Ich leide an einer schweren, chronischen oder Langzeitkrankheit. Meine medizinischen Kosten häufen sich. Wer bezahlt?
Ein großer Teil Ihrer medizinischen Kosten wird von Ihrer Krankenkasse über den durch die Krankenversicherung gewährten Schutz erstattet. Aber unter bestimmten Umständen besteht das Risiko, dass die finanzielle Belastung durch den von Ihnen zu zahlenden Anteil (= Selbstbeteiligung) hoch ist. In diesem Fall gibt es eine Lösung, den sogenannten Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag gibt jedem Haushalt die Garantie, pro Jahr nicht mehr als einen festgelegten Höchstbetrag für Gesundheitspflegekosten ausgeben zu müssen. Unter Haushalt versteht man eine alleinstehende Person oder mehrere Personen, die gewöhnlich unter einem Dach leben. Er bietet den am schlechtesten gestellten Patienten einen verbesserten Schutz, insbesondere den chronisch Kranken, deren Ausgaben für medizinische Leistungen sehr hoch sind, sowie einkommensschwachen Personen.
Die Schwellenwerte, ab denen Sie in den Genuss des Höchstbetrages kommen, hängen von der Sozialschicht ab, der Sie angehören (sozialer Höchstbetrag), oder von den Einkünften Ihres Haushalts (Höchstbetrag nach Einkommen). Sobald Ihre Selbstbeteiligung während eines Kalenderjahres für gewisse Pflegeleistungen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden Ihnen für den Rest des Jahres 100 % erstattet.
VERSCHIEDENE ARTEN DES HÖCHSTBETRAGES
- Sozialer Höchstbetrag
Er gilt für Personen des Haushalts, sobald die Gesamtsumme der Gesundheitspflegekosten im Laufe des Jahres 450 Euro erreicht, ungeachtet der Einkünfte des Haushalts. Die betroffenen Sozialschichten sind Bezieher der erhöhten Beteiligung, mit Ausnahme behinderter Kinder und Beziehern von Eingliederungshilfe, deren Partner arbeitet. - Höchstbetrag nach Einkommen (Beträge gültig für 2012)
Das berücksichtigte Einkommen ist – von Ausnahmen abgesehen – das Nettoeinkommen des Haushalts im dritten vorangegangenen Jahr. Der Höchstbetrag gilt für alle Haushaltsmitglieder abhängig von ihrem jährlichen Nettoeinkommen und von dem Betrag, der als Selbstbeteiligung vor Anwendung des Höchstbetrags festgelegt ist.
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Jährliches Nettoeinkommen |
Erreichbarer Höchstbetrag der Selbstbeteiligungen |
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Zwischen 0 und 17.039,73 Euro |
450 Euro |
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Zwischen 17.039,74 und 26.195,40 Euro |
650 Euro |
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Zwischen 26.195,41 und 35.351,10 Euro |
1.000 Euro |
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Zwischen 35.351,11 und 44.125,29 Euro |
1.400 Euro |
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Einkommen von mehr als 44.125,30 Euro |
1.800 Euro |
- Höchstbetrag für Kinder
Es besteht eine Sonderregelung für Kinder unter 19 Jahren, deren Gesundheitszustand zu persönlichen Selbstbeteiligungsausgaben in Höhe von 650 Euro pro Jahr führt: Diese Kinder haben ungeachtet des Einkommens ihrer Familie Anspruch auf den individuell gewährten Höchstbetrag. - Höchstbetrag für chronisch Kranke
Für chronisch kranke Versicherte kann die Höchstgrenze für Selbstbeteiligungen um 100 Euro gesenkt werden. Das gilt, wenn ein Mitglied des Haushalts innerhalb der beiden Jahre vor dem Jahr des Höchstbetrags Selbstbeteiligungen von mindestens 450 Euro hat.
BETROFFENE GESUNDHEITSPFLEGELEISTUNGEN
Um den Schwellenwert zu erreichen, der berücksichtigt werden muss, damit die Höchstgrenze greift, werden insbesondere die persönlichen Beiträge zu folgenden Gesundheitspflegeleistungen einbezogen:
- die Kosten der Konsultationen bei Ärzten, Zahnärzten usw.;
- die Kosten technischer Leistungen, z.B. bildgebende medizinische Verfahren, chirurgische Eingriffe, technische Untersuchungen, Laboruntersuchungen;
- die „unentbehrlichen“ Arzneimittel, d.h. die besonderen Pharmazeutika der Kategorien A, B und C sowie nach Angabe des Arztes zubereitete Medikamente;
- die Krankenhauskosten, insbesondere die Selbstbeteiligung am Tagespreis des Aufenthaltes. Bei Aufnahme in eine psychiatrische Klinik sind die berücksichtigten Krankenhauskosten allerdings auf das erste Jahr beschränkt;
- die Selbstbeteiligung für endoskopisches Material und viszerosynthetisches Material.
ERSTATTUNG
Die Erstattungen im Rahmen der Höchstgrenze erfolgen nachträglich. Die Erstattungsfristen hängen nicht nur von den persönlichen in Rechnung gestellten Anteilen ab, sondern auch von den Informationen über das Einkommen des Versicherten, sofern es um den Höchstbetrag nach Einkommen geht.
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Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
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