Ich bin Lohnempfängerin und schwanger. Welchen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub habe ich? Ist es möglich, nach der Entbindung mehr Zeit mit meinem Kind zu verbringen? Hat der Vater auch ein Recht auf Vaterschaftsurlaub? Wie sieht es im Falle einer Adoption aus?
Um sich nach der Geburt oder nach einer Adoption um ein Kind zu kümmern und ihm so einen entsprechenden Empfang bereiten zu können, gibt es neben dem Mutterschaftsurlaub verschiedene Möglichkeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunterbrechung, die sich teils an den Vater, teils an die Mutter oder auch an beide Elternteile wenden.
MUTTERSCHAFTSURLAUB
Wenn Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst schnell informieren, denn es gibt eine Reihe von Schutzmaßnahmen ab diesem Moment. Es empfiehlt sich, das per Einschreiben oder gegen Empfangsbeweis zu tun. Eine Arbeitnehmerin, die ein Kind in die Welt setzen wird, hat einen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 15 Wochen. Bei Mehrlingsgeburten beträgt er im Prinzip 17 Wochen, aber er kann auf 19 Wochen verlängert werden. Der vor der Entbindung in Anspruch genommene Urlaub heißt pränataler Urlaub.
Der ab dem Tag der Entbindung in Anspruch genommene Urlaub heißt postnataler Urlaub.
Wenn sich der Zeitpunkt der Entbindung nähert, hat die Arbeitnehmerin zugleich das Recht und die Pflicht, den pränatalen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dieser Urlaub kann frühestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum beginnen, aber muss obligatorisch 7 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum in Anspruch genommen werden. Es ist also möglich, den postnatalen Urlaub zu verlängern, indem man die vor der Geburt nicht in Anspruch genommenen Tage hinzufügt (Verlängerung um maximal 5 Wochen). Ab dem Tag der Entbindung muss die Arbeitnehmerin einen postnatalen Urlaub von mindestens 9 Wochen (maximal 14 Wochen mit der Übertragung des pränatalen Urlaubs) in Anspruch nehmen. Arbeitnehmerinnen, die Teile ihres Mutterschaftsurlaubs vor der Entbindung nicht genommen haben, können ihre Arbeit wieder aufnehmen und bis zu 2 Wochen dieses Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt in Anspruch nehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit sich die Zeit zwischen Arbeit und der Betreuung des Kindes aufzuteilen. Dieser Mutterschaftsurlaub muss innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit genommen werden.
In den 15 Wochen des Mutterschaftsurlaubs bekommt die Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, das prozentual ihrem Lohn entspricht. In den ersten 30 Tagen beträgt das Mutterschaftsgeld 82 % des Gehalts (ohne Höchstgrenze). Ab dem 31. Tag und im Falle einer Verlängerung beträgt das Mutterschaftsgeld 75% des Bruttolohns. (…)
VATERSCHAFTSURLAUB
Der Vater hat anlässlich der Geburt seines Kindes das Recht, 10 Tage von seiner Arbeit fernzubleiben. Er muss diesen Urlaub innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung nehmen. Die Urlaubstage können auf einmal oder in Etappen genommen werden.
Der Vater behält seinen vollständigen Lohn zu Lasten des Arbeitgebers für die ersten 3 Tage. Im Laufe der nachfolgenden 7 Tage erhält er von seiner Versicherung auf Gegenseitigkeit ein Vaterschaftsgeld in Höhe von 82% der höchsten beitragspflichtigen Lohnstufe. Um das Vaterschaftsgeld zu erhalten, muss er bei seiner Versicherung ein Informationsformular ausfüllen. Ein Arbeitnehmer, der sein Recht auf Vaterschaftsurlaub oder Urlaub nach der Geburt ausübt, genießt unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz.
ADOPTIONSURLAUB
Jeder Arbeitnehmer (Mann oder Frau) hat im Falle einer Adoption das Recht auf Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub. Dieser Urlaub muss innerhalb von 2 Monaten nach Eintrag des Kindes in das Melderegister der Gemeinde genommen werden. Der Urlaub beläuft sich maximal auf 6 Wochen, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist und auf maximal 4 Wochen bei einem Alter des Kindes über 3 Jahren.
