Vereinigungen

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Ich möchte eine Vereinigung gründen. Welche Schritte muss ich unternehmen? An wen kann ich mich wenden?


Die Gründung und die Verwaltung von Vereinigungen (V.o.G.) unterliegen im Gegensatz zu den nicht rechtsfähigen Vereinigungen speziellen Gesetzen.

NICHT RECHTSFÄHIGE VEREINIGUNG
Man spricht von einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um ein gemeinwohlorientiertes Ziel zu verfolgen. Im Unterschied zur Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.) verfügt die nicht rechtsfähige Vereinigung nicht über die Rechtspersönlichkeit. Sie wird nicht als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten betrachtet. Sie kann somit keinerlei Recht über bewegliche und unbewegliche Güter erwerben und kann keine Verträge abschließen. Das Fehlen der Rechtspersönlichkeit hat zudem zur Folge, dass die Mitglieder persönlich für die Schulden der Vereinigung haften. Zwischen den Mitgliedern einer nicht rechtsfähigen Vereinigung besteht eine Unteilbarkeit, die alle im Rahmen des Zwecks der Vereinigung erworbenen Güter betrifft.

STIFTUNG
Die Gründung einer Stiftung ist das Ergebnis des Willens einer oder mehrerer natürlicher Personen oder Rechtspersonen, ein Vermögen der Verwirklichung eines bestimmten uneigennützigen Ziels zuzuweisen. Die Stiftung kann weder den Stiftern noch den Verwaltern oder einer anderen Person einen materiellen Gewinn verschaffen. Es gibt zwei Arten von Stiftungen: die gemeinnützigen Stiftungen, die die Verwirklichung eines philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Werks als Gegenstand haben und die Privatstiftungen. Die Stiftungen werden durch authentische Urkunde gegründet. Die gemeinnützigen Stiftungen müssen außerdem durch einen Königlichen Erlass anerkannt werden. Die Satzung einer Stiftung muss ebenfalls bestimmte, im Gesetz aufgelistete Angaben enthalten.

Eine Stiftung zählt keine Mitglieder. Sie wird von einem mindestens dreiköpfigen Verwaltungsrat geleitet, der alles Erforderliche unternehmen darf, um die Ziele der Stiftung zu erreichen.

VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT - V.O.G
Um einen Verein zu gründen, müssen Sie ein Ziel haben und sich als natürliche oder juristische Personen zusammenschließen.

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.) ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht. Sie darf also keine Gewinne an ihre Verwalter und Mitglieder verteilten, wie dies für die Anteilseigner privater Unternehmen der Fall ist. Dagegen kann eine V.o.G. entlohntes Personal (Arbeiter, Angestellte) beschäftigen.

Jede Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss sich eine Satzung geben. Diese muss insbesondere Folgendes beinhalten:

  • die von der Vereinigung verfolgten Ziele; 
  • die Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum sowie Wohnsitz der Gründer; 
  • falls eines oder mehrere Gründungsmitglieder juristische Personen sind, deren Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes; 
  • den Höchstbetrag, der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge oder Einzahlungen; 
  • die Zweckbestimmung des Vermögens im Falle der Auflösung (= wozu sind die Mittel und Güter des Vereins bestimmt), wissend, dass dieses Vermögen einem uneigennützigen Zweck zuzuführen ist. 
  • Ernennungsweise, Beendigung der Tätigkeit und Absetzung von Verwaltern, Umfang ihrer Befugnisse, Art und Weise der Ausübung dieser Befugnisse (entweder gemeinsam oder im Kollegium) und die Dauer ihres Mandats. Dasselbe gilt, wenn die Vereinigung Vertreter für das Tagesgeschäft und Personen, die sie vertreten, benennt. Diese Personen können Verwalter oder Mitglieder sein.

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem ihre Satzung, die Urkunden über die Benennung der Verwalter und gegebenenfalls der zur Vertretung der Vereinigung ermächtigten Personen bei der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks seines Gesellschaftssitzes hinterlegt werden.

V.o.G. haben an ihre Größe gebundene buchhalterische Pflichten.

  • Die Kleinsten unter ihnen haben eine vereinfachte Buchhaltung zu führen. Ihre Jahresabschlüsse müssen bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden. 
  • Größere Vereinigungen müssen ihre Bücher einem oder mehreren Rechnungsprüfern anvertrauen. Der Jahresabschluss  und verschiedene wichtigere Unterlagen werden bei der Nationalbank hinterlegt (die Gerichtskanzleien können eine Kopie davon erhalten). Wird diese Hinterlegungspflicht während dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre nicht erfüllt, kann die V.o.G. aufgelöst werden.

Die V.o.G. darf unentgeltliche Zuwendungen (= Spenden) erhalten. Die Verbuchung dieser Spenden und Vermächtnisse ist eine besonders komplexe Sache. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie sich unbedingt beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz informieren, um den Rechtsvorschriften zu genügen.

EINTRAGUNG BEI DER ZENTRALEN DATENBANK
Jede V.o.G oder Stiftung muss bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein. Sie erhält eine „Unternehmensnummer“ genannte Identifikationsnummer.

Diese Eintragung umfasst u.a. folgende Daten:

  • den Namen; 
  • die Benennung oder Firma; 
  • die Anschrift des Geschäftssitzes; 
  • das Datum der Gründung oder der Aufhebung der V.o.G.; 
  • die persönlichen Angaben der Gründer und Bevollmächtigten; 
  • die Aktivitäten.

Jede Änderung dieser Daten muss unverzüglich der Zentralen Datenbank der Unternehmen gemeldet werden, auch die Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

 

Für Informationen über die Bestimmungen in Bezug auf Vereine
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Dienst für Handelsrecht und juristische Personen
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel
Tel. 02 542 65 11
info@just.fgov.be
www.justice.belgium.be

Register der juristischen Personen Eupen
Borngasse 3-5
4700 Eupen
Tel. 087 59 68 31

Für Informationen über die Zentrale Datenbank der Unternehmen
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie
Kontaktstelle: 0800 12 033 (Anruf gebührenfrei)
Helpdesk der Zentralen Datenbank der Unternehmen
Tel. 02 277 64 00
helpdesk.bce@economie.fgov.be
economie.fgov.be

Für Informationen über Vorschriften zum Thema „Spenden“
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz
Dienst für ziviles Vermögensrecht
Boulevard de Waterloo 115 
1000 Brüssel
Tel. 02 542 69 78 ou 02 542 66 97
info@just.fgov.be 
www.justice.belgium.be

 

  • „L'ASBL“, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2009, 36 S., herunterladbar von der Website www.justice.belgium.be.