Schenkungssteuern

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Ich möchte meinen Erben zu Lebzeiten bestimmte Güter schenken. Wie hoch werden die Schenkungssteuern sein, die sie zahlen müssen? Ist es möglich, diese Besteuerung zu vermeiden?


Durch eine Schenkung von Gütern an Ihre Erben zu Ihren Lebzeiten setzen Sie den Wert des Vermögens herab, welches Sie vererben werden - und somit auch die Erbschaftssteuer, die Ihre Erben auf Ihr Erbe entrichten müssen.

Jede Schenkung ist normalerweise steuerpflichtig. Man redet von Schenkungssteuern, die der Fiskus auf den Wert der beweglichen und unbeweglichen Güter erhebt, die verschenkt werden. Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Schenkungssteuern jedoch umgehen.

VERWANDTSCHAFTSVERHÄLTNIS
Die Höhe der Schenkungssteuern hängt vom Wert des übertragenen Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten ab.

In direkter Linie (also zwischen Eltern und Kindern, zwischen Eheleuten und unter gewissen Umständen zwischen Zusammenwohnenden) reicht der progressive Satz von 3% bis höchstens 30% für die höchste Steuerstufe. In den drei Regionen werden die Zusammenwohnenden den Eheleuten gleichgestellt, aber der Begriff Zusammenwohnende ist in allen Regionen unterschiedlich.

Die Steuern auf Schenkungen außerhalb der direkten Linie sind weitaus höher und können je nach Steuerstufe für die Beschenkten, die in keinerlei verwandtschaftlichem Verhältnis zum Schenker stehen, zwischen 30% und 80% in der Wallonischen und Flämischen Region bzw. zwischen 40% und 80% in der Region Brüssel-Hauptstadt betragen.

In den drei Regionen werden jedoch auf bewegliche Schenkungen (Möbel, Geld, Wertpapiere, usw.) unter bestimmten Voraussetzungen 3% Steuern in direkter Linie und 7% in den anderen Fällen erhoben. Außerdem ist in der Wallonischen Region ein Zwischensteuersatz in Höhe von 5% für Schenkungen in der Seitenlinie (d. h. zwischen Geschwistern, Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten) vorgesehen.

Es gibt ebenfalls herabgesetzte Sätze, Progressions- bzw. Befreiungsvorschriften, die je nach Region, Empfänger(in) oder Art des übertragenen Gutes (Familienwohnung, Baugrundstück, Unternehmen, usw.) unterschiedlich sind. Um zu erfahren, welche Summe geschuldet wird, empfiehlt es sich, das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch der betreffenden Region zu konsultieren.

VERMEIDUNG DER SCHENKUNGSSTEUERN
Sie bezahlen keine Steuern auf eine Schenkung, wenn Sie die folgenden drei Bedingungen erfüllen:

1. Es muss sich bei der Schenkung um bewegliche Güter handeln, die privatschriftlich übertragen werden: Geld, Kunstwerke, Inhaberwertpapiere, Mobiliar usw. Auf jeden Fall erfordert die Schenkung von beweglichen Gütern eine notarielle Urkunde, für die Registrierungsgebühren zu bezahlen sind.

2. Bei der Schenkung beweglicher Güter können Sie die Eintragungsgebühren vermeiden, wenn Sie die Schenkung inoffiziell, d.h. ohne notarielle Beurkundung, vornehmen. Dies bezeichnet man als Handschenkung oder Bankschenkung.

Eine Handschenkung ist eine einfache Übertragung von Hand zu Hand, für die es sich empfiehlt ein Dokument in zwei Exemplaren - eins für den Schenker und eins für den Begünstigten - aufzusetzen, damit ein schriftlicher Beweis der Schenkung vorliegt. Dieser Vertrag muss nicht registriert werden und in diesem Fall fallen keine Registrierungsgebühren an.

Mit einer Bankschenkung werden Beträge bzw. Titel vom Konto des Schenkers auf das Konto des Begünstigten überwiesen. Das Feld „Mitteilung“ der Überweisung darf nicht ausgefüllt werden. Ein Schenker darf ebenfalls die Bezeichnung seines Wertpapierkontos in den Namen des Begünstigten ändern. Es müssen Einschreiben zwischen dem Schenker und dem Begünstigten ausgetauscht werden. Schreiben Sie darin eindeutig, dass es sich um eine Schenkung handelt.

3. Sie zahlen somit keine Gebühren, wenn der Schenker die Schenkung um mindestens drei Jahre überlebt. Andernfalls unterliegen die geschenkten Güter der Erbschaftssteuer. Es ist also wichtig, nachweisen zu können, dass die Hand- bzw. Bankschenkung wirklich vor drei Jahren stattgefunden hat. Achten Sie darauf, über Beweismittel zu verfügen. Dazu können die Bankauszüge wichtig sein.

DIE REGIONALEN SCHENKUNGSSTEUERSÄTZE
Da die Schenkungssteuersätze zu den Befugnissen der Regionen gehören, hängt die Höhe ab von der Lage des steuerlichen Wohnsitzes des Schenkers: Wallonische Region, Region Brüssel-Hauptstadt oder Flämische Region.

Wenn der Schenker seinen steuerlichen Wohnsitz in mehreren Regionen in den fünf Jahren vor der Schenkung gehabt hat, werden die Steuersätze derjenigen Region angewendet, in der sich sein steuerlicher Wohnsitz am längsten während dieser fünf Jahre befunden hat.

Allgemeine Informationen über die Schenkungssteuern
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Allgemeine Verwaltung für Vermögensdokumentationen
Rechtssicherheit

Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 50
1030 Brüssel
Kontaktstelle: 0257 257 57
info.enreg@minfin.fed.be
www.minfin.fgov.be

Steueramt Eupen
Vervierser Straße 8
4700 Eupen
Tel. 087 74 04 31

Steueramt St.Vith
Klosterstraße 32
4780 St.Vith
Tel. 080 22 73 57

  • «Guide des donations et successions», Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2012, 88 S.
    Die kostenlose Broschüre kann per Post bestellt oder heruntergeladen werden:
    Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
    Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
    Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
    1030 Brüssel
    www.minfin.fgov.be