Ich bin im Gefängnis. Welche Rechte habe ich? Was fange ich mit meiner Zeit an? Kann ich eine bedingte Haftentlassung erwirken? Kann das Opfer dagegen Einspruch einlegen?
Als Häftling räumt Ihnen das Grundsatzgesetz über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten bestimmte Rechte ein: Recht auf Gesundheitspflege, Recht auf eine Ernährung, die den Hygienevorschriften entspricht, Recht auf eine im Gefängnis verfügbare Arbeit oder unter bestimmten Bedingungen eine andere Arbeit, Recht auf Wohlbefinden am Arbeitsplatz, Recht auf freie Ausübung Ihrer Religion, Recht auf Kontakte mit der Außenwelt (per Brief, Telefon oder durch Besuche), Recht auf juristischen Beistand erster Linie und unter bestimmten Voraussetzungen der zweiten Linie (kostenloser oder teilweise kostenloser Beistand eines Rechtsanwalts) usw. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Geschäftsordnung haben Sie auch das Recht Ihre eigene Kleidung zu tragen, das Recht Ihre Zelle einzurichten, wie es Ihnen beliebt usw.
Achtung: Dieses Grundsatzgesetz über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, das Rechte und Pflichten sowie bestimmte Vorgehensweisen festlegt, die von den Inhaftierten und dem Gefängnispersonal einzuhalten sind, ist erst teilweise in Kraft getreten. In Bezug auf Bestimmungen, die noch nicht in Kraft getreten sind, gilt weiterhin die Allgemeine Ordnung der Strafanstalten aus dem Jahr 1965.
Der zentrale Kontrollrat für das Gefängniswesen und die Kontrollkommissionen überprüfen, wie die Inhaftierten behandelt werden.
SICHERHEITS- UND DISZIPLINARMASSNAHMEN
Während Ihrer Haft können unter bestimmten Bedingungen Ihre Ein- und Ausgangspost sowie die Telefonnummern, die Sie wählen, kontrolliert werden. Es können Durchsuchungen des Haftraums organisiert werden. In manchen Fällen können besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um Ordnung und Sicherheit im Gefängnis aufrechtzuerhalten.
Bei Disziplinarverstößen können Sie bestraft werden. Dabei kann es sich um einen Verweis, ein Besuchsverbot, die Pflicht, in der Zelle zu bleiben, die Einschließung in eine Strafzelle usw. handeln.
BESUCHE
Ihre nächsten Angehörigen haben das Recht, Sie zu besuchen. Andere Personen (entfernte Verwandte, Freunde usw.) können vorab eine Genehmigung der Gefängnisleitung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch die Möglichkeit zu unüberwachten Besuchen in einem zu diesem Zweck eingerichteten Raum. Das gestattet Ihnen, nahestehende Personen in absoluter Privatsphäre zu treffen (d. h. ohne Gegenwart von Strafvollzugsbeamten).
AKTIVITÄTEN
Jedes Gefängnis bietet Arbeitsmöglichkeiten, zum Beispiel in der Küche oder in der Wäscherei. Auch externe Unternehmen bestellen bestimmte Leistungen bei Strafanstalten: Handling, Datenerfassung, Scannen, Näharbeiten, Elektro- oder Elektronikarbeiten, Druckaufträge usw. Die Möglichkeiten sind von einem zum anderen Gefängnis unterschiedlich. Der Arbeitslohn schwankt je nach Arbeit, wobei der Mindestlohn 0,62 Euro pro Stunde beträgt. Der Lohn wird auf das Konto des Inhaftierten überwiesen.
Es gibt auch ein Bildungsangebot, das je nach Gefängnis anders aussehen kann: Sprachkurse, Alphabetisierung, Vorbereitung auf die Managementprüfung usw. Für bestimmte Ausbildungen erhalten die Inhaftierten eine Beihilfe: Sie ist insbesondere als Anreiz gedacht, sich weiterzubilden.
Es werden Kultur- und Sportaktivitäten angeboten. Die Inhaftierten haben das Recht auf einen täglichen Spaziergang oder eine andere Freizeitaktivität von mindestens einer Stunde im Freien.
