Lebensende

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Ich bin in meiner letzten Lebensphase angelangt. Kann ich meine Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlung mitteilen? Kann ich um Sterbehilfe ersuchen?


Jeder Patient hat das Recht, eine Behandlung oder eine medizinische Untersuchung abzulehnen. Der Arzt (oder jeder andere Pflegeleistende) muss diese Weigerung respektieren.

Auf Ersuchen des Patienten oder des Pflegeleistenden wird die Weigerung schriftlich festgehalten und der Akte des Patienten beigefügt. Dies bedeutet nicht, dass das Anrecht auf hochwertige Pflege durch den Pflegeleistenden nicht mehr besteht.  Zudem muss der Patient von allen erheblichen Risiken in Kenntnis gesetzt werden, die aus dieser Weigerung entstehen können. So kann sich ein Patient beispielsweise weigern, sich einer bestimmten Herzuntersuchung zu unterziehen, muss in diesem Fall jedoch darüber informiert werden, dass eine eventuelle Herzerkrankung weder diagnostiziert noch behandelt werden kann.  Sie können außerdem schriftlich eine andere Person zum Bevollmächtigten ernennen. Dieser Bevollmächtigte kann Sie vertreten und an Ihrer Stelle medizinische Entscheidungen treffen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern.

VORGEZOGENE WILLENSERKLÄRUNG
Mit einer vorgezogenen Willenserklärung können Sie bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen für den Fall untersagen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu äußern. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Negativerklärung. In dieser Negativerklärung bitten Sie den Arzt oder den Erbringer von Pflegeleistungen in einer bestimmten Situation gewisse Handlungen zu unterlassen, zum Beispiel soll er keine Wiederbelebungsmaßnahmen, keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung usw. vornehmen. Sie können auch eine Positiverklärung verfassen, in der Sie beispielsweise um Sterbehilfe bitten, womit Sie ausdrücklich und in vollem Bewusstsein fordern, dass eine bestimmte Handlung vorgenommen wird. Eine Positiverklärung ist im Allgemeinen nicht rechtlich bindend, eine Negativerklärung dagegen schon.

STERBEHILFE
Auch wenn Sie in einer Positiverklärung um Sterbehilfe bitten können, muss der Arzt dieser Bitte nicht Folge leisten. Eine Positiverklärung, in der Sie um Sterbehilfe bitten, muss nämlich eine ganze Reihe besonderer Anforderungen erfüllen. Sie müssen sie mithilfe eines gesetzlich vorgeschriebenen Formulars abfassen. Eine Positiverklärung wird berücksichtigt, wenn sie in dem Moment, in dem Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu äußern, weniger als fünf Jahre alt ist. Sie können diese Erklärung jederzeit ändern oder rückgängig machen.

BEDINGUNGEN
Unter bestimmten Bedingungen gestattet das Gesetz, Sterbehilfe auch ohne eine Positiverklärung zu gewähren (Gesetz vom 28. Mai 2002). Laut Gesetz ist unter Sterbehilfe “die von einer Drittperson ausgeführte Handlung zu verstehen, durch die dem Leben einer Person auf deren Bitte hin vorsätzlich ein Ende gesetzt wird“. Mit anderen Worten: Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat, wenn er sich vergewissert hat:

  • dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig erklärte minderjährige Person ist;
  • dass der Patient zum Zeitpunkt seiner Bitte handlungsfähig und bei Bewusstsein ist;
  • dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden ist;
  • dass die Bitte nicht auf Druck von außen zustande gekommen ist;
  • dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist.

Association pour le Droit de Mourir dans la Dignité (ADMD) V.o.G.
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