Ich werde heiraten. Welche Formalitäten sind erforderlich? Wie verwalte ich mein Erbe? Muss ich einen Ehevertrag schließen?
Die Heirat ist die Vereinigung zweier Personen, ungleichen oder gleichen Geschlechts, vor einem Standesbeamten. Die zukünftigen Ehepartner müssen 18 Jahre alt sein (Ausnahmen möglich) und unverheiratet sein.
FORMALITÄTEN
Eine Ankündigung der Eheschließung muss beim Standesbeamten der Gemeinde erfolgen, in der einer der zukünftigen Ehepartner seinen Wohnsitz hat. Die gesetzliche Frist beträgt höchstens sechs Monate und wenigstens 14 Tage vor dem Hochzeitstermin. In der Praxis ist es ratsam, sich rechtzeitig darum zu kümmern.
Die zukünftigen Ehepartner müssen innerhalb der erforderlichen Fristen ihre Personalausweise vorlegen, bei Abschluss eines Ehevertrags außerdem eine notarielle Bescheinigung des Notars über diesen Vertrag und gegebenenfalls eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite der Personalausweise der Trauzeugen.
Die anderen erforderlichen Dokumente besorgt das Standesamt, sofern sie in Belgien verfügbar sind. Wenn nicht, müssen die zukünftigen Ehepartner sich darum kümmern, sie zu beschaffen, sie zu beglaubigen und/oder von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen. Das betrifft insbesondere die folgenden Dokumente: eine gleichlautende Abschrift der Geburtsurkunde, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, eine Meldebescheinigung, eine Bescheinigung des Ledigenstands, der Scheidung, der Witwenschaft oder der Annullierung einer früheren Ehe.
Die Eheschließung erfolgt öffentlich durch den Standesbeamten, der die Ankündigung der Eheschließung erhalten hat.
Damit die Ehe gültig ist, muss die Einwilligung der Ehepartner freiwillig erfolgen und die Heirat darf nicht darauf abzielen, ein Aufenthaltsrecht im Staatsgebiet zu erwirken.
KONSEQUENZEN DER EHESCHLIESSUNG
Die Heirat hat auf persönlicher Ebene sowie hinsichtlich des Erbes der Ehepartner Konsequenzen.
Es gibt gegenseitige Rechte und Pflichten der Ehepartner, insbesondere die Pflichten des Zusammenwohnens, der Treue, des Beistands, der gegenseitigen Hilfe und des Beitrags zu den Kosten der Eheschließung. Dies wird als primäres eheliches Güterrecht bezeichnet. Diese Regeln sind für alle verheirateten Paare obligatorisch, egal ob sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben oder nicht.
Die Heirat hat auch Folgen hinsichtlich der Zusammensetzung des Erbes der Ehepartner. Dies bezeichnet man als sekundäres eheliches Güterrecht. Die Ehepartner können das ihnen zustehende sekundäre eheliche Güterrecht frei wählen, ohne dabei gegen das primäre Güterrecht zu verstoßen, das für alle Ehepartner gilt.
Wenn die Ehepartner keinerlei Verfügung hinsichtlich ihres Erbes treffen, fallen sie automatisch unter das gesetzliche Güterrecht (es handelt sich um den ehelichen Güterstand des „Gemeinguts“).
Dieses Güterrecht setzt sich aus drei Erbteilen zusammen: den eigenen Erbteilen jedes Ehepartners und dem gemeinsamen Erbteil. Das gemeinsame Erbteil wird gemeinsam von den Ehepartnern verwaltet, im Gegensatz zum eigenen Erbteil. In diesem Fall bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seiner eigenen Güter und verwaltet sie nach eigenem Gutdünken.
Unter Ehepartnern erfolgt der Beweis des Eigentums auf allen gesetzlich vorgesehenen Wegen (Eigentumsnachweise, Rechnungen, notarielle Aufstellungen usw.). Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, werden die Güter als beiden Ehepartnern gehörig betrachtet (ungeteiltes Gut).
EHEVERTRAG
Die zukünftigen Ehepartner haben die Möglichkeit, mittels eines vor einem Notar geschlossenen Ehevertrages ein spezielles Güterrecht zu wählen. Sie haben also die Wahl zwischen einer völligen Gütertrennung, der universellen Gütergemeinschaft oder speziellen Verfügungen. Diese Art des Vertrags ist nicht vorgeschrieben. Der Ehevertrag kann verschiedene Ziele haben, darunter:
- die Regelung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehepartnern in der Ehe;
- die Regelung des Nachweises des Eigentums der Güter;
- die Festlegung der Art und Weise, wie jeder Ehepartner die Güter verwalten kann.
Im Rahmen der administrativen Formalitäten mit der Gemeindeverwaltung muss der Standesbeamte über die Existenz eines Ehevertrages informiert werden. Der Notar, der den Ehevertrag aufsetzte, stellt eine Bescheinigung aus. Ein entsprechender Vermerk wird ins Heiratsbuch eingetragen.
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Wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde, in der Sie heiraten wollen.
Informationen über das eheliche Güterrecht oder den Ehevertrag
Wenden Sie sich an einen Notar
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