Tabak und Passivrauchen

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Passivrauchen, was ist das? An welchen Orten ist Rauchen verboten?
Welche Beihilfen erhalte ich, um mit dem Rauchen aufzuhören?


Jede Person, die sich in einem verrauchten Raum befindet, raucht selbst ein wenig mit. Man spricht in diesem Fall vom Passivrauchen. Das schadet der Gesundheit, auch der von Rauchern.

Um die schlimmen Folgen des Tabakgenusses auf die Gesundheit zu bekämpfen, gilt ein allgemeines Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden und in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen.

Das gilt insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel (U-Bahn, Bus, Straßenbahn, Bahn, Flugzeug, Bahnhöfe, Flughäfen usw.), Einkaufszentren, Friseursalons, Theatersäle usw., ja sogar in privaten Sälen und Clubs!

VERSTÄRKTER KAMPF GEGEN DAS RAUCHEN
Die öffentliche Hand verstärkt den Kampf gegen den Tabakgenuss und seine Auswirkungen. Deshalb gilt:

  • Der Verkauf von Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • Es werden Normen für den Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid (CO) festgelegt.
  • Tabakwerbung und Sponsoring von Veranstaltungen durch Tabakproduzenten sind verboten.
  • Zigarettenpackungen müssen eine schriftliche, mit einem Foto bebilderte Warnung tragen. Sie informiert über die verhängnisvollen Folgen von Tabak sowie über den Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid je Zigarette. Ab 2011 muss auch die Telefonnummer von Tabak-Stopp erwähnt werden.
  • etc.

IN HOTELS UND GASTRONOMIE
In allen belgischen Hotel- und Gastronomiebetrieben gilt ein allgemeines Rauchverbot. Den Wirten ist es jedoch gestattet, ein völlig getrenntes Raucherzimmer einzurichten, das mit einem Rauchabzugssystem ausgestattet ist. Dieses Raucherzimmer darf nicht mehr als ein Viertel der Gesamtfläche des Betriebs einnehmen. Es ist gestattet, seine Getränke dorthin mitzunehmen, nicht aber seine Speisen.

AM ARBEITSPLATZ
Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Atemluft ohne Tabakrauch. Deshalb gilt am Arbeitsplatz ein allgemeines Rauchverbot, auch für Arbeitnehmer, die über ein eigenes Büro verfügen.

Der Arbeitgeber, der das wünscht, kann ein Raucherzimmer einrichten. Zuvor muss er allerdings eine günstige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Arbeitsschutz oder gegebenenfalls der Gewerkschaftsvertretung oder der Arbeitnehmervertretung des Unternehmens erhalten haben. Das Raucherzimmer darf nur zum Rauchen dienen. Es muss mit einem Rauchabzugssystem ausgerüstet sein. Der Ausschuss muss außerdem vorab eine Stellungnahme zur Zugangsregelung für dieses Raucherzimmer während der Arbeitszeit abgeben, um sicherzustellen, dass nicht rauchende Arbeitskräfte nicht diskriminiert werden.

In Schankwirtschaften mit Raucherzone ist es dem Personal dieser Wirtschaft streng verboten, außerhalb dieser Zone zu rauchen.

KONTROLLEN
Kontrolleure prüfen vor Ort, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Kontrolliert werden insbesondere folgende Punkte:

  • Einhaltung des Verkaufsverbots von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren
  • Kennzeichnung am Eingang und im Inneren der Gebäude
  • Rauchverbot in öffentlichen Räumen
  • Einhaltung des Verbots von Tabakwerbung und -sponsoring
  • Hinweise auf Tabakprodukte  

Verstöße gegen das Gesetz werden durch Verwarnung, Strafmandat, Geldstrafe oder Beschlagnahmung der nicht gesetzeskonformen Produkte bestraft. Generell sind Arbeitgeber, Betreiber und Kunde für die Einhaltung der Gesetzgebung verantwortlich. Beschwerden bezüglich der Einhaltung des Rauchverbots können an die zuständigen Behörden gerichtet werden.

AUFHÖREN ZU RAUCHEN
Personen, die mithilfe eines anerkannten Tabakologen, eines Allgemeinmediziners oder eines Facharztes mit dem Rauchen aufhören wollen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Beihilfe der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. In einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren beläuft sich die Beihilfe auf 30 Euro für die erste Sitzung und 20 Euro für die folgenden sieben Sitzungen. Für Schwangere beträgt die Beihilfe 30 Euro für maximal acht Sitzungen je Schwangerschaft.  

Beschwerden und Informationen bezüglich des Rauchverbots an öffentlichen Orten
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Tel. 02 524 74 50
apf.inspection@health.fgov.be 
www.fumer-horeca.be
www.gesundheit.belgien.be

Rauchverbot in Gastronomiebetrieben
Föderale Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK/AFSCA)

Tel. 0800 13 550 (gebührenfrei)
pointcontact@afsca.be 
www.afsca.be

DE: St. Vith
Tel. 080 29 11 90
info.lie@afsca.be 

Rauchverbot am Arbeitsplatz
Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Wenden Sie sich an die für Ihren Arbeitgeber zuständige Regionaldirektion der Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit (siehe Nützliche Adressen).
www.emploi.belgique.be 

Tabak-Stopp-Telefon
Tel. 0800 11 100 (gebührenfrei, von 16 bis 18 Uhr)
www.tabakstopp.be