Darf man mir Werbung auf elektronischem Wege schicken?
Laut Gesetz ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Werbung auf elektronischem Wege zu versenden ohne vorherige Information und die freiwillige und konkrete Einwilligung des Empfängers der Mitteilungen. Dies bezeichnet man als Opt-in-Prinzip.
Im Gesetz wird der Begriff elektronische Post im weitesten Sinne betrachtet und bezieht sich sowohl auf E-Mail, als auch auf SMS, MMS, Chat, Voicemail, usw.
Sie haben jederzeit das Recht, die Zusendung von elektronischer Werbepost abzulehnen, auch wenn Sie zuvor Ihre Zustimmung erteilt hatten.
BEDINGUNGEN
Die Einwilligung unterliegt bestimmten Bedingungen, die von Fall zu Fall geprüft werden müssen.
Die Einwilligung ist beispielsweise nicht freiwillig:
- wenn dem Internet-Benutzer nicht die technische Möglichkeit gegeben wird, das Kästchen „Nein“ abzuhaken, wenn er um sein Einverständnis gebeten wird oder wenn das Kästchen „Ja“ bereits abgehakt ist;
- wenn die Person, die den Empfang von elektronischer Werbung ablehnt, bestraft wird, indem man ihr den Zugang zu einem Produkt, einer Dienstleistung, einem Rabattgutschein, einem Geschenk, usw. verweigert.
Der Empfänger gilt als nicht informiert, wenn die Informationen bezüglich seiner Einwilligung lediglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen sind: Es wird empfohlen, zu diesem Zweck ein Ad-hoc-Kästchen zum Abhaken vorzusehen, das zur Vervollständigung der Informationen auf eine bestimmte Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
AUSNAHMEN
Das Prinzip der vorherigen Einwilligung gilt nicht uneingeschränkt. So können Werbemitteilungen in zwei Fällen elektronisch versandt werden, ohne dass zuvor eine Einwilligung eingeholt wird:
- sie werden an Kunden des Dienstleisters verschickt;
- sie werden an juristische Personen verschickt.
Diese Ausnahmen unterliegen jedoch strikten Bedingungen.
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE ANGABEN
Um maximale Transparenz zu gewährleisten, muss elektronische Werbung bestimmte Angaben enthalten.
Die Werbepost muss:
- deutlich als Werbung erkennbar sein. Wenn nicht, muss sie den Hinweis „Werbung“ gut lesbar, offensichtlich und eindeutig tragen;
- deutlich angeben, für wen Werbung gemacht wird.
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