Scheidungsverfahren

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Ich will mich scheiden lassen. Welche sind die möglichen Scheidungsverfahren? An wen muss ich mich wenden?


Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, können Sie dieses allein oder zusammen mit Ihrem Ehepartner entscheiden. Es gibt mehrere Trennungsformen.

TRENNUNGSFORMEN

  • Die tatsächliche Trennung. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb hat sie keine einheitlichen Konsequenzen. Die Eheleute bleiben verheiratet, inklusive allem, was dieses beinhalten kann. Die ehelichen Pflichten, wie die Treue, die Hilfeleistung, der Schutz der Familienwohnung bleiben bestehen. Das Recht berücksichtigt allerdings die tatsächliche Trennung in mehreren Bereichen (z.B. bei der Steuer). 
  • Die Trennung von Tisch und Bett. Aus mehreren Gründen können die Eheleute die Idee einer Scheidung ablehnen und einen Antrag auf Trennung von Tisch und Bett stellen. Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren, das derzeit eher eine Ausnahme ist. Die Eheleute bleiben verheiratet, aber bestimmte Rechte und Pflichten der Ehe entfallen: Die Zusammenwohnpflicht gibt es nicht mehr, die Güter werden getrennt. 
  • Die Scheidung. Die Ehe besteht nicht mehr.

SCHEIDUNGSFORMEN

  • Die Schuldscheidung. Es gibt drei Varianten:
  1. Die Scheidung wird ausgesprochen, wenn der Richter die Zerrüttung der Ehe feststellt. Die Zerrüttung ist endgültig, wenn sie die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens sowie die Wiederaufnahme unmöglich macht. Der Beweis dieser Zerrüttung kann mit allen gesetzlichen Mitteln erbracht werden.
     
  2. Wenn der Scheidungsantrag gemeinsam von den beiden Eheleuten gestellt wird, wird die Zerrüttung nach sechs Monaten tatsächlicher Trennung oder zu einem Datum unmittelbar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten festgestellt, etwa wenn der Antrag anlässlich einer neuen Sitzung wiederholt wird, bzw. nach Ablauf von drei Monaten nach dem ersten Erscheinen.
     
  3. Wenn der Antrag einseitig von einem einzigen Ehepartner gestellt wird, wird die Zerrüttung nach einem Jahr tatsächlicher Trennung oder unmittelbar nach Ablauf der Frist von einem Jahr festgestellt, wenn der Antrag anlässlich einer neuen Sitzung wiederholt wird, bzw. nach einem Jahr nach der ersten Sitzung. 

Ein Scheidungsantrag muss obligatorisch per Vorladung erfolgen, wenn er auf einer unheilbaren Zerrüttung beruht, die mit allen gesetzlichen Mitteln zu belegen ist (Variante 1). Ein Scheidungsantrag aufgrund einer tatsächlichen Trennung kann mit einem Antrag gestellt werden, wenn er einseitig erfolgt (Variante 3). Er wird obligatorisch mit einem Antrag gestellt, wenn es sich um einen gemeinsamen Scheidungsantrag handelt (Variante 2). Der gemeinsame Antrag (Variante 2) muss von den beiden Eheleuten oder mindestens von einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterzeichnet sein. Der einseitige Antrag (Variante 3) muss vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Nach Zustellung des Urteils können beide Parteien innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Die Frist, um den Kassationshof anzurufen, beträgt drei Monate.

  • Die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen. 
    Diese Scheidung beruht auf einem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute über alle Punkte. Eine Vereinbarung mit den Modalitäten der Trennung und der Regelung der Punkte im Zusammenhang mit den minderjährigen Kindern, muss vorher erstellt werden. Es muss ein Antrag mit beiliegender Vereinbarung bei dem erstinstanzlichen Gericht hinterlegt werden. Nach zwei Gerichtsterminen in einer Zwischenzeit von drei Monaten spricht das Gericht das Ehescheidungsurteil aus, das nach einer Berufungsfrist von einem Monat endgültig wird.

Die Eheleute werden von einem zweiten Erscheinen vor dem Gericht freigestellt, wenn sie beim Hinterlegen des Antrags bereits seit sechs Monaten getrennt leben. Sie können sich von einem Notar oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eine Berufung gegen das Urteil, mit dem die Ehescheidung ausgesprochen wurde, ist nicht zulässig, es sei denn, er beruht auf der Nichtbeachtung von rechtlichen Bestimmungen für die Aussprache der Scheidung.

Wenn das Scheidungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen aufgegeben wird, kann eine der Parteien die Ehescheidung wegen Zerrüttung beantragen und die Vereinbarungen zwischen den Parteien können im Rahmen des neuen Verfahrens verwendet werden.

FAMILIENVERMITTLUNG
Bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird oder während des Verfahrens, können Sie sich an einen Vermittlungsdienst wenden.

Die Familienvermittlung besteht darin, dass man das unabhängige und neutrale Einschalten eines speziell für diese Zwecke ausgebildeten Schlichters akzeptiert. Der Schlichter betrachtet mit den beiden Eheleuten die juristischen, sozialwirtschaftlichen und psychologischen Aspekte der Konflikte, um zu einem Einvernehmen zu kommen. 

Wenden Sie sich an das zuständige Haus der Justiz Ihres Gerichtsbezirks (siehe Nützliche Adressen), an einen Anwalt (siehe Liste auf www.avocat.be), an einen Schlichter (siehe Liste auf www.notaire.be), an ein Zentrum für Familienplanung oder an das Friedensgericht Ihres Kantons.

  • „Partner ade, Trennung tut weh - aber Eltern bleiben Eltern“, Ministerium der DG, 2006, 64 S.
    Broschüre kann bestellt oder heruntergeladen werden bei:
    Ministerium der DG
    Abt. Kulturelle und Soziale Angelegenheiten

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    4700 Eupen
    Tel. 087 596 300
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