Ich bekomme keinen Kontakt zu meinem Kind, das im Ausland lebt. Mein Kind wurde vom anderen Elternteil ins Ausland entführt. Was tun?
Der Verlust des Kontakts zu seinem Kind, das im Ausland lebt, oder seine Entführung durch den anderen Elternteil ist eine schreckliche Prüfung. In dieser Situation hängen die zu ergreifenden Maßnahmen von einigen Faktoren ab: Bestehen eines internationalen Übereinkommens zwischen Belgien und dem Land, in dem das Kind sich aufhält, Zustand der Beziehungen zum anderen Elternteil usw.
Die Möglichkeit der Rückkehr eines Kindes ist groß, wenn die notwendigen Schritte und Verfahren schnell nach der Entführung eingeleitet werden. Dagegen riskiert der beantragende Elternteil die Ablehnung der Rückkehr, wenn das Kind seit Monaten oder sogar Jahren im Ausland lebt. Ein häufig vorgebrachtes Argument lautet, dass das Kind sich gut an sein neues Lebensumfeld gewöhnt hat.
Im Rahmen eines internationalen Abkommens, können die Gerichte der Länder die Rückkehr verweigern:
- wenn der antragstellende Elternteil sein Sorgerecht vor der Abreise des Kindes nicht wirklich ausgeübt hat;
- wenn er vorher bereits die Zustimmung zum Umzug des Kindes gegeben hat;
- wenn das Kind nach seiner Rückkehr beim antragstellenden Elternteil körperlichen oder seelischen Gefahren ausgesetzt sein könnte;
- wenn das betreffende Kind nicht zurückkehren möchte (die Altersgrenze ist je nach Land unterschiedlich).
VORBEUGENDE MASSNAHMEN
Verschiedene Maßnahmen können dazu beitragen, das Risiko einer Entführung durch einen Elternteil zu beschränken:
- Ein Urteil, das die Unterbringung des Kindes nach der Trennung der Eltern regelt, kann sich als entscheidend erweisen, wenn es darum geht, die Beachtung seiner Rechte zu verlangen und die Möglichkeit zu gewähren, das Staatsgebiet zu verlassen oder nicht.
- Sie sollten die Familie, die Schule, die Freunde, den Sportverein usw. über die Bestimmungen zur Unterbringung des Kindes informieren und sie warnen, wenn Sie eine Entführung fürchten.
- Bitten Sie die Gemeindeverwaltung keinen Reisepass oder Personalausweis ohne vorherige Zustimmung beider Elternteile auszustellen. Dieser Antrag kann auch an den Dienst „Reisepässe“ oder das Büro „Entführung durch Elternteile“ des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit gerichtet werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Polizei eine vorhergehende Beschreibung des Elternteils abgeben, der eventuell sein Kind entführen möchte.
FÖDERALE KONTAKTSTELLE
In einigen Situationen im Zusammenhang mit einer Entführung durch einen Elternteil oder mit Problemen, eine Beziehung zu seinem im Ausland lebenden Kind aufrechtzuerhalten, kann die föderale Kontaktstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz aktiv werden. Es ist jedoch insbesondere erforderlich, dass das betreffende Kind jünger als 16 Jahre ist und sich in einem Land befindet, das ein diesbezügliches Abkommen unterzeichnet hat.
Die Vermittlung der föderalen Kontaktstelle ist kostenlos. Bei entsprechenden Stellen der Unterzeichnerstaaten ist das nicht immer der Fall.
Der antragstellende Elternteil muss bei der föderalen Kontaktstelle eine Vollmacht ausfüllen. Diese kann dann insbesondere
- eine gütliche Einigung einleiten;
- die Akte übersetzen lassen;
- seine ausländischen Kollegen auffordern, darauf zu achten, dass die körperliche und seelische Unversehrtheit des Kindes gewährleistet ist, den Aufenthaltsort des Kindes festzustellen oder seine Adresse zu überprüfen;
- beantragen, dass der Rückführungsantrag oder die Ausübung eines grenzüberschreitenden Besuchsrechts den Gerichten des Landes vorgelegt wird, wo das Kind sich aufhält. Neben dem Verfahren kann nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werden, wenn ein Gespräch mit dem Elternteil möglich ist, der das Kind entführt hat.
Belgien kann in den meisten Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens (= Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen) aktiv werden: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Türkei, USA, Kanada usw. Dieses Übereinkommen wird durch eine europäische Verordnung ergänzt. Sie gilt für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark. Es ist insbesondere vorgesehen, dass die endgültige Entscheidung über die Unterbringung des Kindes von einem Gericht des Landes getroffen wird, in dem das Kind vor seiner Entführung gewohnt hat.
Das Übereinkommen von Luxemburg (= Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses) kann ebenfalls geltend gemacht werden, insbesondere für Liechtenstein, das das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet hat.
ABKOMMEN MIT MAROKKO UND TUNESIEN
Im Prinzip muss der Antrag für Marokko und Tunesien minderjährige Kinder betreffen. Der Handlungsspielraum der föderalen Kontaktstelle beschränkt sich darauf, eine einvernehmliche Lösung anzustreben, manchmal in Abstimmung mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten.
BEISTAND DES FÖD AUSWÄRTIG ANGELEGENHEITEN
Eltern, deren Kind entführt worden ist, können den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit bei Schritten in den Ländern um Hilfe bitten, mit denen Belgien keine internationalen Abkommen diesbezüglich geschlossen hat (so gut wie alle afrikanischen Länder, die meisten asiatischen Länder usw.).
Vor Ort können die belgische Botschaft oder das belgische Konsulat beispielsweise Folgendes tun:
- Sie können Kontakt mit dem entführenden Elternteil aufnehmen, um Informationen über Lebensumfeld, Gesundheit und Schulbesuch des Kindes zu erhalten.
- Sie können helfen, ein Besuchsrecht zu erwirken.
- Sie können die örtlichen Behörden um Hilfe bitten, um das Kind zu suchen, Informationen über Lebensumfeld zu erlangen und gegebenenfalls seinen Schutz sicherzustellen.
- Sie können an der Organisation der Rückführung des Kindes nach einer gütlichen Einigung oder nach einem Gerichtsentscheid mitwirken.
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Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Generaldirektion der Grundgesetzgebung, der Grundfreiheiten und Grundrechte
Zentralbehörde für internationale Rechtshilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Föderale Kontaktstelle
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel
Tel. 02 542 67 00 (Telefonbereitschaft rund um die Uhr)
rapt-parental@just.fgov.be
www.justice.belgium.be
Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit
Generaldirektion für Konsularangelegenheiten
Dienst für internationale gerichtliche Zusammenarbeit
Büro „Entführung durch Elternteile“
Rue des Petits Carmes 15
1000 Brüssel
Tel. 02 501 81 11
www.diplomatie.be
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„Enlèvement international d’enfants“, Föderaler Öffentlicher Dienst, 2009, 11 S.
Kostenlose Broschüre zum Herunterladen unter www.justice.belgium.be.











