Pensionsbonus

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Habe ich einen Anspruch auf einen Pensionsbonus?


Statutarischen Beamten, die ihre Laufbahn über das 60. Lebensjahr hinaus fortsetzen, wird ein Aufschlag auf das Altersruhegeld gewährt. Dieser Aufschlag erhöht sich mit jedem über das 60. Lebensjahr hinaus ausgeübten Tätigkeitsmonat bis zum Alter von 65 Jahren. Dieser Aufschlag kann insgesamt einen Bonus von 9% des Altersruhegeldes ausmachen.

Wenn Sie als Lohnempfänger und/oder Selbstständiger in Pension gehen, können Sie ab 62 oder nach einer Berufslaufbahn von mindestens 44 Jahren einen Pensionsbonus für Ihre Beschäftigung beziehen.

BETRAG DES BONUS
Der Bonus (seit dem 1. Februar 2012) beläuft sich auf:

  • 1175,69 Euro pro Vierteljahr beruflicher Aktivität als Selbstständiger
  • 2,2524 Euro pro Tag der Vollzeitbeschäftigung als Lohnempfänger.

BERÜCKSICHTIGTE PERIODE
 
Die für den Pensionsbonus berücksichtigte Periode:

  • beginnt am 1. Januar des Jahres, in dessen Verlauf Sie das Alter von 62 Jahren erreichen oder das 44. Jahr Ihrer Berufslaufbahn beginnen;   
  • endet am letzten Tag des Monats (Lohnempfänger) und des Quartals (Selbstständige) vor dem Monat oder dem Quartal, in dem Ihre Pension zum ersten Mal eingeht, jedoch spätestens am letzten Tag des Monats oder des Quartals in dessen Verlauf Sie das Alter von 65 Jahren erreichen. Wenn Sie zu dem Zeitpunkt noch keine vollständige Laufbahn absolviert haben, kann der Bonus bis zum 31. Dezember des 45. Laufbahnjahres gewährt werden.

BERÜCKSICHTIGTE BERUFSLAUFBAHN
Nur die Laufbahn seit dem 1. Januar 2006 wird für die Gewährung des Pensionsbonus berücksichtigt. Als Gehaltsempfänger muss es sich um tatsächlich geleistete Tage und maximal 30 gleichgesetzte Tage handeln.

IM TODESFALL DES PARTNERS
 
Falls Ihr Partner stirbt und dieser die Bedingungen für den Erhalt eines Pensionsbonus erfüllt hat, so haben Sie einen Anspruch auf einen aufgrund der Laufbahn Ihres Partners berechneten Bonus.

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