Unternehmer und Arbeiten

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Ich muss einen Unternehmer wählen oder ich bin mit den von ihm ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden. An wen kann ich mich wenden?


Die Wahl des Unternehmers ist eine entscheidende Etappe. Es ist wichtig, die Zuverlässigkeit eines Unternehmers zu überprüfen, bevor Sie Arbeiten in Auftrag geben, die vielleicht sogar die größte Investition ihres Lebens darstellen.

Ein kleines oder mittleres Unternehmen, das eine reglementierte Aktivität ausüben möchte, muss neben Grundkenntnissen der Betriebsführung seine Berufskenntnis bei einem Unternehmensschalter nachweisen. Folgende Aktivitäten sind reglementiert:

  • Rohbauunternehmer (Maurer-, Beton- und Abbrucharbeiten)
  • Stuckateur, Verputzer und Estrichleger
  • Fliesen-, Marmor- oder Natursteinleger
  • Dachdecker und Bauabdichtungsunternehmen
  • Schreiner und Glaser
  • Endarbeiten (Maler, Teppichleger, Verleger von flexiblen Bodenbelägen)
  • Installateur (Zentralheizung, Klimaanlage, Gas und Sanitär)
  • Elektrotechnische Arbeiten
  • Generalunternehmer (in Ausführung eines Werkvertrags ein Gebäude bauen, bauen lassen, renovieren oder renovieren lassen, und zwar mit mehreren Subunternehmern.)

Der Unternehmensschalter teilt Unternehmern, die eine natürliche Person sind, eine eindeutige Nummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu. Eine Gesellschaft (juristische Person) erhält ihre Unternehmensnummer zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Satzung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt. Die Gesellschaft muss sich auch an einen Unternehmensschalter wenden.

GENERALUNTERNEHMER ODER GETRENNT ARBEITENDE HANDWERKER
Sie haben zwei Möglichkeiten: die Koordination der Arbeiten weiterleiten oder sie selbst übernehmen.

Wenn Sie sich für einen Generalunternehmer entscheiden, wird er alle Ihre Arbeiten koordinieren. Diese Koordination kostet etwas, aber Sie werden nur einen einzigen Ansprechpartner haben, der ebenfalls der einzige Verantwortliche für den Gesamtpreis und die Ausführungsfristen ist.

Wenn Sie persönlich die Koordination der Arbeiten übernehmen, werden Sie sich an einzelne Handwerker wenden. Sie werden dann direkt, also ohne Zwischenperson mit jeder Handwerkergruppe verhandeln, was die Kosten verringern kann. Sie können ebenfalls die Planungsverwaltung übernehmen.

Sie können ebenfalls einen Architekten oder ein Spezialbüro beauftragen, um Ihnen bei der Wahl des allgemeinen Bauunternehmers oder der Einzelauftragnehmer zu helfen und die Ausführung der Arbeiten zu verfolgen.

Welche Option Sie auch wählen, immer gilt: Wenn mindestens zwei unterschiedliche Berufsgruppen (= Arbeitskräfte, die nicht bei ein und demselben Unternehmen angestellt sind) gleichzeitig auf einer Baustelle arbeiten, muss für die Phasen des Projekts und der Ausführung der Arbeiten ein Koordinator ernannt werden.

BREYNE-GESETZ
Wenn Sie einen allgemeinen Unternehmer gewählt haben, haben Sie in den meisten Fällen als Bauherr (Auftraggeber der Arbeiten) einen ausgedehnten Schutz aufgrund des Breyne-Gesetzes (Gesetz vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Baus und des Verkaufs von noch zu errichtenden oder im Stadium der Errichtung befindlichen Wohnungen). 

