Ich bin Opfer eines Diebstahls und/oder einer Gewalttat geworden. Welche Schritte kann ich unternehmen? Kann ich eine spezielle Beihilfe bekommen?
Die erste offizielle Stelle, mit der Sie als Opfer einer Straftat in Berührung kommen, ist in der Regel die Polizei. Entweder kommt die Polizei direkt zum Tatort, oder Sie begeben sich auf die Polizeiwache, um die Straftat zu melden. Es liegt in Ihrem Interesse, diese Meldung möglichst bald nach der Straftat vorzunehmen, damit sich die Polizei ein genaues Bild vom Tathergang (Zeitpunkt, Ort, Beschreibung des Tatverdächtigen usw.) sowie von dem Schaden machen kann, den Sie erlitten haben (z. B. anhand einer Beschreibung der gestohlenen Gegenstände, Ihrer Verletzungen usw.).
Die Polizei dient als erste Anlaufstelle. Sie hält Ihre Anzeige in einem Protokoll fest. Von einigen Ausnahmen abgesehen haben Sie das Recht, eine kostenlose Abschrift Ihrer Vernehmung zu erhalten. Die Polizei teilt Ihnen darüber hinaus alle relevanten Informationen mit und kann, falls Bedarf nach weitergehender Hilfestellung besteht, den Dienst Opferbeistand der Polizei hinzuziehen oder Sie an eine andere spezialisierte Einrichtung verweisen.
Die Polizei händigt Ihnen zudem eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie Strafanzeige erstattet haben. Dieses Dokument enthält Angaben dazu, wie weiter mit Ihrer Anzeige verfahren wird, sowie eine Reihe praktischer Informationen wie etwa das Aktenzeichen des Protokolls und Adressen der Stellen, die Ihnen weiterhelfen können. Bewahren Sie dieses Dokument also auf.
ERMITTLUNG
In der Regel gibt die Polizei Ihre Anzeige an den Prokurator des Königs weiter, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Er berücksichtigt dabei die in den Unterlagen vermerkten Fakten, die Art der Straftat und die Ermittlungsergebnisse. Folgende Möglichkeiten stehen ihm offen:
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Einstellung des Verfahrens: Er kann das Verfahren einstellen, wenn eine Verfolgung unmöglich (etwa weil der Urheber nicht ermittelt werden konnte oder nicht ausreichend Beweise vorliegen) oder nicht von Nutzen ist (etwa weil Sie bereits voll entschädigt wurden). Es handelt sich um eine widerrufbare Entscheidung. Das Verfahren kann neu eröffnet werden, z. B., wenn dem Prokurator des Königs neue Tatsachen bekannt werden.
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Schlichtung in Strafsachen: Er kann eine Schlichtung in Strafsachen vorschlagen, die von einem Justizassistenten vorgenommen wird. Auf dem Weg der Vermittlung wird versucht, eine Einigung zwischen Straftäter und Opfer zu erzielen und zu einer Wiedergutmachung für den Sach- oder moralischen Schaden zu finden. Die Schlichtung setzt somit das Einverständnis und die aktive Beteiligung von Straftäter und Opfer voraus. Dem Prokurator des Königs steht es darüber hinaus frei, diese Schlichtung mit bestimmten Auflagen für den Täter zu verbinden (Schulung, gemeinnützige Arbeit, ärztliche Behandlung oder Therapie). Sofern zwischen Täter und Opfer eine Einigung zur Wiedergutmachung des Schadens erzielt wird und der Straftäter ggf. die zusätzliche(n) Auflage(n) erfüllt, wird die Strafverfolgung eingestellt, was bedeutet, dass der Prokurator des Königs die Sache nicht mehr vor ein Strafgericht bringen kann.
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Vergleich: Der Prokurator des Königs kann dem Straftäter vorschlagen, innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Ein solcher Vergleichsvorschlag setzt voraus, dass der Täter seine Schuld gesteht, und dass er das Opfer für den entstandenen Schaden entschädigt. Sofern der Straftäter diesen Betrag begleicht, wird die Strafverfolgung eingestellt, was bedeutet, dass der Prokurator des Königs die Sache nicht mehr vor ein Strafgericht bringen kann.
