Welche Personen kann ich als zu meinen Lasten betrachten? Zu welchen Bedingungen? Was habe ich davon?
Wenn Sie eine oder mehrere Personen zu Lasten haben, haben Sie einen steuerlichen Vorteil in Form einer Erhöhung des steuerbefreiten Einkommensanteils (Steuerfreibetrag). Daher ist es wichtig zu wissen, welche Personen als steuerlich zu Ihren Lasten betrachtet werden können.
PERSONEN ZU LASTEN UND BEDINGUNGEN
Ihr Ehepartner, gesetzlicher Lebenspartner oder die Person, mit der Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, können niemals als Person zu Ihren Lasten betrachtet werden.
Als Personen zu Ihren Lasten können in Betracht gezogen werden:
- Ihre Kinder oder Adoptivkinder, Enkel und Urenkel;
- die Kinder, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten sind (z.B. Kinder, deren Eltern die elterliche Gewalt aberkannt wurde);
- Ihre Eltern, Ihre Großeltern usw.;
- Ihre Geschwister;
- diejenigen Personen, zu deren Lasten Sie in Ihrer Kindheit waren.
Um als Personen zu Ihren Lasten betrachtet zu werden, müssen diese Personen die folgenden drei Bedingungen erfüllen:
1. Zur Lebensgemeinschaft gehören ab dem 1. Januar des Steuerjahres, d.h. effektiv und dauerhaft mit Ihnen zusammenwohnen.
Achtung: Verwechseln Sie nicht den steuerpflichtigen Zeitraum (das Jahr, in dem Sie Ihre Einkünfte beziehen) und das Steuerjahr (das Jahr, in dem Sie Ihre Einkünfte erklären).
Die Personen, die im Laufe des steuerpflichtigen Zeitraumes verstorben sind, werden als zu Ihrem Haushalt gehörende Personen betrachtet, vorausgesetzt, sie waren bereits während des vorhergehenden Steuerjahres zu Ihren Lasten oder sie wurden während des steuerbaren Zeitraumes geboren. Ein totgeborenes oder ein bei einer Fehlgeburt nach einer Schwangerschaft von wenigstens sechs Monaten verstorbenes Kind wird ebenfalls als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen zum 1. Januar des Steuerjahres betrachtet.
Dasselbe gilt für ein verschwundes oder entführtes Kind von weniger als 18 Jahren, das bereits im vorhergehenden Steuerjahr zu Ihren Lasten war oder das während des steuerpflichtigen Zeitraums geboren wurde, vorausgesetzt, dass spätestens am 31. Dezember des Steuerjahres das Verschwinden oder die Entführung der Polizei gemeldet wurde oder Klage bei Gericht oder den für Kindesentführungen zuständigen belgischen Verwaltungsbehörden eingereicht wurde.
2. Einkommensobergrenze: Diese Personen dürfen während des steuerpflichtigen Zeitraumes ein Nettoeinkommen bis 2.890 Euro (indexgebundener Betrag für das Steuerjahr 2012, in dem die Einkünfte des Jahres 2011 besteuert werden) beziehen. Diese Einkommensobergrenze wird jedoch angehoben auf:
- 4.170 Euro (indexgebundener Betrag für das Steuerjahr 2012, in dem die Einkünfte des Jahres 2011 besteuert werden), wenn ein Alleinstehender Kinder zu Lasten hat;
- 5.290 Euro (indexgebundener Betrag für das Steuerjahr 2012, in dem die Einkünfte des Jahres 2011 besteuert werden), wenn schwer behinderte Kinder zu Lasten eines Alleinstehenden sind.
Einkommen sind alle regelmäßigen oder gelegentlichen steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte wie z. B. die Entlohnung für Ferienarbeit von Studenten.
Achtung: Bestimmte Einkünfte werden nicht als Einkommen betrachtet. Dies ist unter anderem der Fall für das gesetzliche Kindergeld, die Studienstipendien/-beihilfen, den ersten Teilbetrag bis 2.890 Euro von Unterhaltszahlungen an Kinder den ersten Teilbetrag bis 2.410 Euro von der Entlohnungen im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Studenten und den ersten Teilbetrag bis 23.250 Euro von Pensionen, Renten und Zulagen, die Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Brüder und Schwestern erhalten haben, sofern sie am 1. Januar des Steuerjahres 65 Jahre oder älter waren (indexgebundener Betrag für das Steuerjahr 2012, in dem die Einkünfte des Jahres 2011 besteuert werden).
3. Keine Entlohnung Ihrerseits: Die Betreffenden dürfen während des steuerbaren Zeitraumes keine Entlohnung erhalten haben, die für Sie Berufskosten darstellen.
NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT
Wenn Sie mit Ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und Sie beide gemeinsame Kinder haben, dann können diese Kinder nur zu Lasten des Elternteils gehen, der tatsächlich dem Haushalt vorsteht. Dabei handelt es sich um den Elternteil, der die Kinder als Kinder zu Lasten in seiner Erklärung angibt, und der deshalb in den Genuss des Steuervorteils kommt.
BEI STEUERLICHER MITELTERNSCHAFT
Bei einer steuerlichen Mitelternschaft muss die Hälfte des Steuervorteils für Kinder zu Lasten dem anderen Elternteil gewährt werden.
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