Schwächere Verkehrsteilnehmer

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Wer ist ein schwächerer Verkehrsteilnehmer? Wie bin ich als schwächerer Verkehrsteilnehmer im Verkehr geschützt? Erhalte ich eine Entschädigung nach einem Unfall?


Jeder schwächere Verkehrsteilnehmer genießt einen erhöhten Schutz auf öffentlichen Verkehrswegen. Schwächere Verkehrsteilnehmer sind

  • Fußgänger (oder ihnen Gleichgestellte: Personen, die mit der Hand einen Schubkarren, Kinderwagen, Rollstuhl oder ein anderes nicht motorisiertes Fahrzeug schieben, das nicht mehr Raum einnimmt, als für Fußgänger und Personen notwenig ist, die ein Fahrrad oder ein zweirädriges Moped schieben);
  • Behinderte, die höchstens mit Schrittgeschwindigkeit in einem manuell oder elektrisch angetriebenen Rollstuhl unterwegs sind;
  • Radfahrer;
  • Beifahrer bzw. Fahrgäste eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs.

Kurz, ein schwächerer Verkehrsteilnehmer ist ein Verkehrsteilnehmer, der nicht Fahrer eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs ist.

SCHUTZMASSNAHMEN
Die Schutzmaßnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer betreffen vor allem Fußgänger, Radfahrer und Behinderte. So müssen Fahrer Fußgängern den Vorrang lassen, die sich auf einem Fußgängerüberweg befinden oder ihn gerade betreten wollen. Außerdem verlangt der Straßenkodex insbesondere, dass jeder Fahrer noch viel vorsichtiger sein, langsamer fahren und nötigenfalls anhalten muss, wenn Kinder, Blinde, Behinderte, Senioren, Fußgänger oder Radfahrer in der Nähe sind. Wird eine dieser Personengruppen gefährdet, stellt das eine Straftat dar.

Es gibt unterschiedliche Bereiche, die bestimmten Gruppen schwächerer Verkehrsteilnehmer vorbehalten sind:

  • Bürgersteige, Seitenstreifen, vorbehaltene Wege, Fußgängerzonen sind Teil der öffentlichen Verkehrswege und stellen den Fußgängern vorbehaltene Bereiche dar. Gibt es keine nutzbaren Bürgersteige oder Seitenstreifen, können Fußgänger die Straße oder den Radweg benutzen, sofern sie bestimmte Regeln beherzigen (Vorrang gewähren, Verkehrsrichtung usw.). Fußgänger müssen die Straße auf einem Fußgängerüberweg überqueren. Dabei haben sie Vorrang. Wenn es innerhalb von mindestens 30 Metern keinen Fußgängerüberweg gibt, dürfen sie die Straße im rechten Winkel überqueren, aber sie haben keinen Vorrang mehr.
  • Radwege sind Radfahrern vorbehalten und müssen von ihnen benutzt werden. Sind keine Radwege vorhanden, dürfen Radfahrer ebenerdige Seitenstreifen und Parkzonen in Ballungsräumen nutzen. Außerdem dürfen sie außerhalb von Ballungsräumen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifen oder die Straße benutzen. Radwege dürfen nicht mit empfohlenen Radspuren (= auf der Straße abmarkierte Spuren) verwechselt werden, weil diese keinerlei Bedeutung haben und immer der Straße entsprechen. Ein Teil der Einbahnstraßen kann von Radfahrern und manchmal auch von Mopeds der Kategorie A genutzt werden. Das wird mit Schildern angezeigt und die Radfahrer haben am Ende der Einbahnstraße Vorfahrt von rechts. Genaue Regeln bestimmen die Vorfahrt zwischen Radfahrern (und Mopedfahrern) und Kraftfahrzeugfahrern. Beispielsweise muss jeder Kraftfahrer, der einen Radweg kreuzt, den Radfahrern Vorfahrt gewähren, die auf ihm unterwegs sind.

BEI UNFÄLLEN
Wenn Sie als schwächerer Verkehrsteilnehmer zum Unfallopfer werden, können Sie eine automatische Entschädigung erhalten. „Automatisch“ heißt hier, dass sie unabhängig davon überwiesen wird, ob eine Schuld vorliegt.

Sie (oder Ihre Rechtsnachfolger/Erben) erhalten diese automatische Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Sie waren als schwächerer Verkehrsteilnehmer Opfer eines Verkehrsunfalls auf öffentlichen Verkehrswegen, an dem mindestens ein Kraftfahrzeug beteiligt war.
  • Sie haben körperliche Schäden erlitten (im Falle Ihres Ablebens sind Ihre Rechtsnachfolger die Begünstigten).
  • Ihnen wird kein vorsätzlicher Fehler nachgewiesen, mit anderen Worten, man kann Ihnen nicht beweisen, dass Sie das Unfallergebnis absichtlich herbeigeführt haben. Diese Voraussetzung muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn Sie weniger als 14 Jahre alt sind.
  • Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und Ihren Verletzungen.

Die automatische Entschädigung betrifft nur Verletzungen (und das Ableben) sowie die Schäden an Kleidung und funktionellen Prothesen (= Brillen, Hörgeräte usw.). Sie betrifft keine anderen materiellen Schäden. Der Haftpflichtversicherer des in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs muss das Opfer entschädigen. Wenn mehrere Versicherungsgesellschaften betroffen sind, haben sie alle für die vollständige Entschädigung des Opfers zu sorgen. Es obliegt allerdings dem schwächeren Verkehrsteilnehmer, die Entschädigung beim Versicherungsträger des in den Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs zu einzufordern. Ein ärztliches Gutachten ist vor allem deshalb notwendig, um die körperlichen Schäden bewerten zu können. 

Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen
Rue du Progrès 56
1210 Brüssel
Tel. 02 277 31 11
lieve.vermoere@mobilit.fgov.be („Fahrradbeauftrager“)
www.mobilit.fgov.be

Belgisches Institut für Verkehrssicherheit (IBSR/BIVV)
Chaussée de Haecht 1405
1130 Brüssel
Tel. 02 244 15 11
info@ibsr.be
www.ibsr.be

Für Informationen über die Vorschriften im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie

Rue du Progrès 50
1210 Brüssel
Kontaktstelle: 0800 12 033 (gebührenfreier Anruf)
info.eco@economie.fgov.be
economie.fgov.be