Strafrechtliche Verurteilung

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Ich werde von einem Korrektionalgericht (Strafgericht) oder einem Polizeigericht oder einem Assisenhof verurteilt. Welche Strafen drohen mir?


Je nach der Art der Tatbestände, die Ihnen zur Last gelegt werden, und der Umstände, unter denen sie begangen wurden, können Ihnen eine oder mehrere Strafen auferlegt werden. Die Gerichte müssen ihre Entscheidung begründen.

Ob Sie persönlich vor dem Richter erster Instanz erschienen sind, oder ob Sie ein Anwalt vertreten hat – auf jeden Fall wurden Sie kontradiktorisch verurteilt. Im Prinzip können Sie gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Es handelt sich um eine Einspruchsmöglichkeit, die Ihnen gestattet, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Wenn Sie nicht persönlich vor dem Gericht erster Instanz erschienen sind und Sie nicht von einem Anwalt vertreten wurden, dann wurden Sie im Versäumniswege verurteilt. In diesem Fall können Sie entweder Beschwerde oder Berufung einlegen. Nachdem Sie die normalen Beschwerde- und Berufungsmöglichkeiten erschöpft haben, wird das Urteil in letzter Instanz gesprochen. Danach ist nur noch eine Kassationsbeschwerde möglich, d. h. vor dem Kassationshof, der höchsten Gerichtsinstanz. Dieser Gerichtshof urteilt über die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Beschlüsse, nicht aber über den Gegenstand des Verfahrens. Gegen Urteile von Assisenhöfen gibt es keine Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung. Aufgrund der Verpflichtung des Assisenhofs, seine Urteile zu begründen, übt der Kassationshof jedoch eine umfassende Kontrolle aus.  

POLIZEIGERICHT UND KORREKTIONALGERICHT
Die wichtigsten Strafen, die in der Regel ausgesprochen werden, sind Freiheitsentzug, Arbeitsstrafe, Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, Aufschub des Strafvollzugs, Aussetzung zur Bewährung, Aufschub zur Bewährung, Geldstrafe und/oder Nebenstrafen.

