Ich bin entlassen worden. Welche Rechte habe ich? Welche Schritte kann ich unternehmen? An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie entlassen werden, müssen Sie zunächst wissen, ob dies aufgrund eines schweren Fehlers geschehen ist oder nicht. Je nach Fall wird Ihre Situation eine andere sein.
ENTLASSUNGSGRÜNDE
Wenn Sie wegen eines schweren Fehlers entlassen werden, wird der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber fristlos und ohne Abfindung gekündigt. Als schwerwiegend bezeichnet man einen Fehler, der jede berufliche Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien sofort und definitiv unmöglich macht. Wenn Ihr Arbeitgeber einen schweren Fehler als Grund anführt, muss er diesen beweisen.
Wenn Sie nicht aufgrund eines schweren Fehlers entlassen werden und Sie arbeiten gemäß einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, verfügen Sie über eine Kündigungsfrist. Sie haben auch Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. In jedem Fall müssen Sie Ihre Kündigung schriftlich per Einschreiben (oder mit einer Zustellungsurkunde eines Gerichtsvollziehers) erhalten und sie muss den Beginn und die Dauer der Kündigungsfrist enthalten.
KÜNDIGUNGSFRISTEN
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich danach, ob Sie Arbeiter oder Angestellter sind sowie nach Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrem Arbeitsentgelt. Die Kündigungsfrist eines Arbeiters beginnt am Montag der Woche nach derjenigen, in der die Kündigung zugestellt wurde. Die Kündigungsfrist eines Angestellten beginnt am 1. Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung zugestellt wurde.
Während der Kündigungsfrist sind Sie berechtigt, Ihrer Arbeit fernzubleiben, unter Beibehaltung Ihres Entgelts, um eine neue Beschäftigung zu suchen (bei Entlassung oder Rücktritt). Sie können Ihrer Arbeit ein- oder zweimal pro Woche fernbleiben, vorausgesetzt, die Gesamtdauer der Abwesenheit überschreitet nicht einen Arbeitstag pro Woche.
ENTSCHÄDIGUNGEN
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Vertrag ohne schwerwiegenden Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit einer ungenügenden Kündigungsfrist bricht, muss er Ihnen eine Abfindung in Höhe des Arbeitsentgeltes zahlen, das der Dauer der vorgeschriebenen Kündigungsfrist entspricht (oder gleich der Differenz zwischen der notifizierten Kündigungsfrist und der, auf die Sie Anspruch haben).
Bei Betriebsschließung kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine Schließungsentschädigung und/oder ein Übergangsgeld gewährt werden. Von einer Betriebsschließung spricht man bei endgültiger Aufgabe der Hauptaktivität des Unternehmens, bei Schließung eines kompletten Geschäftsbereichs oder beim Absinken des Personalstands unter ein Viertel der Arbeitnehmer, die dort im Laufe des Kalenderjahres vor der Betriebsschließung beschäftigt wurden. Auch die Verlegung des Betriebssitzes, die Fusion, der Verkauf und die Umstrukturierung des Unternehmens können einer Betriebsschließung gleichgestellt werden.
MASSENENTLASSUNG
Wenn Sie aufgrund einer Umstrukturierung entlassen werden und das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, trifft auf Sie das System der Massenentlassung zu. Ihr Arbeitgeber muss sich dann an einige besondere Vorgehensweisen halten. Er ist verpflichtet, im Voraus die Arbeitnehmervertreter zu informieren und sie im Rahmen eines Informations- und Konsultationsverfahrens um ihre Stellungnahme zu bitten. Unterlässt das der Arbeitgeber, kann er verpflichtet werden, sich an den Arbeitsvertrag zu halten oder Ihren Lohn weiter zu bezahlen.
Außerdem muss er zusätzlich zum Arbeitslosengeld, auf das Sie Anspruch haben, eine Entschädigung für Massenentlassung bezahlen. Der Betrag dieser Entschädigung entspricht der Hälfte des Unterschieds zwischen Ihrem Nettoreferenzlohn und dem Arbeitslosengeld, auf das Sie Anspruch haben.
Bei einer Massenentlassung muss ebenfalls eine Beschäftigungszelle eingerichtet werden. Sie kann Ihnen helfen, eine neue Stelle zu suchen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Beschäftigungszelle einzuschreiben. Die Mindestdauer Ihrer Einschreibung hängt von Ihrem Alter ab. Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind, müssen mindestens sechs Monate eingeschrieben sein, andere Arbeitnehmer mindestens drei Monate. Sie können sich auch einschreiben, wenn Sie als Zeitarbeitskraft oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt waren. Sie müssen jedoch mindestens ein Jahr ununterbrochen in diesem Unternehmen gearbeitet haben.
Bei der Einschreibung bei der Beschäftigungszelle erhalten Sie eine Ermäßigungskarte „Umstrukturierungen“ des LfA, die ein Jahr gültig ist. Mit dieser Karte hängen verschiedene Vorteile zusammen – für Sie, wenn Sie eine neue Stelle finden, für Ihren neuen Arbeitgeber und für den Arbeitgeber in Umstrukturierung. Die Wiederbeschäftigungsentschädigung steht allen Arbeitnehmern zu, die bei der Beschäftigungszelle eingeschrieben sind und die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren. Die Wiederbeschäftigungsentschädigung muss während des Zeitraums gezahlt werden, der für die Einschreibung bei der Beschäftigungszelle vorgesehen ist. Sie steht Ihnen auch zu, wenn Sie eventuell eine Arbeit bei einem neuen Arbeitgeber aufnehmen.
SOZIALDOKUMENTE
Am Ende eines Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber Ihnen bestimmte wichtige Dokumente übergeben: die Steuerkarte, die Abrechnung der letzten Zahlungen, die Urlaubsbescheinigung für die Angestellten usw. Das C4-Formular ist eines der Dokumente, mit dem Sie Arbeitslosengeld beantragen können, wenn Sie inzwischen keine neue Arbeit gefunden haben.
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Für Informationen bezüglich der Bestimmungen für Kündigung und Entlassung
Wenden Sie sich an die für Ihren Arbeitgeber zuständige Regionaldirektion der Kontrolle der Sozialgesetze (siehe Nützliche Adressen).
Für Informationen bezüglich der Entschädigung bei Betriebsschließung
Betriebsschließungsfonds
Boulevard de l’Empereur 7
1000 Brüssel
Tel. 02 513 77 56
fsoffe@fsoffe.fgov.be
www.onem.be
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- „Clés pour... le contrat de travail“, Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 2012, 88 S.
Diese Broschüre kann kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
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Rue Ernest Blerot 1
1070 Brüssel
Tel. 02 233 42 14
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