Steuerbarer Mindestbetrag und Einkommensklassen

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Ab welchem Einkommen muss ich Steuern bezahlen? Welchem Steuersatz sind meine Einkünfte unterworfen? Welche Einkommensklassen unterscheidet man?


Wie jeder Steuerpflichtige haben Sie Anspruch auf einen gewissen Steuerfreibetrag. Dies bedeutet, dass ein Teil Ihrer Einkünfte nicht besteuert wird. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Freibetrag.

Der Basisbetrag dieses Steuerfreibetrags für das Steuerjahr 2013 (Einkünfte des Jahres 2012) beträgt 6.800 Euro. Dieser Basisbetrag erhöht sich auf 7.070 Euro, wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen 25.270 Euro nicht übersteigt. Für steuerpflichtige Einkommen, die diese Grenze überschreiten, gibt es eine Progression.

  • Dieser Freibetrag kann entsprechend Ihrer familiären Situation erhöht werden. Beispiele:
    Wenn Sie ein Kind zu Lasten haben, erhöht sich Ihr Steuerfreibetrag um 1.440 Euro. 
  • Wenn Sie zwei Kinder zu Lasten haben, erhöht sich Ihr Steuerfreibetrag um 3.720 Euro.

Es handelt sich hierbei um indexierte Beträge für das Steuerjahr 2013 (Einkommen des Jahres 2012).

Wenn Ihre Einkünfte unter Ihrem steuerbefreiten Einkommensanteil liegen, entfällt jede Steuer für Sie. Sie können sogar in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift erhalten.

PROGRESSIVE STEUERSÄTZE
Wenn Ihr Einkommen den steuerbefreiten Einkommensanteil überschreitet, ist es steuerpflichtig. Der Steuersatz ist progressiv, d.h. der Steuersatz steigt mit dem über dem Steuerfreibetrag liegenden Einkommensanteil. Die Steuertabelle umfasst fünf Einkommensstufen und daher fünf Besteuerungsstufen.

BETRÄGE FÜR DAS STEURJAHR 2012
Für das Steuerjahr 2013 (Einkommen des Jahres 2012) beläuft sich die Steuer auf:

  • Steuersatz in Höhe von 25% für den ersten jährlich versteuerbaren Nettoeinkommensteilbetrag bis zu 8.350 Euro. 
  • Steuersatz in Höhe von 30% für den zweiten Einkommensteilbetrag (von 8.350,01 bis 11.890 Euro).
  • Steuersatz in Höhe von 40% für den dritten Einkommensteilbetrag (von 11.890,01 bis 19.810 Euro). 
  • Steuersatz in Höhe von 45% für den vierten Einkommensteilbetrag (von 19.810,01 bis 36.300 Euro). 
  • Steuersatz in Höhe von 50% für den fünften und letzten Einkommensteilbetrag (über 36.300,01 Euro).

Die Differenz zwischen der Einkommenssteuer (gemäß der Steuertabelle) und der Steuer auf den Steuerfreibetrag (gemäß derselben Steuertabelle) stellt jedoch noch immer nicht die geschuldete Steuer dar. Das Gesetz sieht nämlich verschiedene Abzüge und Erhöhungen je nach der Art der Einkünfte, der Aufwendungen im Steuerzeitraum usw. vor.

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