Krankenversicherung

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Muss ich einer Krankenkasse beitreten, damit meine Pflegekosten erstattet werden?


Zur Erstattung Ihrer Gesundheitsausgaben müssen Sie einer Krankenkasse oder einem Regionaldienst der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) beitreten, einer öffentlichen Einrichtung, die im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung und Entschädigungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt wie Krankenkassen.

ROLLE DER VERSICHERUNGSTRÄGER
Die Krankenkassen erstatten ihren Mitgliedern unter gewissen Bedingungen einen Teil ihrer Pflegekosten. Darüber hinaus sehen sie eine Reihe anderer finanzieller Unterstützungen vor, z.B.:

  • eine Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls im privaten Bereich; 
  • eine Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs; 
  • eine Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs (verlängert im Falle eines längeren Krankenhausaufenthaltes oder des Todes der Mutter); 
  • eine Entschädigung während des Adoptionsurlaubs; 
  • eine Beihilfe für Bestattungskosten.

Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind in bestimmten Fällen entweder die Versicherungsgesellschaft des Arbeitgebers und der Fonds für Berufsunfälle zuständig oder der Fonds für Berufskrankheiten.

Die Krankenkassen unterstehen der Kontrolle des Landesamtes für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (LIKIV-INAMI) bezüglich der Gesundheitspflegepflichtversicherung.

GESUNDHEITSPFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
Dank der obligatorischen Krankenversicherung werden Ihnen Ihre Pflegekosten ganz oder teilweise erstattet: Arzt-, Zahnarzt- und Kinesitherapeutenbesuche, Entbindungen, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte usw. Alle erstattungsfähigen medizinischen Leistungen sind in einer von den Behörden anerkannten Liste aufgeführt. Diese Liste wird als Gebührenordnung bezeichnet. Jeder Leistung ist ein Code zugeordnet, dem ein von dem Pflegeleistungserbringer verlangter Honorarpreis und ein von der Krankenkasse gewährter Erstattungsbetrag entsprechen. Für Arzneimittel gibt es ebenfalls eine Liste. 

SONDERFÄLLE DER ERSTATTUNG
Bestimmte Personen erhalten eine höhere Erstattung von ihrer Gesundheitspflegepflichtversicherung:

  • Begünstigte einer erhöhten Beteiligung: Personen, die eine Beihilfe oder ein Eingliederungseinkommen vom ÖSHZ, eine Einkommensgarantie für Betagte (GRAPA) oder eine Behindertenbeihilfe erhalten, wird der Status eines Begünstigten einer erhöhten Beteiligung automatisch zuerkannt. Andere Personen wie Invaliden, Persionierte usw. können ebenfalls in den Genuss kommen, aber müssen bestimmte gesetzlich festgelegte Einkommenshöchstgrenzen einhalten;
  • Das Omnio-Statut gestattet ebenfalls, eine höhere Erstattung zu erhalten. Dieses Statut betrifft Haushalte mit geringem Einkommen: Sie müssen belegen, dass das Bruttohaushaltseinkommen unter einem gesetzlich festgelegten Betrag liegt;
  • Der fakturierbare Höchstbetrag dagegen garantiert jeder Familie, dass sie jedes Jahr nicht mehr als einen bestimmten Betrag für ihre Gesundheitsfürsorge ausgibt. Bitte beachten Sie, dass die Personen, die bereits Begünstigte einer erhöhten Beteiligung sind, Recht auf eine wesentlich geringere Ausgabenhöchstgrenze haben.

ZUSATZVERSICHERUNG 
Die Zusatzversicherung gewährt die Erstattung anderer, nicht durch das gesetzliche System gedeckter Leistungen: Betreuungsdienste für Kleinkinder, Beistand im Ausland, Reha-Beitrag, Zahnvorsorgekosten, Optikerkosten (Brillen, Kontaktlinsen) usw. 

Bei Krankenkassen ist die Zusatzversicherung für alle Mitglieder obligatorisch. Das Angebot für eine Zusatzversicherung sowie die Höhe des Beitrags variieren von einer Krankenkasse zur anderen. Dagegen bietet die HKIV keine Zusatzversicherung an: Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung.

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Fonds für Arbeitsunfälle
Rue du Trône 100
1050 Brüssel
Tel. 02 506 84 11
www.faofat.fgov.be

Fonds für Berufskrankheiten
Avenue de l’astronomie 1
1210 Brüssel
Tel. 02 226 62 11
www.fmp-fbz.fgov.be