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Eröffnung einer Untersuchung: Der Prokurator des Königs kann den Untersuchungsrichter mit der Ermittlung (Untersuchung genannt) beauftragen, falls die Beweiserhebung mit Zwangsmaßnahmen einhergeht (z. B. Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung). Bei Abschluss dieser Untersuchung entscheidet eine Untersuchungsgerichtsbarkeit (die Ratskammer, bei Berufungsverfahren die Anklagekammer) über den weiteren Verfahrensverlauf (z. B. Einstellung des Verfahrens, Überweisung an das zuständige Gericht usw.).
- Einleitung eines Gerichtsverfahrens: Ist der Prokurator des Königs nach Abschluss seiner Ermittlungen (der sog. Voruntersuchung) der Auffassung, dass ausreichend Anklagegründe vorliegen, so kann er die gerichtliche Verfolgung des mutmaßlichen Straftäters einleiten, indem er die Sache an ein Strafgericht übergibt.
RECHTSBEISTAND
Sie haben Anrecht auf einen Rechtsbeistand. Der Rechtsbeistand der ersten Linie ermöglicht Ihnen, kostenlos praktische Informationen, Rechtsauskünfte und eine juristische Erstberatung zu erhalten. Bei den Gerichten, Friedensgerichten, Justizhäusern, bestimmten Gemeindeverwaltungen, den meisten ÖSHZ und bei verschiedenen Vereinen (VoG) mit eigener Rechtsabteilung gibt es juristische Sprechstunden.
Falls Sie eine eingehende juristische Stellungnahme oder einen rechtlichen Beistand wünschen, oder Sie sich vertreten lassen wollen, müssen Sie sich an einen Anwalt wenden. Sie können Ihren Anwalt frei wählen. Der Rechtsbeistand der zweiten Linie (vormals pro deo oder unentgeltliches Verfahren) ermöglicht Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, dessen Leistungen je nach Ihrem Einkommen gänzlich oder teilweise kostenfrei gewährt werden. Wenden Sie sich hierzu an das Büro für juristischen Beistand.
SCHLICHTUNG
Das Gesetz räumt jedem an einem Strafverfahren Beteiligten das Recht ein, eine kostenlose Schlichtung zu beantragen. Diese kann in jedem Verfahrensstadium und sogar noch zum Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe erfolgen. Eine Schlichtung, ob auf Wunsch von Opfer oder Täter angestrengt, stellt keine Alternative zum Urteil dar. Sie soll es vielmehr Opfer und Täter erlauben, mithilfe einer neutralen Person in einen Dialog über die Tat und ihre Folgen zu treten und nach Möglichkeiten einer Wiedergutmachung zu suchen.
MELDUNG ALS GESCHÄDIGTE PERSON
Um sich zur geschädigten Person zu erklären, können Sie beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft einen Vordruck ausfüllen. Sie können diese Erklärung persönlich oder über Ihren Anwalt abgeben. Als Geschädigter haben Sie ein Anrecht darauf, darüber informiert zu werden, wie mit Ihrer Anzeige verfahren wurde. Sie müssen also informiert werden über:
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eine eventuelle Einstellung des Verfahrens und ihre Gründe;
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die Eröffnung einer Untersuchung;
- den Termin der Verhandlung vor der Untersuchungsgerichtsbarkeit oder dem urteilenden Gericht.
Sie können zudem sämtliche Dokumente, die Ihnen relevant scheinen, in die Akte aufnehmen lassen.
AUFTRITT ALS ZIVILPARTEI
Als Zivilpartei (auch „Nebenkläger“ genannt) können Sie nicht nur auf Entschädigung klagen, sondern auch im gesamten Verlauf des Strafverfahrens eine Reihe an Rechten ausüben:
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Während der Untersuchung: Sie können den Untersuchungsrichter bitten, die Strafakte einzusehen und zusätzliche Ermittlungen anzustellen.
- Während der Verbüßung der Strafe: Sie haben das Recht, informiert und/oder gehört zu werden, beispielsweise bei einer bedingten Freilassung.
