Schulden und Überschuldung

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Ich habe Schulden und kann sie nicht zurückzahlen. Riskiere ich eine Pfändung? Wie lässt sich das vermeiden? Werde ich als säumiger Zahler registriert ?


Sie haben Geld geliehen, Sie haben auf Kredit gekauft (Auto, Möbel,...), Sie erhalten Rechnungen (Gas, Strom, Telefon, medizinische Kosten,...), Sie müssen Ihre Steuern bezahlen,... und es gelingt Ihnen nicht mehr, zu den vorgesehenen Fristen zurückzuzahlen oder zu zahlen. Ein erster Rat: Setzen Sie sich unverzüglich mit Ihren „Gläubigern“, d.h. mit den Personen oder den Einrichtungen, denen Sie Geld schulden, in Verbindung und erklären Sie ihnen Ihre Lage. Nicht zu reagieren, bringt nichts in Ordnung. Im Gegenteil, Ihre Situation wird sich verschlimmern, da zu dem, was Sie bezahlen müssen, noch zusätzliche Kosten hinzukommen.

Mehrere Übereinkünfte mit Ihren Gläubigern sind möglich. Beispielsweise lässt sich eine Staffelung der Zahlung über einen längeren Zeitraum als den ursprünglich vorgesehenen aushandeln. Im Falle einer steuerlichen Überschuldung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung für sich beanspruchen: den unbegrenzten Aufschub Ihrer Steuerschulden. Die Steuerverwaltung lässt diese Möglichkeit allerdings nicht zu, wenn Sie mehrere Gläubiger haben. Ist das so, dann nehmen Sie am besten Kontakt zum ÖSHZ Ihrer Gemeinde auf, um festzustellen, ob eine kollektive Schuldenregelung nicht eine bessere Lösung für Sie sein könnte.

GÜTER- UND LOHN-/GEHALTSPFÄNDUNGEN
Wenn Sie die Schreiben Ihrer Gläubiger ignorieren, riskieren Sie eine „Pfändung“. Bevor er ein Verfahren einleitet, kann der Gläubiger vom Richter die Erlaubnis erwirken, eine handelsrechtliche Sicherungspfändung vorzunehmen. Der Gläubiger kann auch eine Rechtsklage einreichen, um ein Urteil zu erhalten, das ihm anschließend gestatten wird, sich an einen Gerichtsvollzieher zu wenden. Nachdem er Sie offiziell von dem Beschluss des Richters informiert hat und falls Sie nach wie vor nicht reagieren, wird Ihnen der Gerichtsvollzieher einen „Zahlungsbefehl“ zustellen. Wenn Sie noch immer nicht reagieren, wird er zur folgenden Etappe übergehen: der Pfändung zwecks Veräußerung Ihrer Güter oder Ihres Lohnes/Gehalts.

Pfändung von Mobiliar. Nicht alles kann gepfändet werden: die Betten, die Wäsche, Kleiderschränke, Esstisch und Stühle, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Heizgeräte und Beleuchtungsvorrichtungen, für die Kinder und ihre Studien bestimmte Gegenstände, Haustiere, sowie das Grundmaterial zur Ausübung Ihres Berufs können beispielsweise nicht mitgenommen werden.

Pfändung von Lohn/Gehalt oder Ersatzeinkommen. Der Gläubiger kann sich an Ihren Arbeitgeber oder an die Einrichtung wenden, die Ihnen diese Beträge schuldet, und eine Pfändung vornehmen. Allerdings gibt es Grenzen. Die Berechnung hängt von der Höhe und dem Typ Ihres Einkommens ab.

Höchstgrenzen für Lohn-/Gehaltspfändungen (Beträge seit dem 1. Januar 2012):

  • Unter 1.037 Euro darf nichts gepfändet werden;
  • von 1.037,01 bis 1.113 Euro: 20% (= maximal 15,20 Euro);
  • von 1.113,01 bis 1.228 Euro: 30% (= maximal 34,50 Euro);
  • von 1.228,01 bis 1.344 Euro: 40% (= maximal 46,40 Euro);
  • über 1.344,01 Euro: 100% (= alles).

Höchstgrenzen für Pfändungen auf Ersatzeinkommen (Beträge seit dem 1. Januar 2012):

  • unter 1.037 Euro darf nichts gepfändet werden;
  • von 1.037,01 bis 1.113 Euro: 20% (= maximal 15,20 Euro);
  • von 1.113,01 bis 1.344 Euro: 40% (= maximal 92,40 Euro);  
  • über 1.344 Euro: 100 % (= alles).

Grundsätzlich sind diese Beträge um 64 Euro pro Kind zu Lasten zu erhöhen. Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Beihilfen und gewisse Einkommen nicht gepfändet werden können.

LOHNABTRETUNG
Der Gläubiger hat noch eine andere Möglichkeit. Er kann die ihm von Ihnen geschuldeten Beträge über die Lohnabtretung zurückerhalten. Eine in vielen Kreditverträgen enthaltene Klausel (die Sie also generell unterschrieben haben, um Ihren Kredit zu erhalten) gibt demjenigen, der Ihnen Geld geliehen hat, das Recht, die geschuldeten Beträge direkt von Ihrem Lohn/Gehalt einzubehalten, indem er sich an Ihren Arbeitgeber wendet. Die Höchstgrenzen für diese Abtretungen sind dieselben wie für die Pfändungen. Sie können gegen eine Abtretung stets Einspruch erheben, müssen jedoch nachweisen können, dass der Gläubiger nicht im Recht ist.

