Wann und wie wird meine Miete indexiert? Was heißt Revision der Miete?
Die Indexierung ist eine jährliche Anpassung der Miete an die Lebenshaltungskosten, die am Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags erfolgt. Für die Mietverträge gemäß dem Gesetz vom 20. Februar 1991 über die Mietverträge für den Hauptwohnsitz wird sie geschuldet, auch wenn es der Vertrag nicht vorsieht. Für die Mietverträge, die nicht gemäß diesem Gesetz abgeschlossen wurden, kann der Mietpreis nur wenn die Parteien diese Indexierung im Vertrag vorgesehen haben, erhöht werden.
BEDINGUNGEN UND PERIODIZITÄT
Für eine Indexierung der Miete entsprechend dem Gesetz vom 20. Februar 1991 müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Mietvertrag muss schriftlich abgefasst worden sein und der Mietvertrag darf die Indexierung nicht ausschließen.
Die jährliche Indexierung am Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags erfolgt nicht automatisch: Der Vermieter muss den Mieter schriftlich darüber informieren. Diese Indexierung kann nicht rückwirkend erfolgen, außer für die 3 Monate, die dem Monat vorausgehen, in dem der Vermieter seinen Mieter benachrichtigt. Diese Regel schützt den Mieter, indem sie ihn davor bewahrt, zu hohe Rückstände bezahlen zu müssen. Weigert sich der Mieter, den Betrag der Indexierung zu zahlen, verfügt der Vermieter über eine Frist von einem Jahr, um gerichtliche Schritte zu unternehmen. Nach dieser Frist verjährt der Anspruch.
BERECHNUNG DER INDEXIERUNG
Die Indexierung wird stets auf Grundlage der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes berechnet. Zur Ermittlung des Betrags der indexierten Miete ist folgende Formel anzuwenden:
(Grundmiete X neuer Index) / Grundindex
Der neue Index ist der Gesundheitsindex (= Index der Preise, in dem gesundheitsschädliche Produkte wie etwa Tabak nicht berücksichtigt werden) des Monats, der dem Jahrestag des Mietvertragsabschlusses vorausgeht. Die Grundmiete ist die bei Abschluss des Mietvertrags festgelegte Miete (ohne Berücksichtigung der Kosten und Umlagen). Der Grundindex ist der Gesundheitsindex des Monats, der dem Monat des Mietvertragsabschlusses vorausgeht.
REVISION DER MIETE
Die Revision der Miete ist keine Indexierung. Sie kann nur dann verlangt werden, wenn der normale Mietwert des Eigentums sich verändert hat und nur zwischen dem 9. und 6. Monat jedes Zeitraums von drei Jahren. Der Mietpreis kann erhöht oder herabgesetzt werden. Wenn die Parteien sich nicht einigen, können Sie sich zwischen dem 6. und 3. Monat vor Ende der Dreijahresfrist an einen Schlichter oder das Friedensgericht wenden.
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Infos über die Indexierung Ihrer Miete
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie
Abteilung Verbraucherpreise
Rue de Louvain 44
1000 Brüssel
Tel. 02 277 51 11
ind@economie.fgov.be
economie.fgov.be (Online-Mietpreiskalkulator)
Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien VoG
Neustraße 119
4700 Eupen
Tel. 087 59 18 50
info@vsz.be
www.vsz.be
Für alle Rechtsfragen
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Abteilung Zivilrecht
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel
Tel. 02 542 65 11 (von 11h bis 12h)
info@just.fgov.be
www.justice.belgium.be
Für Informationen über den laufenden Verbraucherpreisindex
Tel. 02 206 56 41 (automatischer Anrufbeantworter)
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- „La loi sur les loyers“, 14. Ausg., Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2013, 90 S.
Kostenlose Broschüre zum Herunterladen von www.justice.belgium.be.











