Entrichtung der Steuern

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Ich möchte einen Aufschub oder eine Staffelung für die Entrichtung meiner Steuern. An wen kann ich mich wenden? Was kann ich tun?


Der Einzige, der Ihnen Zahlungserleichterungen (Aufschub oder Staffelung) für die Entrichtung Ihrer Steuern ermöglichen kann, ist der Steuereinnehmer. Wenden Sie sich folglich unmittelbar an ihn. Seine Angaben stehen in den Unterlagen, die Ihnen das Steueramt zukommen lässt.

RATSCHLÄGE FÜR EINEN ZAHLUNGSERLEICHTERUNGSANTRAG
Die Prozedur ist festgelegt – daher einige Ratschläge zur besten Vorgehensweise:

  • Schreiben Sie dem Steuereinnehmer und erläutern Sie ihm die Schwierigkeiten, die Sie mit der fristgerechten Steuerzahlung haben. Legen Sie möglichst einen Beleg über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben bei, um zu beweisen, dass Sie nicht über die erforderlichen Mittel zur sofortigen Zahlung Ihrer Steuern verfügen. 
  • Reichen Sie Ihren Antrag auf Zahlungserleichterungen möglichst bald ein. Wenn Sie warten, bis Sie die ersten Mahnungen erhalten oder Zwangseintreibungen drohen, ist der Steuereinnehmer eher dazu geneigt, Ihren Antrag abzulehnen. 
  • Beantragen Sie eine Verlängerung der Zahlungsfrist (unter Berücksichtigung Ihrer effektiven Zahlungsmöglichkeiten) oder schlagen Sie gestaffelte Zahlungen vor, wobei Sie die Fristen angeben, innerhalb derer Sie die verlangten Steuern entrichten können. 
  • Verlangen Sie jedoch vom Steuereinnehmer nichts Unmögliches.

DER ANTRAG WIRD VOM STEUEREINNEHMER ABGELEHNT
Der Steuereinnehmer kann Ihren Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlungen ablehnen.

Es bleibt Ihnen noch eine weitere Möglichkeit, nämlich die Dienststelle für Steuereintreibungen. Sie hat nicht die Befugnisse des Steuereinnehmers, versucht aber, die Probleme der Steuerpflichtigen in ihren Beziehungen zum Steuereinnehmer zu lösen. Damit diese Anlaufstelle intervenieren kann, müssen Sie sich nicht mit dem Steuereinnehmer einig sein bzw. alle Möglichkeiten der Übereinkunft mit letzterem ausgeschöpft haben.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, sich an diese Dienststelle zu wenden, müssen Sie mehrere Regeln beachten:

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag. 
  • Geben Sie Ihren Namen, Vornamen, Ihre Adresse und eventuell Ihre MwSt.-Nummer, die betreffende Steuer (Steuer der natürlichen Personen, MwSt., Immobiliensteuervorabzug usw.), den Artikel der Steuerheberolle sowie das zuständige Steuereinnahmeamt an (Angaben stehen in der Korrespondenz dieses Amtes). 
  • Beschreiben Sie umfassend Ihre Situation und erläutern Sie Ihre Zahlungsschwierigkeiten, die bereits unternommenen Lösungsansätze, Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben, liefern Sie Informationen über den beantragten Zahlungsaufschub oder die vorgeschlagene Staffelung der Zahlungen usw. 
  • Legen Sie Ihrem Antrag die Korrespondenz mit dem Steuereinnehmer oder anderen Stellen, Nachweise über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben (Kontoauszüge, Lohn- oder Gehaltsstreifen Ihres Arbeitgebers, Kostenaufstellungen usw.) sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu Ihrer Verteidigung in Kopie bei.

VERZUGSZINSEN
Bedenken Sie immer, dass die Verzugszinsen ab dem Steuerzahlungsstichtag laufen. Selbst wenn Ihnen Zahlungserleichterungen eingeräumt werden, müssen Sie immer die Verzugszinsen bezahlen.

Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 7% (Zinssatz im Jahr 2013) und wird für jeden Verzugsmonat berechnet (jeder angefangene Monat zählt). Die Zinsen werden ab dem 1. Tag des Monats berechnet, der auf das Fälligkeitsdatum folgt. 

Beispiel: Sie mussten 1.500 Euro Steuern bis zum 16. September 2012 zahlen, leisten die Zahlung jedoch erst am 20. März 2013. Die Zinsen werden auf sechs Monate erhoben (Oktober bis März). Die Zinsen belaufen sich demnach auf 1.500 x 7% x 6/12, also 52,50 Euro.

Es sei dazu bemerkt, dass der regionale Steuereinnehmer nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag die Aufhebung der Verzugszinsen erlauben kann.

AUFSCHUB DER BEITREIBUNG DER EINKOMMENSSTEUER  
Der Regionaldirektor der Eintreibung kann Ihnen einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung bestimmter Steuerschulden gewähren. Mit anderen Worten: Diese Schulden werden nicht mehr von Ihnen eingefordert. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. Hierzu zählen die Unfähigkeit Ihre Schulden dauerhaft abzutragen und die Tatsache, dass Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht organisiert haben. Anders ausgedrückt: Sie müssen aufrichtig sein.

Wenden Sie sich erst an den Steuereinnehmer Ihres Steuereinnahmeamtes (siehe entsprechende Angaben in den Zahlungsaufforderungsunterlagen).

Allgemeine Informationen über SteuerzahlungserleichterungenFöderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Allgemeine Verwaltung Erhebung und Beitreibung

Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 40
1030 Brüssel
Tel. 0257 622 66
Kontaktstelle: 0257 257 57
info.rec@minfin.fed.be

finances.belgium.be


Dienststelle für Einsprüche bei Uneinigkeit mit Ihrem Steuereinnehmer

Anlaufstelle für Steuereintreibungen

Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 46 
1030 Brüssel
Tel. 0257 623 60
conciliateurs.fiscaux@minfin.fed.be 
www.conciliationfiscale.be