Wie werden im Trennungsfall die Ausübung der elterlichen Gewalt, die Unterbringung der Kinder und die Beiträge zu seinem Unterhalt geregelt?
Wer kann ein Recht auf persönliche Beziehungen geltend machen?
Nach einer Trennung, außer wenn der Richter anders entscheidet, wird die elterliche Fürsorge weiterhin von den beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.
Das bedeutet, dass die wichtigen Entscheidungen bezüglich der Gesundheit, der Ausbildung, der Freizeitgestaltung und der religiösen oder philosophischen Orientierung des Kindes von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden müssen.
EINVERNEHMEN UND URTEIL
Wenn Sie sich über die Modalitäten der Unterbringung und über Ihre Beiträge zu den Unterhaltskosten geeinigt haben, kann diese Vereinbarung vom Richter beglaubigt werden, es sei denn, sie widerspricht den Interessen des Kindes.
Um eine gemeinsame Lösung zu finden, können Sie sich jederzeit, auch wenn das Verfahren bereits eingeleitet wurde, an einen zugelassenen und zu diesen Zwecken ausgebildeten Schlichter wenden (einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen anderen zugelassenen Schlichter).
Wird kein Einvernehmen erzielt, müssen die strittigen Punkte dem zuständigen Richter vorgelegt werden, im Allgemeinen dem Jugendgericht.
Unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes entscheidet der Richter über eine Reihe von Punkten:
- Wohnort des Kindes (= Eintragung ins Bevölkerungsregister).
- Modalitäten der Unterbringung: Wurde kein Einvernehmen erzielt und üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus, so wird die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung des Kindes bevorzugt, wenn sie von mindestens einem Elternteil verlangt wird. Wenn diese Möglichkeit nicht die am besten geeignete darstellt, sind eine erweiterte Zweitunterbringung oder andere Möglichkeiten denkbar. Der Richter berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und die Interessen der Kinder und der Eltern.
- Gemeinsame oder ausschließliche Ausübung der elterlichen Gewalt: Der Gesetzgeber bevorzugt die gemeinsame Ausübung. Außer an den Entscheidungen, die vom Richter festgelegt werden, ist der von der Ausübung ausgeschlossene Elternteil nicht an Entscheidungen beteiligt. Er behält jedoch das Recht, die Erziehung des Kindes zu kontrollieren. Zu diesem Zweck kann er alle nützlichen Informationen verlangen. Er behält auch das Recht, persönliche Beziehungen zu seinem Kind zu pflegen, und zwar zu Terminen, die im Urteil festgelegt werden. Diese Beziehungen können ihm nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden.
- Unterhaltsbeitrag: eder Elternteil muss in Höhe seines Anteils an den kumulierten Existenzmitteln zu den Kosten für Unterbringung und Unterhalt, Gesundheit, Aufsicht, Erziehung, Ausildung und Entfaltung seiner Kinder beitragen, d. h. seines Anteils an beruflichen Einkünften, Einkünften aus beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie allen Vorteilen und anderen Mitteln, die den Lebensstandard von Eltern und Kindern sichern, usw. (Gesetz vom 19. März 2010).
Wenn ein Elternteil sich nicht an die richterlichen Beschlüsse über die Unterbringung oder das Recht auf persönliche Beziehungen hält, oder wenn Unstimmigkeiten bei der Ausübung der gemeinsam elterlichen Gewalt gelöst werden müssen (Beispiele: Wahl der Schule, wichtige Entscheidung betreffend die Gesundheit), kann der Fall dem Richter vorgelegt werden. Nach erneuter Überprüfung der Akte und einem eventuellen Schlichtungsversuch kann der Richter neue Entscheidungen treffen. Er kann auch ein Zwangsgeld verhängen oder dem Elternteil, dessen Rechte nicht beachtet werden, gestatten, zu Zwangsmaßnahmen zu greifen.
ANHÖRUNG DES KINDES
Jeder Minderjährige, der bereits eigene Urteilskraft besitzt, hat das Recht, seine Meinung zu der ihn betreffenden Situation zu äußern. Aber das ist kein Muss. Bei einer Anhörung verfasst der Richter ein schriftliches Protokoll, das den Eltern zur Kenntnis gebracht wird.
ZIVILE SOZIALUNTERSUCHUNG UND GUTACHTEN
Bevor das Gericht seine Entscheidung trifft, lässt es manchmal Untersuchungen durchführen. Die zivile Sozialuntersuchung erfolgt durch einen Justizassistenten. Sie gestattet, Informationen im Lebensumfeld des Kindes zu sammeln, insbesondere durch einen Besuch bei jedem Elternteil. Das medizinisch-psychologische Gutachten liefert vor allem Auskünfte über die Persönlichkeit des Kindes und/oder der Eltern.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN FÜR VERHEIRATETE PERSONEN
Vorläufige Maßnahmen beziehen sich beispielsweise auf die Überlassung der Familienwohnung, die Unterbringung sowie die Kosten für Ausbildung und Versorgung des Kindes oder die Gewährung von Unterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Partner.
Der Friedensrichter kann dazu vor Einleitung eines eventuellen Scheidungsverfahrens eingeschaltet werden.
Während des Scheidungsverfahrens kann der Richter des Gerichts Erster Instanz jederzeit Vereinbarungen der Parteien über vorläufige Maßnahmen beglaubigen, es sei denn, sie widersprechen den Interessen des Kindes. Besteht kein Einvernehmen, ist es jedoch jederzeit möglich, dass eine Partei durch eine gesonderte Eilverfahrensvorladung (= im Notfall) einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen stellt.
RECHT AUF PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN
Im Zusammenhang mit einer Trennung oder zu anderen Zeitpunkten wird manchmal der Kontakt des Kindes zu Verwandten unterbunden, z. B. zu Großeltern. Wenn das Kind noch minderjährig ist, können die Betroffenen ein Verfahren beim Jugendgericht anstrengen, um Termine für Begegnungen zu fordern. Der Richter entscheidet in Abhängigkeit von den Interessen des Kindes.
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Wenden Sie sich an das zuständige Haus der Justiz Ihres Gerichtsbezirks (siehe Nützliche Adressen), an einen Anwalt (siehe www.avocat.be ), an einen Schlichter (siehe www.notaire.be) oder an ein Zentrum für Familienplanung.
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- www.mediation-justice.be
- „Partner ade, Trennung tut weh - aber Eltern bleiben Eltern“, Ministerium der DG, 64 S.
Broschüre kann bestellt oder heruntergeladen werden bei:
Ministerium der DG
Abt. kulturelle und soziale Angelegenheiten
Gospertstraße 1
4700 Eupen
www.dglive.be











