnung werden.
DARLEHEN VOR DEM 1. JANUAR 2005
Für alle Hypothekendarlehen, die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden, oder für jede Neufinanzierung eines vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen Darlehens gelten weiterhin die alten Absetzungsregeln.
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Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Kontaktstelle: 0257 257 57
Finanzministerium - Immobilienerwerbausschuss
Hochstraße 104
4700 Eupen
Tel. 087 59 36 11
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- „La fiscalité de votre habitation“, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2011, 127 S.
Die kostenlose Broschüre kann bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
1030 Brüssel
www.minfin.fgov.be