Diese Aktivitäten haben insbesondere zum Ziel, die Inhaftierten zu beschäftigen und so der Gefahr einer Beeinträchtigung von Ordnung und Sicherheit im Gefängnis vorzubeugen. Arbeit und Bildung tragen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft bei und vermindern darüber hinaus Rückfälle.
KIOSK
Es ist verboten, im Gefängnis Bargeld zu besitzen. Geldtransfers erfolgen über ein Konto, das in der Strafanstalt geführt wird. Personen außerhalb können Geld auf dieses Konto überweisen. Es dient insbesondere dazu, ein Fernsehgerät zu mieten, Telefonkarten zu kaufen und bestimmte Einkäufe im Kiosk des Gefängnisses zu tätigen (Lebensmittel, Hygieneprodukte usw.).
GESETZ ÜBER DIE EXTERNE RECHTSSTELLUNG
Bei Verurteilen, deren noch zu verbüßende Reststrafe sich auf mehr als drei Jahre Gefängnis beläuft, ist eine bedingte Freilassung möglich, sofern die Inhaftierten ein Drittel ihrer Strafe verbüßt haben beziehungsweise zehn Jahre bei einer lebenslänglichen Haftstrafe. Gesetzlich rückfällige Verurteilte müssen zwei Drittel ihrer Strafe verbüßt haben, höchstens jedoch 14 Jahre oder 16 Jahre bei einer lebenslänglichen Haftstrafe.
Die Entscheidung über die bedingte Freilassung trifft das Strafvollstreckungsgericht aufgrund einer Akte, die insbesondere die Stellungnahme der Anstaltsleitung enthält, sofern nicht vom Verurteilten zu verantwortende Gegenanzeigen vorliegen, zum Beispiel keine Aussicht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft, das Risiko, neue schwere Straftaten zu begehen, das Risiko, dass der Verurteilte seine Opfer belästigt, und die Einstellung des Verurteilten gegenüber seinen Opfern..
Das Strafvollstreckungsgericht ist ebenfalls insbesondere für die Entscheidung über folgende Maßnahmen zuständig:
- Haftlockerung: Der Inhaftierte darf das Gefängnis tagsüber verlassen, um beispielsweise Arbeiten zu gehen, muss danach aber ins Gefängnis zurückkehren.
- Elektronische Überwachung (= elektronische Fußfessel): Sie gestattet, die Bewegungen der Person zu verfolgen.
- Vorläufige Freilassung: Sie erfolgt im Hinblick auf eine Abschiebung aus dem Land.
Bei zu Haftstrafen von drei Jahren oder weniger Verurteilten ist der Strafvollstreckungsrichter für diese Alternativmethoden der Strafvollstreckung zuständig. Da diese Funktion noch nicht besteht, können sie derzeit vom Justizminister gewährt werden.
Unabhängig von der Länge der Haftstrafe ist der Justizminister zuständig dafür, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgangserlaubnisse, Hafturlaube und Haftunterbrechungen zu gewähren.
STELLUNG DES OPFERS
Das Opfer kann sich jederzeit an einen Justizassistenten der ersten Linie wenden, um allgemeine Informationen über das Gesetz zu erhalten und sich beim Ausfüllen einer Opfererklärung helfen zu lassen. Dabei handelt es sich um ein Formular, mit dem beantragt wird, informiert und gehört zu werden, und/oder mit dem besondere Bedingungen formuliert werden, die dem Straftäter auferlegt werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Opfer vom Strafvollstreckungsgericht zu besonderen Bedingungen gehört werden, die in seinem Interesse verhängt werden sollen, oder zu Maßnahmen zu seinem Schutz aufgrund einer bedingten Freilassung des Täters oder einer elektronischen Überwachung oder anderen Maßnahmen.
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Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, an externe Verbände und Einrichtungen, die im Gefängnis aktiv sind, und an die internen Dienststellen der Strafanstalt.
Wenn Sie eine Opfererklärung erhalten wollen
Wenden Sie sich an ein Justizhaus (siehe Nützliche Adressen) oder laden Sie sie herunter unter www.just.fgov.be.
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