Ich benötige Rechtsberatung. An wen kann ich mich wenden?
Unter welchen Bedingungen habe ich Anspruch auf einen Rechtsbeistand?
Es gibt mehrere Arten der Beihilfe und der Rechtsberatung.
KOSTENLOSER RECHTSBEISTAND ERSTER LINIE
Jeder Rechtssuchende kann eine kostenlose erste Rechtsberatung in einem Justizhaus, einem Büro für juristischen Beistand, telefonisch bei Télé-barreau (telefonische Anwaltschaft), bei einem gemeinnützigen Verein mit Rechtsabteilung usw. erhalten. Je nachdem, wohin Sie sich wenden, wird ein Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsfachkraft Ihnen konkrete juristische Informationen liefern und eine Stellungnahme abgeben, aber nicht Ihren Fall vertreten.
ERSTBERATUNG BEI EINEM RECHTSANWALT FÜR 25 EURO
Bestimmte Rechtsanwällte geben eine Erstberatung. Es handelt sich um ein erstes Beratungsgespräch zum Fixpreis von 25 Euro. Die Dauer der Beratung beträgt ungefähr eine halbe Stunde. Sie erhalten dabei konkrete Informationen und eine juristische Stellungnahme zu Ihrem Fall sowie zur Verfahrensweise.
KONSULTATION EINES NOTARS
Wenn Sie einen Notar konsultieren, gibt er Ihnen kostenlose Ratschläge. Dafür sind im Gegenzug die Bearbeitungs-, Nachforschungs-, Eintragungs- und Urkundengebühren zu den gesetzlich festgelegten Tarifen zu bezahlen. Die Honorare von Notaren sowie die meisten Gebühren im Zusammenhang mit den Verträgen und den erbrachten Leistungen sind der Mehrwertsteuer von 21 % unterworfen.
RECHTSBEISTAND ZWEITER LINIE
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Büro für juristischen Beistand Ihres Gerichtsbezirks einen kostenlosen oder teilweise kostenlosen Rechtsbeistand eines Anwalts in Anspruch nehmen. Sie können den Anwalt frei wählen, sofern er auf der Liste der Rechtsanwälte steht, die Rechtsbeistand leisten.
Sie zahlen nur einen Teil der der Anwaltshonorare, die unter Aufsicht des Büros für juristischen Beistand festgelegt werden, wenn Sie ein Einkommen haben (Beträge zum 1. September 2011):
- zwischen 907 et 1.165 Euro netto, sofern Sie steuerlich alleinstehend sind;
- zwischen 1.165 und 1.423 Euro netto (zu denen pro Person zu Ihren Lasten 154,04 Euro hinzuzufügen sind), sofern Sie verheiratet oder zusammenlebend sind oder Sie mindestens eine Person zu Lasten haben.
Der Beistand eines Rechtsanwalts ist völlig kostenlos für:
- steuerlich alleinstehende Personen, deren Einkommen unter 907 Euro netto pro Monat liegt (Betrag zum 1. September 2011);
- verheiratete oder zusammenlebende Personen oder Personen, die mindestens eine Person zu Lasten haben und deren Einkommen unter 1.165 Euro netto liegt, zu dem noch 154,04 Euro pro Person zu Lasten hinzuzufügen sind (Beträge zum 1. September 2011);
- Bezieher von Sozialeingliederungseinkommen oder Sozialhilfe;
- Bezieher eines garantierten Einkommens für Betagte (GRAPA);
- Bezieher eines Ersatzeinkommens für Behinderte;
- Personen, die mindestens ein Kind zu Lasten haben, das ein garantiertes Kindergeld erhält;
- Minderjährige;
- Sozialmieter;
- Ausländer, die einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts stellen wollen oder eine Beschwerde gegen eine Aufforderung zum Verlassen des Staatsgebiets einreichen möchten;
- Asylbewerber und andere Personen, die eine Erklärung oder einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Gewährung des Status eines Vertriebenen stellen.
Wenn Sie sich in Haft befinden, wenn Sie von dem Gesetz über das sofortige Erscheinen (d.h. das beschleunigte Verfahren zur Entscheidung über kleine Rechtssachen) betroffen sind, oder wenn Sie an einer Geisteskrankheit leiden, die Gegenstand einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme zum persönlichen Schutz von Geisteskranken war, wird - sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird - davon ausgegangen, dass Sie eine Person sind, die nicht über ausreichende Mittel verfügt und haben somit ebenfalls Anspruch auf den kostenfreien Rechtsbeistand.
GERICHTSKOSTENHILFE
Die Bedingungen, um in den Genuss der Gerichtskostenhilfe zu kommen, sind die selben, wie für den Rechtsbeistand zweiter Linie. Wenn Ihnen die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, übernimmt der Staat alle Gerichtskosten ganz oder teilweise: Stempelsteuern, Kanzlei- und Eintragungsgebühren, Versandkosten, Gebühren für Gerichtsvollzieher, Gutachten, Untersuchungsmaßnahem usw. Der Staat hat danach 30 Jahre Zeit, um die für Sie gezahlten Beträge zurückzufordern, sofern es Ihre finanzielle Situation erlaubt.
Gerichtskostenhilfe kann ebenfalls gewährt werden, um Honorare eines zugelassenen Schlichters im Rahmen einer freiwilligen oder gerichtlich angeordneten Schlichtung zu decken.
RÜCKFORDERBARKEIT DER ANWALTSKOSTEN UND -HONORARE
Wenn Sie den Prozess verlieren, geht die Verfahrensentschädigung (= Rückforderbarkeit) zu Ihren Lasten. Sie soll die Honorare und die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenpartei decken. Für die Begünstigten von Beihilfe für den Rechtsbeistand zweiter Linie wird diese Entschädigung auf den Mindestbetrag festgelegt, außer in Fällen einer offensichtlich unzumutbaren Lage, die vom Richter ausdrücklich begründet werden muss.
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Für einen Rechtsbeistand erster Linie
Bei den Gerichten, Friedensgerichten, Justizhäusern (siehe Nützliche Adressen), Gemeindeverwaltungen, ÖSHZ und bei verschiedenen Vereinen (VoG) mit eigener Rechtsabteilung gibt es juristische Sprechstunden.
Télé-barreau
Tel. 02 511 54 83 (von 14 bis 17:30 Uhr)
Für die Antragstellung auf einen Rechtsbeistand zweiter Linie
Wenden Sie sich an das Büro für juristischen Beistand ihres Gerichtsbezirks (siehe Nützliche Adressen) oder bitten Sie Ihren Rechtsanwalt darum, das zu tun.
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- www.notaire.be
- „Un meilleur accès à la justice“, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2009, 24 S.
Kostenlose Broschüre zum Herunterladen von www.justice.belgium.be.