ZENTRALE FÜR KREDITE AN PRIVATPERSONEN DER NATIONALBANK
Verbraucherkredite (Ratenkredit, Krediteröffnung usw.) und zu privaten Zwecken abgeschlossene Hypothekarkredite werden im Verzeichnis der regulierten Eintragungen der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Nationalbank gespeichert. Dieses Verzeichnis enthält eine Positivliste, also eine Liste aller Kreditverträge ab ihrem Abschluss, und eine Negativliste, d. h. eine Liste mit allen Zahlungsrückständen bei der Rückzahlung dieser Kredite. Neben diesem Verzeichnis speichert die Zentrale im Verzeichnis der nicht regulierten Eintragungen die Girokonten mit einem nicht genehmigten Schuldsaldo sowie Zahlungsrückstände bei Krediten, die zu beruflichen Zwecken abgeschlossen wurden. Dieses Verzeichnis der nicht regulierten Eintragungen besteht also nur aus einer Negativliste.

Für Personen, die bei ihm einen Kredit beantragen, konsultiert der Kreditgeber die Zentrale. Dort findet er die Anzahl der laufenden Kredite sowie eventuell verzeichnete Zahlungsausfälle. Der Verbraucher selbst hat aufgrund des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens und das Gesetz über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen das Recht, nachzufragen, welche Daten über ihn gespeichert werden, und sie gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Bei ihrer ersten Eintragung in eines der Verzeichnisse erhält die betreffende Person einen Brief der Zentrale für Kredite an Privatpersonen, der den Namen des Kreditgebers und die Kreditnummer enthält, unter denen sie wegen eines Zahlungsrückstands eingetragen ist. Nach Rückzahlung des Kredits werden die Daten der Negativliste noch ein Jahr lang aufbewahrt.

SCHLICHTUNGSDIENSTE UND KOLLEKTIVE SCHULDENBEGLEICHUNG
Schulden zu haben, ist keine Schande. Wenn Sie mit Ihren Schulden nicht mehr fertig werden, können Sie sich auch helfen lassen. Es gibt von Vereinigungen und von dem ÖSHZ Ihrer Gemeinde organisierte Schuldnerberatungsdienste, an die Sie sich wenden können, um Ihre finanziellen Probleme zu erklären und zu versuchen, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen.

Es gibt zudem ein Gerichtsverfahren, - die „kollektive Schuldenregelung“ -, die es überschuldeten Personen gestattet, sich an das Arbeitsgericht zu wenden, um zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen. Der Richter ernennt einen Schuldenvermittler, der sich bemüht, eine Übereinkunft zu finden. Erreicht der Vermittler keine Vereinbarung, schreibt der Richter eine Lösung vor. Die Schuldnerberatungsdienste können Sie hinsichtlich dieses Verfahrens informieren und Ihnen gegebenenfalls helfen, ein Gesuch einzureichen. 

Steuerüberschuldung
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Kontaktstelle: 0257 257 57

Die Anschrift Ihres zuständigen Schuldnerberatungsdienstes erhalten Sie bei
Observatoire du crédit et de l’endettement
Place Albert Ier 38
6030 Marchienne-au-Pont
Tel. 071 33 12 59
www.observatoire-credit.be (liste de services de médiation)

Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien
Neustraße 119
4700 Eupen
Tel. 087 59 18 50
info@vsz.be
www.vsz.be

Für die gespeicherten Daten über Ihre Kredite
Belgische Nationalbank

Zentrale für Kredite an Privatpersonen
Boulevard de Berlaimont 3-5
1000 Brüssel
www.bnb.be (Online-Überprüfung Ihrer Kredite)

Bei Problemen wegen eines Verzeichniseintrags 
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
Rue Haute 139
1000 Brüssel
Tel. 02 213 85 40
commission@privacycommission.be
www.privacycommission.be

  • economie.fgov.be
  • www.dglive.be/soziales
  • www.grepa.be (Liste der Schlichtungsdienste nach Brüsseler Gemeinden)
  • www.dignitas.be
  • „Le règlement collectif de dettes“, Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie, 2009, 84 S.
    Diese Broschüre kann kostenlos angefordert oder heruntergeladen werden bei:
    Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie
    Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes
    Abteilung Kredit und Verschuldung

    Norh Gate III
    Boulevard du Roi Albert II 16
    1000 Brüssel
    Tel. 02 277 67 74
    economie.fgov.be
  • „Steuerliche Überschuldung: Wie damit fertig werden?“, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, 2006, Faltblatt.
    Das kostenlose Faltblatt kann bestellt oder heruntergeladen werden:
    Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
    Führungsdienst strategische Koordination und Kommunikation
    Boulevard du Roi Albert II 33 Postfach 70
    1030 Brüssel
    www.minfin.fgov.be