Sie können dem Verfahren auf verschiedene Arten und zu verschiedenen Zeitpunkten als Zivilpartei beitreten: -
Während der Ermittlungsphase:
- Solange noch keine Untersuchung läuft, können Sie (persönlich oder über Ihren Anwalt) beim Untersuchungsrichter Strafanzeige erstatten und dem Verfahren als Zivilpartei beitreten. Hierzu müssen Sie bei der Gerichtskanzlei einen bestimmten Geldbetrag als Pfand hinterlegen, der als Vorschuss für die Gerichtskosten dient. Dieser Betrag wird Ihnen erstattet, falls die verdächtige Person im weiteren Verlauf schuldig gesprochen wird.
- Wenn bereits eine Untersuchung läuft, können Sie dem Verfahren als Zivilpartei beitreten, indem Sie persönlich oder über Ihren Anwalt eine einfache Erklärung vor dem Untersuchungsrichter abgeben. Sie können dem Verfahren auch dann noch als Zivilpartei beitreten, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist und der Fall von einer Untersuchungsgerichtsbarkeit geprüft wird.
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Bei der Gerichtsverhandlung: Sie können dem Verfahren während der mündlichen Verhandlung als Zivilpartei beitreten, indem Sie persönlich oder über Ihren Anwalt eine einfache Erklärung abgeben. Ein erstmaliger Beitritt als Zivilpartei ist hingegen nicht mehr möglich, wenn die Sache bereits in der Berufungsinstanz verhandelt wird.
OPFERBEISTAND
Wenn Sie spüren, dass Sie Beistand brauchen, können Sie mit der Polizei darüber sprechen, die den Dienst Opferbeistand der Polizei hinzuziehen oder Sie an eine andere spezialisierte Einrichtung verweisen kann.
Der Dienst Opferbetreuung, der zum Justizhaus gehört, kann Ihnen nach Terminabsprache besondere Informationen zu Ihrem Fall mitteilten. Er kann auch dafür sorgen, dass Ihnen während des gesamten Gerichtsverfahrens die Unterstützung und die nötige Betreuung zuteil wird. Unter anderem gehört es zu seinen Aufgaben, Sie je nach dem Problem, das Sie haben, mit kompetenten Betreuungsdiensten in Verbindung zu bringen.
Es besteht auch ein Opferhilfsdienst, der Ihnen erforderlichenfalls helfen kann, die Folgen der Tat zu überwinden. So kann er Ihnen psychosoziale oder praktische Hilfe zukommen lassen und Sie informieren. Sie können der Polizei die Genehmigung erteilen, dem Opferhilfsdienst Ihre Daten mitzuteilen. Dazu müssen Sie das Weiterverweisungsformular ausfüllen. In diesem Fall nimmt der Opferhilfsdienst selbst so schnell wie möglich Verbindung mit Ihnen auf.
FINANZHILFE FÜR OPFER VORSÄTZLICHER GEWALTTATEN
Falls Sie Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind und keine hinreichende Entschädigung erlangen können (etwa, weil der Täter nicht gefasst wurde), kann Ihnen die Kommission für Finanzhilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitshelfern in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
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Wenden Sie sich an das Justizhaus Ihres Gerichtsbezirks (siehe Nützliche Adressen), an einen Dienst Opferbetreuung bei Staatsanwaltschaften und Gerichten (siehe Nützliche Adressen), an einen Opferhilfsdienst (siehe Nützliche Adressen), an einen Rechtsanwalt, ein Büro für juristischen Beistand oder an einen zugelassenen Schlichtungsdienst.
Um unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zu erhalten
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Kommission für Finanzhilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitshelfern
Tel. 02 542 72 07 • 02 542 72 08 • 02 542 72 44
commission.victimes@just.fgov.be
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www.mediante.be (um einen zugelassenen Schlichter zu finden)
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„Sie sind Opfer einer Straftat“, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2009, 28 S.
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„L’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence“, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2010, 16 S.
Diese Broschüren können kostenlos heruntergeladen werden unter www.justice.belgium.be.











