Wie erhält man Kindergeld? Wer ist anspruchsberechtigt? Wie hoch ist der Betrag pro Kind? An wen muss ich mich wenden?
Im Prinzip kommt fast jedes in Belgien lebende Kind in den Genuss von Kindergeld. Dieser Anspruch besteht bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums ist kein Hindernis für die Zahlung von Kindergeld.
Kinder, die eine Behinderung oder ein Leiden haben, können bis zum Alter von 21 Jahren Kindergeld bekommen.
Studenten, Auszubildende und Arbeitssuchende können bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten.
Die Studenten können arbeiten, ohne ihren Anspruch auf Kindergeld zu verlieren:
- unbegrenzt im Laufe des 3. Trimesters (Juli, August und September), wenn sie nach den Sommerferien weiter studieren, sonst maximal 240 Stunden;
- maximal 240 Stunden pro Trimester während des 1., 2. und 4. Trimesters.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Kinder, die im Ausland studieren, (weiterhin) belgisches Kindergeld erhalten.
ERHALT DER KINDERZULAGEN
Im Prinzip stellt der Vater den Antrag auf Kinderzulagen:
- wenn er Lohnempfänger, Arbeitsloser, krank oder (Früh)Pensionierter ist: bei der Kinderzulagenkasse seines (letzten) Arbeitgebers;
- wenn er Selbständiger ist: bei seiner Sozialversicherungskasse.
Wenn der Vater Selbständiger ist und die Mutter Lohnempfängerin mit mindestens einer Halbzeitbeschäftigung, müssen die Kinderzulagen bei der Kinderzulagenkasse des Arbeitgebers der Mutter beantragt werden.
Wenn der Vater keinen Beruf hat, jedoch die Mutter, müssen die Kinderzulagen von der Mutter beantragt werden.
Sind die beiden Eltern nicht berufstätig, kann das Kindergeld von einem anderen berufstätigen Familienmitglied beantragt werden, z. B. vom Partner oder von der Partnerin von Vater oder Mutter, von einem Großelternteil, einem Onkel oder einer Tante, der/die zum Haushalt gehört, oder auch von einem Bruder oder einer Schwester des Kindes, der/die nicht zum Haushalt gehören muss.
Wenn niemand eine Kinderzulage aufgrund seiner Berufstätigkeit (oder Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pension) beantragen kann, kann man sich an die Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (ZFA) wenden, die einen eventuellen Anspruch auf garantierte Familienleistungen prüfen wird.
LEISTUNGS- UND ZULAGENEMPFÄNGER
Kindergeld dient der Erziehung des Kindes und wird an die Mutter oder die Person, die das Kind erzieht (= Bezugsberechtigte), gezahlt.
Wenn Vater und Mutter nicht zusammenwohnen, ist im Prinzip die Rede von „Mitelternschaft“ – hier wird die Kinderzulage ebenfalls an die Mutter gezahlt. Das gilt auch, wenn das Kind abwechselnd bei seinem Vater und seiner Mutter wohnt. Im Interesse des Kindes ist es möglich, Einspruch gegen die Zahlungen des Kindergelds an die bezugsberechtigte Person zu erheben.
In bestimmten Fällen erhält das Kind selbst Kindergeld: wenn es verheiratet ist, volljährig ist, mindestens 16 Jahre alt ist bzw. für mündig erklärt ist und nicht bei der Person lebt, die es erzieht oder wenn es Kindergeld für sein eigenes Kind bezieht.
BETRAG PRO KIND UND ZUSCHLÄGE
Der monatliche Grundbetrag des Kindergelds beläuft sich auf (alle Beträge sind an den geltenden Preisindex gebunden):
- 88,51 Euro für das erste Kind (für das erste Kind eines Selbstständigen gilt ein anderer Betrag: 81,15 Euro zum 1. Februar 2012);
- 163,77 Euro für das zweite Kind;
- 244,52 Euro ab dem dritten Kind.
Die Beihilfe erhöht sich, wenn das Kind das Alter von sechs Jahren, von 12 Jahren und von 18 Jahren erreicht, sofern es dann noch Anspruch auf Kindergeld hat. Ab 2008 wird jedes Jahr zusammen mit dem Kindergeld für den Monat Juli ein Zuschlag gezahlt.
Manchmal gibt es einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Kindergeld, insbesondere für Kinder mit einer Behinderung oder einem Leiden und für Kinder von Behinderten, Invaliden, Pensionierten oder Langzeitarbeitslosen. Das Kindergeld wird auch für manche Einelternfamilien erhöht. Das Kindergeld für Waisen mit erhöhtem Satz beträgt 340,01 Euro je Kind.
Eine Geburt oder eine Adoption berechtigt zu einer Geburtsbeihilfe oder einer Adoptionsprämie. Die Geburtsbeihilfe beträgt (am 1. Februar 2012) 1.199,10 Euro für das erste Kind und 902,18 Euro für die folgenden Kinder. Bei einer Mehrlingsgeburt wird der Betrag in Höhe von 1.199,10 Euro für jedes Kind gezahlt. Die Adoptionsprämie beträgt 1.199,10 Euro pro adoptiertes Kind.
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Bei individuellen Fragen
Wenden Sie sich an die Kindergeldkasse, der Ihr Arbeitgeber angehört, wenn Sie angestellt sind oder an Ihre Sozialversicherungskasse, wenn Sie selbstständig sind.
Informationen über Bewilligungsbedingungen und die Höhe des Kindergeldes
Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (ZFA)
Rue de Trèves 70
1000 Brüssel
Tel. 0800 94 434 (für allgemeine Informationen, Anruf gebührenfrei von 9.15 bis 16 Uhr)
Tel. 02 237 21 12
info.mediation@onafts.be
www.kindergeld.be
Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (ZFA)
Hookstraße 29
4700 Eupen
Tel. 087 55 59 71
Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
Generaldirektion Selbständige
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1000 Brüssel
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Generaldirektion Sozialpolitik
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