- Wann finden die Wahlen statt? Welches sind die Voraussetzungen, um zu wählen? Ist die Stimmabgabe verpflichtend? Können Belgier im Ausland wählen?
Das föderale Belgien zählt mehrere Befugnisebenen (föderal, Gemeinschaften und Regionen, Provinzen und Gemeinden) und gehört der Europäischen Union an. Deshalb finden zahlreiche Wahlen statt.
WAHLPERIODEN
Die Wahlen werden gemäß folgender Periodizität abgehalten:
- Alle vier Jahre finden die föderalen Parlamentswahlen statt (Abgeordnetenkammer und Senat).
- Alle fünf Jahre finden die Regionalwahlen (Regional- und Gemeinschaftsparlamente) und Europawahlen (Europäisches Parlament) statt.
- Alle sechs Jahre finden die Gemeinde- und Provinzialwahlen statt.
In Ausnahmefällen können vorgezogene föderale Wahlen abgehalten werden.
Die letzten Wahlen des föderalen Parlaments (Kammer und Senat) fanden am 13. Juni 2010 statt. Die Wahlen der Parlamente der Regionen und der Gemeinschaften (Parlamente der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Wallonisches Parlament, Flämisches Parlament, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt) fanden am 7. Juni 2009 zeitgleich mit der Wahl des Europäischen Parlaments statt. Die letzten Gemeinde- und Provinzialwahlen fanden am 14. Oktober 2012 statt.
BEDINGUNGEN, UM WÄHLEN ZU DÜRFEN
Um wählen zu dürfen, muss man gewisse Bedingungen erfüllen. So muss man insbesondere:
- Belgier sein (für die föderalen und regionalen Wahlen);
- mindestens 18 Jahre alt sein (für alle Wahlen);
- nicht durch einen gerichtlichen Beschluss seiner Wahlrechte enthoben worden sein (für alle Wahlen).
Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können an der Stimmabgabe für die europäischen Wahlen und für die Gemeindewahlen teilnehmen. Um jedoch an der Abstimmung teilzunehmen, müssen sie sich in die Wählerlisten bei ihrer Gemeinde eintragen. Nachdem sie diesen Schritt vollzogen haben, wird die Stimmabgabe für sie ebenso verpflichtend, wie für die Belgier.
Bürger aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union können an den Gemeindewahlen teilnehmen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Belgien haben. Um in die Wählerlisten eingetragen zu werden, müssen sie einen Antrag einreichen und eine Erklärung unterschreiben, in der sie sich auf Ehre und Gewissen verpflichten, die belgische Verfassung und die europäische Menschenrechtskonvention zu achten. Nachdem sie diesen Schritt vollzogen haben, sind sie zum Wählen verpflichtet.
OBLIGATORISCHE STIMMABGABE
In Belgien ist die Stimmabgabe Pflicht. Jede auf der Wählerliste eingetragene Person wird aufgefordert, sich im Wahllokal einzufinden.
Die Person, die ihre Wahlpflicht nicht erfüllt, riskiert Sanktionen, die vom einfachen Verweis bis zu einer Geldstrafe reichen. Diese erhöht sich im Wiederholungsfall. Tritt die ungerechtfertigte Abwesenheit mindestens vier Mal in weniger als 15 Jahren auf, wird der Wähler während zehn Jahren aus der Wählerliste gestrichen und kann während dieses Zeitraums keine Ernennung, Beförderung oder Auszeichnung einer öffentlichen Behörde erhalten.
WAHL MITTELS VOLLMACHT
Jede Person, der es tatsächlich unmöglich ist, wählen zu gehen, hat zwei Möglichkeiten:
1. Sie kann einem anderen Wähler die Vollmacht erteilen, in ihrem Namen in dem Wahllokal, in dem sie eingetragen ist, wählen zu gehen. Um eine Vollmacht erteilen zu können, muss der Wähler aufgrund einer der sieben im Gesetz angeführten Gründe verhindert sein:
- wegen Krankheit oder Invalidität;
- aus beruflichen oder dienstlichen Gründen;
- weil die Person den Beruf eines Binnenschiffers, Handelsreisenden oder ein Wandergewerbe ausübt bzw. der Familie eines Wählers angehört, der diesen Beruf ausübt und mit diesem lebt;
- weil die Person infolge einer gerichtlichen Maßnahme ihrer Freiheit beraubt ist;
- wegen ihrer religiösen Überzeugungen;
- weil sie ein Studium absolviert;
- aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland.
2. Die Person kann dem Friedensrichter des Wahlbezirks mitteilen, weshalb sie nicht wählen gehen kann. Es obliegt dem Richter, die angeführten Gründe zu bewerten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, welcher Friedensrichter für die Wahlen zuständig ist.
WÄHLEN IM AUSLAND
Im Ausland wohnhafte und in den konsularischen Registern eingetragene Belgier unterliegen der Wahlpflicht bei den föderalen Wahlen (Abgeordnetenkammer und Senat) Wählen können sie
- persönlich oder durch Vollmachterteilung in einer belgischen Gemeinde;
- persönlich oder durch Vollmachterteilung im diplomatischen oder konsularischen Posten, wo sie eingetragen sind;
- durch Briefwahl.
Belgier mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können auch für die belgischen Listen der Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen. Einzig die Schriftwahl wird organisiert.
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Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres
Referat Gebietskörperschaften und Bevölkerungswesen Dienst Wahlen
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