Erstattung der medizinischen Kosten

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Ich gehe zum Arzt oder in die Apotheke. Gewöhnlich wird mir nur ein Teil meiner Kosten erstattet. Warum?


Erstattet werden lediglich die Gesundheitsleistungen, die in einer feststehenden Nomenklaturliste aufgeführt sind. Der Betrag der Erstattung schwankt je nach Art der Leistung und nach Status des Begünstigten. Beispiele:

  • Konsultation eines zugelassenen praktischen Kassenarztes (ohne globale medizinische Akte): Erstattung von rund 70% für gewöhnliche Begünstigte (90% für Begünstigte der erhöhten Kostenbeteiligung). Wenn der Hausarzt Sie zu einem Facharzt schickt (hiervon sind elf Fachrichtungen betroffen, insbesondere die Kinderheilkunde) und Sie über eine globale medizinische Akte verfügen, zahlen Sie bei erhöhter Beteiligung der Versicherung eine Eigenbeteiligung, die 2 Euro geringer ist. Sind Sie ein normaler Leistungsempfänger, dann zahlen Sie 5 Euro weniger. Diese Ermäßigung bekommen Sie allerdings nur einmal pro Kalenderjahr und pro Fachbereich. 
  • Konsultation eines zugelassenen Kinderarztes: Erstattung von 60% für gewöhnliche Begünstigte (85% für Begünstigte der erhöhten Kostenbeteiligung), mit Zahlung von ungefähr 2,60 Euro Eigenbeteiligung.

EIGENBETEILIGUNG UND DIREKTE BEZAHLUNG DER KOSTEN DURCH DEN VERSICHERUNGSTRÄGER
Zwei Beteiligungsarten der Krankenversicherung bestehen nebeneinander:

  • Gewöhnlich erfolgt die Erstattung der Gesundheitskosten nachträglich: Der Patient bezahlt den Pflegeleistenden seiner Wahl, der ihm eine Bescheinigung aushändigt, auf der die erbrachte Leistung vermerkt ist. Anschließend übergibt der Patient diese Bescheinigung seinem Versicherungsträger (Krankenkasse) zwecks Erhalt einer Rückvergütung.
    Im Allgemeinen handelt es sich um eine teilweise Erstattung: Ein Eigenbeteiligung genannter, persönlicher Anteil ist vom Patienten zu tragen. 
  • Es gibt eine Alternative zur nachträglichen Erstattung: das System der direkten Bezahlung der Kosten durch den Versicherungsträger. In Krankenhäusern ist dieses System zwingend vorgeschrieben. Das Krankenhaus sendet dem Patienten eine Rechnung, die die Gesamtkosten der erhaltenen Pflegeleistungen aufführt, aber der Patient bezahlt diese Kosten nicht vollständig. Er zahlt lediglich den Betrag, der seinem persönlichen Anteil entspricht, d.h. die Selbstbeteiligung, sowie eventuelle Mehrkosten. Das Krankenhaus übersendet auch dem Versicherungsträger des Patienten eine Rechnung. Dieser Träger wird dem Krankenhaus den Betrag, der dem Beitrag der Krankenversicherung entspricht, direkt bezahlen. Das System der Selbstbeteiligung gibt es auch im Sektor der ambulanten Behandlung, jedoch unter gewissen Bedingungen und zugunsten gewisser Kategorien der Bevölkerung.

In Bezug auf Arzneimittel ist das System ganz ähnlich. Es gibt eine Liste von erstattungsfähigen Arzneimitteln. Der Patient, der in einer Apotheke sein vom Arzt verordnetes, erstattungsfähiges Arzneimittel kauft, zahlt nur einen Teil des Gesamtpreises des Arzneimittels (seine Selbstbeteiligung), wenn er die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Dazu muss er seine SIS-Karte vorweisen, die bescheinigt, dass er ordnungsgemäß versichert ist.

Wenn Sie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz arbeiten oder künftig arbeiten wollen, können Sie die Erstattung der Arztkosten in Belgien und im Ausland beantragen, sofern Sie Mitglied des Amtes für Überseeische Soziale Sicherheit (AÜSS) sind. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein. 

Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Amt für Überseeische Soziale Sicherheit (AÜSS)
Avenue Louise 194
1050 Brüssel
Tel. 02 642 05 11
info@ossom.fgov.be
www.ossom.be