Steuerliche Mitelternschaft

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Ich lebe getrennt oder bin geschieden. In welchen Fällen findet die steuerliche Mitelternschaft Anwendung?


Wenn Sie aus steuerlicher Sicht Kinder zu Ihren Lasten haben, kommen Sie insbesondere in den Genuss eines erhöhten Steuerfreibetrags, was bedeutet, dass der Teil Ihres Einkommens, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen, größer ist.

Leben die Eltern nicht oder nicht mehr zusammen, dann erhält im Prinzip der Elternteil den steuerlichen Vorteil, zu dem Kinder berechtigen, bei dem die Kinder ihren Steuerwohnsitz haben, der in der Regel dem Wohnsitz der Kinder entspricht, an dem sie gemeldet sind.

Allerdings können die Vorteile, zu denen die Kinder berechtigen, bei gleichmäßig aufgeteilter Unterbringung und bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte System der steuerlichen Mitelternschaft.

WELCHE KINDER BETRIFFT DIE STEUERLICHE MITELTERNSCHAFT?
Die steuerliche Mitelternschaft betrifft gemeinsame Kinder von Ihnen und dem anderen Elternteil, die noch minderjährig und nicht für volljährig erklärt sind und die alle Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich zu Lasten zu sein.

ELTERN DIE NICHT IM SELBEN HAUSHALT LEBEN
Unabhängig von ihrem Familienstand (tatsächlich getrennt, geschieden, wiederverheiratet usw.) gilt, dass Sie und der andere Elternteil nicht oder nicht mehr im selben Haushalt leben dürfen, wenn Sie die steuerliche Mitelternschaft geltend machen wollen.

GERICHTSBESCHLUSS ODER VEREINBARUNG
Um Recht auf die steuerliche Mitelternschaft zu haben, müssen Sie entweder über einen Gerichtsbeschluss oder eine registrierte oder beglaubigte Vereinbarung verfügen.

  • Im Falle eines Gerichtsbeschlusses muss die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung der Kinder ausdrücklich erwähnt sein und die Eltern müssen die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben. Sobald die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung verhängt ist, gilt die steuerliche Mitelternschaft, es sei denn, einer der Elternteile macht Unterhaltsleistungen für die betreffenden Kinder geltend. Der Gerichtsbeschluss muss spätestens am 1. Januar des Steuerjahres erfolgt sein.
  • Im Fall einer Vereinbarung (in Form einer Privaturkunde oder notariellen Urkunde) muss diese im zuständigen Registrierungsbüro registriert oder von einem Richter beglaubigt sein. Die Vereinbarung muss spätestens am 1. Januar des Steuerjahres registriert oder beglaubigt worden sein.
    In der Vereinbarung müssen bestimmte Punkte ausdrücklich erwähnt sein:
    - Die Unterbringung der Kinder ist gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt.
    - Sie und der andere Elternteil müssen bereit sein, die erhöhten Steuerfreibeträge für diese Kinder zu teilen.

ABZUG DER KINDERBETREUUNGSKOSTEN
Bei steuerlicher Mitelternschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen jeder Elternteil die Betreuungskosten für Kinder unter 12 Jahren oder für schwerbehinderte Kinder unter 18 Jahren abziehen. Für das Steuerjahr 2012 (Einkünfte des Jahres 2011) ist der Höchstbetrag 11,20 Euro pro Betreuungstag und Kind. Wenn das Kind jünger als 3 Jahre ist, erhalten Eltern, die keine Kinderbetreuungskosten geltend machen, einen erhöhten Steuerfreibetrag.  

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Kontaktstelle: 0257 257 57
www.minfin.fgov.be

Steueramt Eupen
Vervierser Straße 8
4700 Eupen
Tel. 087 74 04 31

Steueramt St.Vith
Klosterstraße 32
4780 St.Vith
Tel. 080 22 73 57