Nachbarschaftsprobleme

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Ich habe ein Problem mit einem Nachbarn. Ist eine Schlichtung möglich? Wie leitet man ein Rechtsverfahren ein?


Wenn Sie ein Problem mit einem Nachbarn haben und es gelingt Ihnen nicht, eine Lösung zu finden, gibt es mehrere Möglichkeiten.

FREIWILLIGE SCHLICHTUNG
Eine erste Möglichkeit ist die freiwillige Schlichtung. Das bedeutet, dass Sie und Ihr Nachbar die Hilfe eines Vermittlers in Anspruch nehmen, um den Dialog zu fördern und gemeinsam eine Lösung des Problems herbeizuführen. Wenn Sie sich auf diese Weise verständigen, können Sie diese Vereinbarung von einem Richter beglaubigen lassen, damit sie sofort vollstreckbar wird. Sie können diese Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn ebenfalls von einem Notar öffentlich beurkunden lassen. Dies hat denselben Effekt.

SCHLICHTUNG
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens können Sie beim Richter einen Schlichtungsantrag (= eine gütliche Einigung) einreichen. Der Vorteil ist, dass dieses Verfahren kostenlos und schnell ist. Man kann sogar mündlich bei der Geschäftsstelle (= Sekretariat des Gerichts) eine Schlichtung beantragen. Bei der Schlichtung versucht der Richter, zu einer Übereinkunft zwischen den Parteien zu gelangen. Allerdings kann er keine Lösung vorschreiben. Kommt es zur Schlichtung, wird die Übereinkunft in einem Protokoll festgehalten, das einem Urteil gleichwertig ist.

GERICHTSVERFAHREN
Der Friedensrichter ist im Allgemeinen für Nachbarschaftsprobleme zuständig. Um einen Prozess anzustrengen, müssen Sie grundsätzlich eine Eintragungsgebühr zahlen. Es handelt sich um eine Vergütung für die Eröffnung einer Akte beim Gericht. Die Gebühr für die Eintragung in die Liste beträgt 25 oder 35 Euro, je nach Fall.

Für gewisse Rechtssachen können Sie ein Gesuch bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts einreichen. Es handelt sich um ein Schreiben, in dem Sie den Gegenstand und die Gründe für Ihren Antrag nennen sowie die Identitäten der betroffenen Personen. Daraufhin erhalten die Parteien ein gerichtliches Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, vor dem Friedensrichter zu erscheinen.

Die Parteien können beschließen, freiwillig vor dem Friedensrichter zu erscheinen. Dies nennt man das „freiwillige Erscheinen“. In diesem Fall müssen sie ein gemeinsames Gesuch hinterlegen, das ihren Streitfall darlegt.

In vielen Fällen müssen Sie einen Gerichtsvollzieher heranziehen, um die Gegenpartei vorzuladen. Die Kosten für eine Ladung hängen von der Art der Sache ab. Im Allgemeinen liegen diese zwischen 100 und 150 Euro.

Sie sind nicht verpflichtet, sich auf der Sitzung durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Ein solcher Beistand kann indessen nützlich sein, vor allem, wenn es um eine komplexe Sache geht.

Wenden Sie sich an das Friedensgericht oder an das Haus der Justiz Ihres Gerichtsbezirks (siehe Nützliche Adressen).