Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, etwas zu meinen Fahrtkosten von meinem Wohnsitz zu meinem Arbeitsplatz beizusteuern?
Wenn Sie für Ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, ist Ihr Arbeitgeber ungeachtet Ihres Lohnes oder Gehaltes verpflichtet, sich an Ihren Fahrtkosten für den Weg von Ihrem Wohnsitz zum Arbeitsplatz zu beteiligen.
Die Regeln, denen die Fahrtkostenerstattung unterworfen ist, sind recht kompliziert.
BAHN
Arbeitnehmer, die den Zug zur Arbeit nehmen, haben Anspruch auf einen Beitrag ihres Arbeitgebers zu ihren Fahrtkosten. Dieser Beitrag stellt einen gewissen Prozentsatz des Fahrscheinpreises dar und schwankt zwischen 72% und ungefähr 78,5%, doch können besondere Vereinbarungen in bestimmten Sektoren oder Unternehmen einen höheren Erstattungsbetrag ermöglichen.
Der Beitrag des Arbeitgebers gilt ebenfalls für die kombinierten Fahrscheine SNCB/TEC, SNCB/STIB oder SNCB/De Lijn und für eine auf 150 km begrenzte Fahrt mit der belgischen Eisenbahn (SNCB).
METRO, TRAM, BUS
Arbeitnehmer, die den Weg zur Arbeit mit U-Bahn, Straßenbahn und/oder Bus zurücklegen, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Kostenerstattung, wenn sie weiter als 5 km vom Arbeitsort entfernt wohnen.
Der Beitrag hängt von der Transportpreisberechnung ab. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Der Fahrpreis wird abhängig von der Entfernung berechnet
Der Beitrag des Arbeitgebers entspricht dem Preis einer Bahnfahrkarte für dieselbe Entfernung, ist jedoch auf 75 % des tatsächlich für Bus, Straßenbahn oder U-Bahn entrichteten Fahrpreises beschränkt. - Der Preis ist entfernungsunabhängig (=Pauschalpreis)
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 71,8 % des tatsächlich gezahlten Fahrpreises für Bus, Straßenbahn oder U-Bahn. Es besteht jedoch eine Obergrenze: der Preis einer Bahnkarte für eine Entfernung von 7 Km.
Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, haben Sie ebenfalls Anrecht auf einen Arbeitgeberbeitrag zu Ihren Fahrtkosten.
In vielen Fällen gibt es besondere Vereinbarungen in bestimmten Branchen oder Unternehmen, die interessantere Fahrtkostenerstattungen oder sogar kostenlose Fahrten vorsehen.
PRIVATE VERKEHRSMITTEL (ANDERE ALS DAS FAHRRAD)
Für die Arbeitnehmer, die für den Weg zum Arbeitsplatz ein privates Verkehrsmittel oder eine Mitfahrgelegenheit nutzen, gibt es keine allgemeine Regel. Jedoch sind in zahlreichen Tarifabkommen entsprechende Fahrtkostenerstattungen vorgesehen, die meist ausgehen von dem Beitrag des Arbeitgebers zu öffentlichen Verkehrsmitteln (= entsprechende Erstattung).
FAHRRADVERGÜTUNG
Es handelt sich um ein Kilometergeld, das der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, die mit dem Fahrrad die gesamte Strecke oder einen Teil der Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz fahren. Die Fahrradfahrtkostenentschädigung ist jedoch für den Arbeitgeber nicht verpflichtend.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Die Fahrtkostenentschädigung für mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken wird in Höhe von 0,21 Euro/km nicht besteuert. Es spielt keine Rolle, ob man sich für den Pauschalabzug oder für die tatsächlich entstandenen Berufskosten entschieden hat.
Die anderen Erstattungen des Arbeitgebers werden im Prinzip besteuert und auf dem Lohnzettel vermerkt, der dazu dient, Ihre Steuererklärung auszufüllen.
Wenn Sie sich für den pauschalen Abzug Ihrer Berufsaufwendungen entscheiden, sind die oben erwähnten Arbeitgeberbeiträge vollkommen oder teilweise steuerfrei bei:
- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Steuerbefreiung der gesamten Entschädigung;
- einem vom Arbeitgeber organisierten Gemeinschaftstransport von Mitarbeitern: steuerliche Befreiung in Höhe des Preises für eine Dauerkarte der Bahn in der 1. Klasse für die gleiche Entfernung;
- Nutzung anderer Transportmittel: Steuerbefreiung bis zu einem Höchstbetrag von 350 Euro (Angabe für die Steuerjahr 2012).
Wenn Sie sich für den Abzug Ihrer tatsächlichen beruflichen Kosten entscheiden, genießen die oben erwähnten Arbeitgeberbeiträge keine Steuerbefreiung.
- Unabhängig von den tatsächlichen Kosten können Sie einen Betrag von 0,15 Euro als Fahrtkosten im Privatfahrzeug für jeden Kilometer geltend machen, der zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückgelegt wird.
- Sofern keine anderen Belege vorliegen, können die Berufskosten für andere Transportmittel auf 0,15 Euro/km (U-Bahn, Straßenbahn, Bus, Fahrgemeinschaft, zu Fuß zurückgelegte Wege usw.) oder auf 0,21 Euro/km (Fahrrad) festgelegt werden. Die infrage kommende Entfernung ist auf höchstens 100 Kilometer (einfache Strecke) beschränkt.
BEITRAG DER ÖFFENTLICHEN HAND ZU DEN FAHRTKOSTEN
Jedem Unternehmen, das freiwillig 80% der Fahrtkosten seiner Arbeitnehmer für den Arbeitsweg unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übernimmt, steuert der Staat die übrigen 20% bei.
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Wenn Sie den genauen Betrag der Ihnen zustehenden Erstattung wissen möchten
Erkundigen Sie sich bei der Personalabteilung, beim Sozialsekretariat Ihres Unternehmens oder Ihrer Gewerkschaft oder bei einer der dezentralen Direktionen der Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Arbeit, Beschäftigung und soziale Konzertierung (siehe Nützliche Adressen).
Die steuerliche Behandlung der Fahrtkostenvorteile, die Ihnen Ihr Arbeitgeber gewährt
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Kontaktstelle: 0257 257 57
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- „Guide fiscal de votre voiture“, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2011, 69 S.
Diese Broschüre kann kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
1030 Brüssel
www.minfin.fgov.be











