Pension und Scheidung

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Ich bin geschieden oder lebe getrennt. Habe ich Anspruch auf eine Pension auf Grundlage der beruflichen Laufbahn meines ehemaligen Ehepartners ?


Im öffentlichen Sektor (statutarische Beamte) gibt es eine Geschiedenenpension, die unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt des Ablebens des ehemaligen Partners gewährt wird.

Wenn dieser während seiner Laufbahn hingegen als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger tätig war, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Geschiedenenpension auf der Grundlage der beruflichen Laufbahn des ehemaligen Partners beziehen.

Man unterscheidet zwei Situationen, die jeweils zu einem unterschiedlichen Pensionsanspruch führen:

  • Sie sind noch nicht rechtskräftig geschieden, sondern Sie leben getrennt oder Ihre häusliche Gemeinschaft wurde durch richterlichen Beschluss aufgehoben. 
  • Ihre Ehe wurde geschieden.

BEI „GETRENNT LEBEN“ ODER „RICHTERLICHER AUFHEBUNG DER HÄUSLICHEN GEMEINSCHAFT“ DER EHEGATTEN
Sie leben getrennt oder Ihre häusliche Gemeinschaft wurde durch richterlichen Beschluss aufgehoben. Dies ist entweder durch eine getrennte Adresse oder durch ein Gerichtsurteil nachzuweisen. In diesem Fall können Sie, zu dem Zeitpunkt, an dem Ihr ehemaliger Ehepartner in den Ruhestand geht, eine Pension aufgrund der beruflichen Laufbahn Ihres ehemaligen Ehepartners in Anspruch nehmen (es sei denn, er war Beamter). Um eine Pension als getrennter Ehepartner zu erhalten, ist es nicht erforderlich, ein bestimmtes Alter erreicht zu haben.

Dazu muss jedoch die Pension, die Sie eventuell aufgrund Ihres eigenen Arbeitslebens beanspruchen können, weniger als die Hälfte der Haushaltspension betragen, die Ihr Ehepartner in Anspruch nehmen kann. Wenn dies der Fall ist, können Sie unter Umständen bis zur Hälfte der Haushaltspension beziehen, auf die Ihr Ehepartner Anspruch hat (wobei Ihr Ehepartner die andere Hälfte erhält).

Um eine Geschiedenenpension zu erhalten, muss ein Antrag an die Gemeindeverwaltung oder an die zuständige Pensionszahlstelle gestellt werden. Der Vorgang wird jedoch vom Amt überprüft, wenn zum Zeitpunkt der Trennung:

  • Ihr Ehepartner ein Altersruhegeld zum Haushaltssatz bezieht. 
  • Ihr Ehepartner und Sie eine Pension für Angestellte oder Selbstständige zum Alleinstehendensatz beziehen.

IM FALLE DER SCHEIDUNG
Ihre Ehe wurde geschieden. Unter bestimmten Bedingungen haben Sie einen Anspruch auf eine Pension für geschiedene Ehegatten, die auf der Grundlage der Entgelte berechnet wird, die Ihr Ehepartner während der Jahre Ihrer Ehe bezog. Der Anspruch besteht allerdings erst ab dem gesetzlichen Pensionsalter (d. h. 65 Jahre), es sei denn, Sie haben vor Erreichen dieses Alters Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld. Die Arbeitsentgelte, die Ihr Ehegatte während der Jahre Ihrer Ehe bezog, werden mit 62,50% multipliziert.

Ein Antrag auf eine solche Pension muss bei der Gemeindeverwaltung oder bei der zuständigen Pensionszahlstelle gestellt werden, es sei denn, Sie beziehen bereits eine Pension für getrennt Lebende und haben das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

ERNEUTE HEIRAT
Im Falle einer erneuten Heirat verfällt der Anspruch auf Geschiedenenpension.

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