In den ersten 3 Tagen erhält der Arbeitnehmer sein volles Gehalt zu Lasten des Arbeitgebers. Für die nachfolgenden Tage erhält er es von seiner Versicherung auf Gegenseitigkeit. Das Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld muss bei der Versicherung mindestens einen Monat vor Beginn des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs im Falle einer Adoption beantragt werden.
STILLPAUSE
Die Arbeitnehmerin hat das Recht ihre Arbeit zu unterbrechen, um ihr Kind zu stillen oder Milch abzupumpen. Die Stillpause darf eine halbe Stunde dauern. Bei einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich hat sie das Recht auf eine Pause, bei einer Arbeitszeit von mindestens 7,5 Stunden besteht das Recht auf zwei Pausen, die auch zusammengelegt werden können.
Stillpausen können bis zu 7 Monate nach Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden. Unter besonderen Umständen der Zeitraum auf 9 Monate verlängert werden. Die Stillzeiten werden nicht bezahlt, aber berechtigen zu einer Beteiligung der Krankenkasse. Zum Erhalt des Mutterschaftsgeldes von der Versicherung müssen die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber monatlich eine Bescheinigung ausfüllen.
ELTERSCHAFTSURLAUB
Die Elternzeit ermöglicht sowohl der Mutter als auch dem Vater, die berufliche Laufbahn nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes zu unterbrechen. Im privaten Sektor kann die Elternzeit auf unterschiedliche Weise genommen werden:
- Jeder Vollzeit- oder Halbzeitarbeitnehmer kann seine Laufbahn während eines Zeitraums von 3 Monaten vollständig unterbrechen: Diese Zeit kann in Monate aufgeteilt werden.
- Jeder Vollzeitarbeitnehmer kann seine Leistungen während eines Zeitraums von 6 Monaten auf Halbzeit reduzieren: Diese Zeit kann in Perioden von zwei Monaten aufgeteilt werden.
- Jeder Vollzeitarbeitnehmer kann seine Leistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten um ein Fünftel reduzieren: Diese Zeit kann in Perioden von fünf Monaten aufgeteilt werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht von der Geburt bzw. der Adoption des Kindes bis zu dem Zeitpunkt, wo das Kind 12 Jahre alt wird. Während der Elternzeit erhält der Arbeitnehmer eine von der LfA gezahlte Unterbrechungszulage.
UNTERBRECHUNG DER KARRIERE UND ARBEITSZEITKONTO
Mit diesen Systemen haben die Arbeitnehmer ebenfalls die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder ihre Karriere zu unterbrechen, um mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Unterbrechungszulagen werden von der LfA gezahlt.
AUFNAHMEURLAUB
Ein Pflegeelternteil, der offiziell vor Gericht oder einer anderen anerkannten Stelle als solcher benannt wurde, kann seiner Arbeit maximal 6 Tage pro Jahr fernbleiben, um an Anhörungen teilzunehmen, die Pflegevermittlungsstelle oder die biologische Familie zu treffen etc. Während der Unterbrechung des Arbeitsvertrags aufgrund von Familienpflege, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage von der LfA. Gibt es mehrere Pflegefamilien unter den Arbeitnehmern, müssen diese gegebenenfalls die 6 Urlaubstage untereinander aufteilen.
UNBEZAHLTER URLAUB
Ein Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber immer unbezahlten Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet auf diesen Antrag einzugehen. Während dieses Urlaubs ist der Arbeitgeber von der Zahlung des Gehalts entbunden. Einige paritätische Kommissionen haben Tarifverträge abgeschlossen, in denen die Handhabung des unbezahlten Urlaubs geregelt ist.
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Für Informationen zu den verschiedenen Formen des Elternurlaubs
Wenden Sie sich an die Generaldirektion Individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (Tel. 02 233 48 22) bzw. an Ihr regionales Büro zur Kontrolle der Sozialgesetze (siehe Nützliche Adressen).
Für Informationen zum Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld, auch im Falle von Adoption oder Stillpausen während der Arbeitszeit
Wenden Sie sich an Ihre Versicherung auf Gegenseitigkeit.
Für Informationen zu den Unterbrechungszulagen
Wenden Sie sich an das LfA-Büro Ihrer Region (siehe Nützliche Adressen).
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„Clés pour ... devenir parent tout en travaillant“, Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 2009, 72 p.
Diese Broschüre kann kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
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