Innerhalb welcher Frist muss eine Erbfallmeldung abgegeben werden? Wie hoch sind die Erbschaftssteuern?
Von Ausnahmefällen abgesehen, müssen die Erben nach einem Todesfall eine Erbfallmeldung abgeben. Die Frist beträgt fünf Monate bei einem Todesfall in Belgien, sechs Monate bei einem Todesfall in einem anderen Land Europas und sieben Monate bei einem Todesfall außerhalb Europas. Bei verspäteter Abgabe droht jedem Erben ein Bußgeld von 25 Euro pro Monat Verspätung. Während der Abgabefrist können die Erben bei ernsten Schwierigkeiten einen Fristverlängerungsantrag bei dem Registrierungsbüro stellen, bei dem die Meldung abgegeben werden muss.
DIE REGIONALEN ERBSCHAFTSSTEUERSÄTZE
Weil die Erbschaftssteuersätze unter die Befugnisse der Regionen fallen, hängen sie vom steuerlichen Wohnsitz des Erblassers ab (d.h. dort, wo der Verstorbene seinen tatsächlichen Wohnsitz, seine Familie, sein Tätigkeitszentrum sowie den Sitz seiner Geschäfte oder Beschäftigungen hatte): die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt oder die Flämische Region.
Wenn der Verstorbene seinen steuerlichen Wohnsitz in mehreren Regionen während der fünf Jahre vor seinem Ableben hatte, werden die Steuersätze derjenigen Region angewandt, in der er seinen steuerlichen Wohnsitz am längsten während dieser fünf Jahre hatte.
VERWANDTSCHAFTSVERHÄLTNIS
Die Höhe der Erbschaftssteuern hängt vom Wert des übertragenen Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab.
In direkter Linie, d. h. zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Zusammenwohnenden, beträgt die Erbschaftssteuer mindestens 3%. Der Höchstbetrag in der Flämischen Region beträgt 27% und 30% in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt auf den Teilbetrag in der höchsten Steuerklasse.
Außerhalb der direkten Linie sind die Erbschaftssteuern weitaus höher. Erben, die in keinerlei verwandtschaftlichem Verhältnis zum Erblasser stehen, haben z.B. je nach den einzelnen Steuerstufen zwischen 30% und 80% in der Wallonischen Region, 40% und 80% in der Region Brüssel-Hauptstadt und zwischen 45% und 65% in der Flämischen Region an den Fiskus abzuführen.
Es gibt ebenfalls herabgesetzte Sätze, Vergünstigungen, Progressions- bzw. Befreiungsvorschriften, die je nach Region, Empfänger(in) der Erbschaft oder Art des vererbten Gutes (Familienwohnung, Unternehmen, usw.) unterschiedlich sind. Um zu erfahren, welche Summe geschuldet wird, empfiehlt es sich, das Erschaftssteuergesetzbuch der betreffenden Region zu konsultieren.
ANNAHME ODER ABLEHNUNG EINER ERBSCHAFT
Als Erbe (oder Vermächtnisnehmer) stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:
1. Sie treten das Erbe ohne Vorbehalt an: Das Vermögen des Verstorbenen wird mit Ihrem Vermögen zusammengelegt. Die Schulden des Verstorbenen werden Ihre Schulden, seine Forderungen Ihre, usw. Wenn die Passiva (die Verbindlichkeiten oder die Schulden) höher als die Aktiva (Vermögen und ausstehende Forderungen) sind, müssen Sie die Differenz mit Ihrem Vermögen decken.
2. Sie lehnen das Erbe ab: Der Nachlass wird je nach Fall den Erben angeboten, die die Erbschaft nicht ablehnen. Wenn alle möglichen Erben das Erbe ablehnen, fällt es dem Staat zu, der es antreten oder auch ablehnen kann.
3. Sie treten das Erbe unter Vorbehalt eines Inventars an: Sie stellen zunächst das Inventar des Vermögens des Verstorbenen auf und teilen es in Aktiva und Passiva auf. Wenn noch Aktiva nach Begleichung aller Forderungen bleiben, werden diese Aktiva Ihrem Vermögen zugeschlagen. Wenn nicht alle Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen erfüllt werden können, weil der Nachlass nicht ausreicht, können die Gläubiger auf keinen Fall gegen Sie vorgehen.
Wenn die Passiva des Nachlasses über den Aktiva liegen, muss derjenige, der das Erbe unter Vorbehalt eines Inventars angetreten hat, gegebenenfalls dennoch die Erbschaftssteuern entrichten.
Es ist nämlich so, dass bis zum Beweis des Gegenteils bewegliche Güter wie Geld, Wertpapiere und bewegliche Sachgüter, von denen der Fiskus nachweisen kann, dass diese sich in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im Besitz des Verstorbenen befanden, als Teil dessen Vermögen betrachtet werden, selbst wenn sie in Wirklichkeit nicht mehr in dessen Vermögen vorhanden sind.
Wenn der Verstorbene also bestimmte Beträge in den letzten drei Jahren vor seinem Ableben eingenommen hat (z.B. eine Erbschaft oder den Erlös eines Hausverkaufs), diese Beträge jedoch nicht mehr vorhanden sind, gelten sie dennoch als Teil der Aktiva des Vermögens und sind folglich den Erbschaftssteuern zu Lasten der Erben unterworfen, auch wenn die Erben nichts davon hatten und den Nachlass unter dem Vorbehalt des Inventars angenommen haben.
Der Gegenbeweis kann zwar erbracht werden - doch sehr häufig können die Betroffenen die Beweise nur schwer beschaffen. Dazu müssten sie wissen, wie der Verstorbene seine Güter verwaltet hat. Seien Sie also bei Erbschaften auf der Hut.
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Allgemeine Informationen über die Erbschaftssteuern
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Allgemeine Verwaltung für Vermögensdokumentationen
Rechtssicherheit
Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 50
1030 Brüssel
Kontaktstelle: 0257 257 57
info.enreg@minfin.fed.be
www.minfin.fgov.be
Steueramt Eupen
Vervierser Straße 8
4700 Eupen
Tel. 087 74 04 31
Steueramt St.Vith
Klosterstraße 32
4780 St.Vith
Tel. 080 22 73 57
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- “Guide des donations et successions”, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2012, 88 S.
Die kostenlose Broschüre kann per Post bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
1030 Brüssel
www.minfin.fgov.be