Wenn dieses Breyne-Gesetz Anwendung findet, muss der Unternehmer Sie in Ihrer Eigenschaft als Bauherr über die wichtigsten Aspekte der Vereinbarung informieren. Die Vereinbarung muss nämlich eine Anzahl wichtiger Angaben enthalten, wie den Gesamtpreis der Arbeiten oder des Gebäudes, die Modalitäten der Teilzahlungen entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten, die Ausführungsfrist mit Angabe des Beginn- und Enddatums der Arbeiten sowie den Schadensersatz im Verspätungsfall.

Als Bauherr haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf einen finanziellen Schutz: gemäß dem Breyne-Gesetz muss der Unternehmer nämlich eine festgelegte Garantie hinterlegen für den Fall, dass die Arbeiten nicht richtig ausgeführt sein sollten. Andererseits bleibt die Haftung des Unternehmers zehn Jahre lang für alle Gesamt- oder Teilschäden am Gebäude aufgrund eines Baufehlers oder der unangemessenen Beschaffenheit des Geländes erhalten.

Schließlich sieht das Breyne-Gesetz eine doppelte Bauabnahme der Arbeiten vor: eine provisorische Bauabnahme am Ende der Arbeiten und eine „endgültige“ Bauabnahme, mindestens ein Jahr nach der Beendigung der Arbeiten. Auf diese Weise verfügt der Bauherr über einen längeren Zeitraum, um zu überprüfen, ob das Haus keine verborgenen Mängel enthält.

BEI PROBLEMEN
Wenn Sie mit der Art, wie die Arbeiten verlaufen oder ausgeführt worden sind, nicht zufrieden sind, können Sie sich an die Schlichtungskommission Bau wenden. Aufgabe dieser Kommission ist es, im Streitfall zwischen einem Bauherrn, seinem Architekten und den Unternehmern, die die Arbeiten ausgeführt haben, eine Verständigungsgrundlage zu finden. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern des Baufachdachverbandes sowie Vertretern von Test-Achats (Verbraucherschutz), des Berufsverbandes der Architekten Belgiens sowie des flämischen Berufsverbands der Architekten.

Nach Einreichen einer Beschwerde ist eine erste Beratung vorgesehen, in deren Verlauf die verschiedenen Parteien ihren Standpunkt darlegen. Anschließend wird ein Schlichtungsexperte ernannt. Er stellt den Stand der Arbeiten und die eventuellen Mängel fest und schlägt eine Übereinkunft vor. Die Bearbeitungskosten des Streitfalls betragen generell 200 Euro (+ 21% Mwst.) für jede Partei. Sie können höher liegen, wenn zusätzliche Gutachten erforderlich sind.

Kommt keine Übereinkunft zustande, steht es den Parteien frei, vor Gericht zu gehen.

Um mehr über die Architekten und ihre Rolle zu erfahren
Nationaler Rat der Architektenkammer
Rue de Livourne 160 Postfach 2
1000 Brüssel
Tel. 02 643 61 00
conseil.national@ordredesarchitectes.be
www.architect.be

Um einen Generalbauunternehmer zu finden
Dachverband der Generalbauunternehmer (FEGC)
Rue du Lombard 42
1000 Brüssel
Tel. 02 511 65 95
fegc-faba@confederationconstruction.be
www.faba.be (Liste der Generalunternehmer)

Bei Konflikten mit Ihrem Unternehmer und/oder Ihrem Architekten
Schlichtungskommission Bau

Espace Jacquemotte
Rue Haute 139
1000 Brüssel
Tel. 02 504 97 86
info@constructionconciliation.be
www.constructionconciliation.be 

Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien
Neustr. 119
4700 Eupen
Tel. 087 59 18 50
info@vsz.be
www.vsz.be

Für Informationen über den Zugang zum Beruf
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie

Generaldirektion Politique des PME
WTC III
Boulevard Simon Bolivar 30
1000 Brüssel
Tel. 02 277 74 86
gea@economie.fgov.be
economie.fgov.be

  • www.justice.belgium.be 
  • „Mieux vaut prévenir que guérir même dans le secteur de la construction“, Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie, 2011, 16 S.