Unter welchen Bedingungen kann ich die Kosten der Kinderbetreuung von der Steuer absetzen? Welchen Betrag darf ich absetzen?
Um die Kinderbetreuungskosten von den Steuern abzusetzen, müssen Sie sechs Bedingungen erfüllen:
- Ihr Kind muss jünger als zwölf Jahre alt sein oder jünger als 18 Jahre, wenn es schwerbehindert ist. Dabei gilt das Alter des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es in die Betreuungseinrichtung kommt, und nicht das Alter am 1. Januar des Steuerjahres;
- außer im Ausnahmefall muss Ihr Kind steuerlich zu Ihren Lasten sein;
- Sie müssen Berufseinkünfte haben, d.h. alle Löhne, Renten, Arbeitslosengelder und andere Ersatzeinkommen, Gewinne und Leistungen;
- die Beträge müssen an genau bezeichnete Einrichtungen oder Personen gezahlt werden;
- Sie müssen den Beweis der Betreuung sowie des gezahlten Betrags mittels der erforderlichen Dokumente belegen;
- wenn das Kind zur Schule geht, muss die Betreuung außerhalb der normalen Unterrichtsstunden erfolgen. Zum Beispiel die Betreuung vor und nach Schulbeginn, während der Ferien, der Wochenenden und der Urlaubstage.
ABSETZBARER BETRAG
Sie können alle Betreuungskosten sowohl für ganze wie auch für halbe Tage angeben, egal ob die Betreuung tagsüber oder nachts erfolgt. Für das Steuerjahr 2012 (Einkommen 2011), beträgt der Höchstbetrag 11,20 Euro pro Betreuungstag und pro Kind.
Wenn Ihr Kind jünger als drei Jahre ist (zum 1. Januar des Steuerjahres), müssen sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung wählen:
- entweder Sie geben die Ausgaben für die Kinderbetreuung an, die für Ihr Kind angefallen sind (maximal 11,20 Euro pro Betreuungstag);
- oder Sie wählen die Erhöhung des Steuerfreibetrags für dieses Kind. Für das Steuerjahr 2012 (Einkommen 2011) ist dieser Betrag 520 Euro. Diese Möglichkeit gibt es, wenn Sie sich persönlich um Ihr Kind kümmern, wenn es die Großeltern oder ein Babysitter betreuen, wenn Sie kein Berufseinkommen haben oder wenn die Betreuungskosten so gering sind, dass der Steuerfreibetrag günstiger ist.
FAMILIÄRE LAGE UND STEUERABZUG
Wenn Sie verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnende Partner sind, füllen Sie eine gemeinsame Steuererklärung aus. Es spielt keine Rolle, auf wessen Namen die Steuerbescheinigung ausgestellt wurde.
Wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden (d.h. wenn Sie weder verheiratet, noch gesetzlich zusammenwohnende Partner sind), kann nur die Person, die das Kind zu ihren Lasten hat, die Betreuungskosten von der Steuer absetzen.
Bei einer steuerlichen Mitelternschaft, kann jeder Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen. Wenn das Kind jünger als 3 Jahre ist, erhalten Eltern, die keine Kinderbetreuungskosten geltend machen, einen erhöhten Steuerfreibetrag.
![]()
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Kontaktstelle: 0257 257 57
Steueramt Eupen
Vervierser Straße 8
4700 Eupen
Tel. 087 74 04 31
Steueramt St.Vith
Klosterstraße 32
4780 St.Vith
Tel. 080 22 73 57
![]()
- „La déduction des frais de garde d’enfants“, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2011, 64 S.
Die kostenlose Broschüre kann bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
1030 Brüssel
www.minfin.fgov.be











