Erhöhte Kostenbeteiligung und OMNIO-Statut

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Ich habe Schwierigkeiten, meine Gesundheitspflegeausgaben zu bewältigen, da ich über geringe finanzielle Mittel verfüge. Kann ich eine besondere Hilfe in Anspruch nehmen?


Gewisse Personenkategorien genießen eine breitere Krankenversicherungsdeckung. Insbesondere trifft das auf die Bezugsberechtigten der erhöhten Kostenbeteiligung der Versicherung zu. Diese Personen können unter anderem höhere Erstattungen von Behandlungs- und Arzneimittelkosten erhalten sowie eine günstigere Regelung für Anzahlungen und Selbstbeteiligungen, die sie im Falle eines Krankenhausaufenthaltes tragen müssen.

BEGÜNSTIGTE DER ERHÖHTEN KOSTENBETEILIGUNG 
Begünstigte der erhöhten Kostenbeteiligung der Versicherung sind insbesondere folgende Personengruppen:

  • Aufgrund einer Eigenschaft: Witwen/Witwer, Invaliden, Pensionäre und Waisen (ehemals VIPO-Statut), Arbeitslose ab 50 Jahren, die seit mindestens einem Jahr Vollarbeitslose sind, Behinderte und Ansässige, die älter als 65 Jahre sind. Diese Personen müssen eine eidesstattliche Erklärung zu ihrem Einkommen abgeben. Die Einkommen dieser Personen dürfen zum 1. Januar 2012 einen Betrag von 15.986,16 Euro pro Jahr nicht überschreiten, der für jede Person zu Lasten um 2.959,47 Euro erhöht wird. Um das jährliche steuerpflichtige Einkommen des Haushalts zu bestimmten, werden alle steuerpflichtigen Einkommen berücksichtigt, über die der Haushalt mit erhöhter Beteiligung verfügt, und die der Verwaltung der direkten Steuern vor jedem Abzug oder jeder Steuerermäßigung gemeldet werden müssen.
  • Aufgrund eines sozialen Vorteils: Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung von mindestens 66%. Der soziale Vorteil gilt auch für Personen, die:
    - teilweise oder insgesamt Empfänger des Eingliederungseinkommens oder einer ähnlichen Unterstützung des ÖSHZ (Öffentliches Sozialhilfezentrum) sind: entweder während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei oder sechs Monaten im Laufe eines Referenzzeitraums von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten;
    - eine Einkommensgarantie für Betagte (GRAPA) oder das garantierte Einkommen für Betagte erhalten haben;
    - eine der Zulagen für Menschen mit einer Behinderung genossen haben (Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, Integrationszulagen, Beihilfe zur Unterstützung von Betagten).
    Diese drei Typen von Begünstigten müssen die Einkommensbedingung nicht erfüllen, da ihnen die Beihilfe, die sie erhalten (Sozialeingliederungseinkommen, garantiertes Einkommen für Betagte - GRAPA, Beihilfen für Behinderte), erst nach einer Prüfung ihres Einkommens gewährt wurde. Sie müssen daher gegenüber ihrer Krankenversicherung nichts unternehmen. Die erhöhte Kostenbeteiligung wird ihnen automatisch gewährt.
  • Das OMNIO-Statut wird Arbeitern, Angestellten, Selbstständigen, Arbeitslosen, Kranken usw. gewährt, deren Haushaltssituation finanziell schwierig ist. Es handelt sich um den Haushalt, wie er sich zum 1. Januar des Antragsjahres zusammensetzt und wie er beim Nationalregister eingetragen ist.
    Die Einkünfte, die bei der Zuerkennung des OMNIO-Statuts berücksichtigt werden, bestehen aus dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen des Haushalts in dem Jahr, das dem Antrag vorausgeht. Das jährliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen einer Einzelperson muss weniger als 15.606,71 Euro betragen (für einen Antrag im Jahr 2012). Dieser Betrag wird um 2.889,22 Euro pro Mitglied des Haushalts außer dem Antragsteller erhöht. Diese Situation des Haushalts wird jedes Jahr überprüft.

Die erhöhte Kostenbeteiligung erstreckt sich auf Ehe- oder Lebenspartner der oben erwähnten Personen und auf Personen zu ihren Lasten.

FORMALITÄTEN

  • Das OMNIO-Statut erhalten Sie nur auf Antrag bei Ihrer Krankenversicherung. Sie müssen einen Antrag stellen, der insbesondere eine eidesstattliche Erklärung über Ihr Einkommen erhält. Diesem Antrag müssen Sie alle diesbezüglichen Belege beifügen (Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid usw.).
  • Die Begünstigten der erhöhten Kostenbeteiligung, die der Einkommensbedingung unterliegen, müssen eine eidesstattliche Erklärung über ihr Einkommen abgeben und ihrer Krankenkasse ihren letzten Steuerbescheid zukommen lassen. Pensionäre, Witwen oder Witwer und Arbeitslose müssen außerdem den Anweisungsabschnitt oder den Überweisungsbeleg oder den Bankkonto- bzw. Postscheckkontoauszug (oder eine Kopie dieser Unterlagen) vorlegen, der den monatlichen Betrag ihrer Pension, Rente oder Beihilfe ausweist.

DAUER DER ERHÖHTEN KOSTENBETEILIGUNG

  • Witwen/Witwer, Invaliden, Pensionäre, Waisen und entschädigte Vollarbeitslose ab 50 Jahren: ab dem Tag, an dem die eidesstattliche Erklärung bei der Krankenkasse eingeht, bis zum 31. Dezember des dritten darauf folgenden Jahres. Die erhöhte Kostenbeteiligung kann gestrichen werden, wenn sich die Zusammensetzung des Haushalts ändert, oder wenn eine Eigenschaft nicht mehr besteht oder sich ändert, die als Grundlage für die Gewährung des Anspruchs gedient hat.
  • Für Empfänger des Eingliederungseinkommens, des garantierten Einkommens für Betagte oder von Behindertenbeihilfen: bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf dasjenige folgt, in dessen Verlauf der Anspruch auf eine erhöhte Kostenbeteiligung erworben wurde.

Für Personen, die ein OMNIO-Statut genießen: ab dem ersten Tag des Trimesters nach demjenigen, in dem die eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde, bis zum 31. Dezember des Jahres im Anschluss an diesen Antrag. 

Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder das ÖSHZ Ihrer Gemeinde.

  • www.socialsecurity.fgov.be 
  • www.socialsecurity.be 
  • www.inami.be 
  • www.gesundheit.belgien.be
  • www.caami.be