  • Freiheitsentzugsstrafe. Wenn Sie nicht im Gefängnis sind infolge einer Entscheidung der Untersuchungshaft oder einer sofortigen Festnahme, erhalten Sie ein Schreiben mit Angabe des Datums, an dem Sie sich in einem bestimmten Gefängnis anmelden müssen. Die in der Untersuchungshaft verbrachten Tage werden von der verkündeten Freiheitsentzugsstrafe abgezogen. Das Strafvollstreckungsgericht kann Ihnen unter bestimmten Umständen Vollstreckungsmodalitäten gewähren, zum Beispiel eine beschränkte Haft, eine elektronische Überwachung oder eine bedingte Freilassung.
  • Arbeitsstrafe. Im Lauf der zwölf Monate nach Ihrer Verurteilung müssen Sie während Ihrer Freizeit eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden zu Gunsten der Gemeinschaft leisten. Die Stundenzahl schwankt je nach Straftat zwischen 20 und 300. Die Arbeitsstrafe kann aus sehr unterschiedlichen Aktivitäten bestehen und der Richter hat die Möglichkeit, dazu die entsprechenden Anweisungen zu geben, damit zum Beispiel eine Verbindung zwischen der von Ihnen begangenen Tat und der Arbeitsleistung gewährleistet wird.
  • Aussetzung der Verkündung der Verurteilung. Der Richter ist der Ansicht, dass die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände bewiesen sind, aber er setzt die Verkündung der Verurteilung für eine bestimmte Zeit aus. Dieser Probezeitraum kann entsprechend den Tatbeständen zwischen einem und fünf Jahren schwanken.  Wenn Sie während der Probezeit neue Straftaten verüben, für die Sie verurteilt werden, kann die Aussetzung widerrufen werden. Der Richter kann nur dann eine Aussetzung verkünden, wenn Sie vorher noch nie zu einer Kriminalstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind und wenn die Tatbestände nicht mit einer Strafe von mehr als fünf Jahren oder einer schwereren Strafe bestraft werden müssen.
  • Aufschub des Strafvollzugs. Der Richter legt Ihnen eine Strafe auf, beschließt jedoch, den Vollzug für eine bestimmte Zeit auszusetzen, die je nach Tatbestand, der Ihnen zur Last gelegt wird, zwischen einem und fünf Jahren schwanken kann. Wenn Sie während dieser Bewährungszeit für neue Straftaten verurteilt werden, kann die Aussetzung widerrufen werden. Der Richter kann nur dann einen Aufschub verkünden, wenn sie vorher noch nie zu einer Kriminalstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt worden sind und wenn die Tatbestände dieser Art nicht mit einer Strafe von mehr als fünf Jahren oder einer schwereren Strafe bestraft werden müssen.
  • Aussetzung zur Bewährung und Aufschub zur Bewährung. Der Richter kann für die Bewährungszeit eines Aufschubs oder einer Aussetzungen Auflagen machen. Beispiele: die Verpflichtung, eine Ausbildung zu machen, das Verbot, bestimmte Personen zu treffen oder sich an bestimmte Orte zu begeben. Die Nichtbeachtung dieser Auflagen kann zur Änderung der Auflagen bzw. zum Widerruf des Aufschubs oder der Aussetzung führen. Während der Bewährungszeit werden Sie von einem Justizassistenten betreut.
  • Geldstrafe. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bedeutet, dass Sie eine bestimmte Geldsumme an den Staat bezahlen müssen. Dazu erhalten Sie an Ihrer Adresse eine Überweisung. Der Richter sieht ebenfalls eine Ersatzgefängnisstrafe von drei Tagen bis sechs Monaten vor, die vollstreckt wird, wenn Sie Ihre Geldstrafe nicht bezahlen. Unter dieser Annahme kann ebenfalls eine Pfändung Ihrer Güter oder eines Teils Ihres Einkommens erfolgen.
  • Nebenstrafen. Der Richter kann ebenfalls andere Strafen verkünden, zum Beispiel die Einziehung bestimmter Güter, das Fahrverbot, Arbeitsverbot sowie das Verbot, bestimmte Rechte auszuüben (zum Beispiel die Wählbarkeit).

ASSISENHOF
Das Geschworenenkollegium berät zuerst über die Schuldfrage. Wenn der Angeklagte für schuldig erklärt wird, legen die Geschworenen mit den Berufsrichtern das Strafmaß fest. Eine Kriminalstrafe beträgt mindestens fünf Jahre Haft und kann bis zu einer lebenslangen Haftstrafe reichen. Das Strafmaß richtet sich nach dem Tatbestand, aber unter anderem auch nach erschwerenden oder mildernden Umständen, die berücksichtigt werden. Eine Freiheitsstrafe kann durch zusätzliche Strafen ergänzt werden, beispielsweise durch eine Geldbuße, eine Sondereinziehung, den Verlust bestimmter politischer Rechte oder Bürgerrechte, die Aberkennung von Titeln, (Dienst-)Graden, öffentlichen Ämtern, die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten im öffentlichen Dienst usw.

Wenden Sie sich an einen Anwalt, ein Haus der Justiz (siehe Nützliche Adressen), eine Kommission der Rechtshilfe (juristische Hilfe erster Linie) oder an ein Büro für juristischen Beistand (juristische Hilfe zweiter Linie).

  • „Sie wurden vorgeladen“, 2008, 20 S., „La peine de travail autonome“, 2007, 12 S., „La probation“, 2007, 12 S., „L’effacement et la réhabilitation“, 2007, 8 S., „Vous êtes condamné“, 2010, 28 S., „La cour d’assises“, 2010, 24 S., Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz.
    Kostenlose Broschüren zum herunterladen von www.justice.belgium.be.