Ich zahle Unterhaltsleistungen. Unter welchen Bedingungen kann ich meine Zahlungen von der Steuer absetzen?
Ihre Alimentezahlungen dürfen Sie zu 80% von Ihrem gesamten zu versteuernden Nettoeinkommen steuerlich absetzen.
Mit anderen Worten können Sie Ihre jährlich zu versteuernden Nettoeinkünfte um einen Betrag in Höhe von 80% der Alimente, die Sie jährlich zahlen, herabsetzen. Wenn Sie monatliche Alimente zahlen, können Sie 80% der Summe der zwölf Beträge absetzen.
Um in den Genuss dieses steuerlichen Abzugs zu gelangen, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
1. ALIMENTEVERPFLICHTUNGEN
- Sie müssen die Alimente aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Zivilgesetzbuch zahlen.
- Die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person besteht unter bestimmten Bedingungen, und zwar zwischen Eheleuten, zwischen geschiedenen Eheleuten, zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden und ehemals gesetzlich Zusammenwohnenden.
- Sie besteht auch zwischen Kindern, Enkeln und Kindern, die bedingt oder vollkommen adoptiert bzw. angenommen wurden und ihren Eltern bzw. den Adoptiveltern oder Großeltern.
- Die Unterhaltsleistungspflicht findet zudem Anwendung zwischen Schwiegersohn und Schwiegertochter und deren Schwiegereltern und zwischen Kindern mit Pflegevormund und deren Pflegevormund.
- Sie besteht jedoch nicht zwischen Geschwistern, Onkeln und Tanten und deren Neffen und Nichten usw.
In der Regel muss der Begünstigte die Unterhaltsleistung auch tatsächlich benötigen. Diese Bedingung erübrigt sich jedoch bei Minderjährigen und Studenten bzw. Schülern, die volljährig sind. In den Fällen ist die Unterhaltspflicht eine allgemeine Pflicht, die den Begünstigten einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gewährt, ganz gleich, ob sie diese effektiv benötigen oder nicht.
2. NICHT TEIL DER LEBENSGEMEINSCHAFT SEIN
Der Begünstigte der Unterhaltsleistungen darf nicht Teil Ihrer Lebensgemeinschaft sein. Laut der Steuergesetzgebung bilden Personen eine Lebensgemeinschaft, wenn sie sich in einer Situation befinden, die darauf hinweist, dass ein Haushalt, eine Gemeinschaft in einem häuslichen oder heimischen Umfeld besteht.
Der Aufenthalt von Personen in der Gemeinschaft ist ein Hinweis auf die Existenz einer Lebensgemeinschaft. Einstweilige Unterbrechungen dieses Aufenthaltes tun der Existenz einer Lebensgemeinschaft nach dem Steuergesetz keinen Abbruch.
Die Steuerbehörde legt anhand konkreter Fakten fest, ob eine Lebensgemeinschaft besteht oder nicht. Der Begünstigte darf nicht Teil der Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Zahlung der Unterhaltsleistungen sein (er darf vorher zur betreffenden Lebensgemeinschaft gehört haben).
3. REGELMÄSSIGKEIT
Sie müssen regelmäßig Unterhaltsleistungen zahlen, mit anderen Worten, zu festen Zeiten. Regelmäßige Zahlungen sind wöchentliche, monatliche oder vierteljährliche Zahlungen.
4. SCHRIFTLICHER NACHWEIS DER UNTERHALTSLEISTUNGEN
Sie müssen die Alimente tatsächlich zahlen. Um die Alimente steuerlich abzusetzen, müssen Sie die Zahlung derselben nachweisen (z.B. anhand von Kontoauszügen, auf denen der Begünstigte der Zahlungen und der Betrag der Zahlungen stehen).
SONDERFÄLLE
Der Begünstigte der Alimente muss persönlich und in aller Unabhängigkeit über die Alimente verfügen.
Die Wohnungs-, Fahrt- und Studienkosten, die die Eltern eines Studenten tragen, der in einer Studentenwohnung, also nicht mehr bei ihnen wohnt, sind beispielsweise nicht steuerlich absetzbar. Die Rechtsprechung sagt, dass diese Kosten unmittelbar von den Eltern bezahlt werden, ohne dass ihr Kind unabhängig über diese Beträge verfügen kann.
Wenn Sie hingegen ein Mitglied Ihrer Familie in einem Wohnheim, einem Altersheim, einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht haben, dürfen Sie im Prinzip die Kosten der Unterbringung steuerlich absetzen, gleichgültig ob die Beträge Ihrem Familienmitglied oder direkt der betreffenden Einrichtung zufließen.
STEUERLICHE MITELTERNSCHAFT
Wenn Sie Unterhaltszahlungen leisten, aber die Bedingungen für die steuerliche Mitelternschaft erfüllen, müssen Sie wählen: Entweder ziehen Sie den für die Kinder gezahlten Unterhalt ab, oder Sie entscheiden sich für die Teilung des Steuervorteils, zu dem die Kinder berechtigen (Erhöhung des Einkommenssteuerfreibetrags für Personen zu Lasten und Abzug von Kinderbetreuungskosten). Eine Kombination der zwei ist nicht möglich!
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