Ich bin Zeuge einer Straftat. Was soll ich tun? Muss ich mich melden, wenn ich als Zeuge aufgerufen werde?
Wenn Sie Zeuge einer Straftat sind (Übertretung, Vergehen oder Verbrechen) und der Vorfall beim Gericht anhängig gemacht wird, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie während der Ermittlungen oder des Prozesses als Zeuge aufgerufen werden. Das Gericht muss schon wissen, dass Sie eine Zeugenaussage machen können. Sie können es davon in Kenntnis setzen. Für manche Tatbestände, wie Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit oder gegen das Leben oder das Eigentum einer Person sind Sie dazu gesetzlich verpflichtet. Das gilt ebenfalls für Beamte bei der Ausübung ihrer Arbeit, die um ein Verbrechen oder ein Vergehen wissen: Sie müssen den Prokurator des Königs verständigen (für bestimmte Finanzverwaltungen ist bei bestimmten Straftaten das Einverständnis des regionalen Direktors erforderlich).
Als Zeuge beschreiben Sie so objektiv wie nur möglich, was Sie gesehen, gehört oder vernommen haben. Als Gedankenstütze für sich selbst schreiben Sie die Tatbestände und alle Einzelheiten auf: Das hilft Ihnen bei Ihrer Vernehmung und falls Sie aufgerufen werden sollten, Ihr Zeugnis zu bestätigen oder Einzelheiten mitzuteilen, wenn die Geschehnisse schon lange zurück liegen.
ANWESENHEITSPFLICHT
Wenn Sie nach einem Aufruf nicht erscheinen, egal ob es während der Ermittlungen oder des Prozesses ist, riskieren Sie eine Geldbuße. Die Gerichtsbehörden können Sie darüber hinaus physisch mit Hilfe der Polizei zum Erscheinen zwingen. Wenn Sie sich unmöglich fortbewegen können, z.B. aus medizinischen Gründen, können Sie zu Hause vernommen werden.
WÄHREND DER ERMITTLUNGEN
Die Vernehmungen werden von Polizisten oder Magistraten durchgeführt. Wenn Sie von einem Untersuchungsrichter aufgerufen werden, wird dieser Sie in seinem Büro in Anwesenheit eines Urkundsbeamten, jedoch ohne den Angeklagten oder seinen Anwalt vernehmen.
Wenn ein Minderjähriger Zeuge einer Straftat gegen die Integrität eines anderen ist (sexuelle Straftaten, Misshandlung, Geiselnahme, usw.), darf er sich von einer volljährigen Person seiner Wahl zu jeder Vernehmung begleiten lassen, außer wenn die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter sich dem im Interesse des Minderjährigen oder der Wahrheitsfindung widersetzt (z.B. im Falle des Verdachts gegen diese Person).
BEIM PROZESS
Für viele Fälle wird lediglich die schriftliche Aussage beim Prozess benutzt. Vor dem Assisenhof, wo über die schwersten Verbrechen verhandelt wird, werden die Zeugen immer aufgerufen, sowohl von den Anklägern als auch von der Verteidigung. Sie antworten mündlich. Auf diese Weise kann der Präsident des Gerichtshofes Sie nach Einzelheiten über das, was Sie persönlich gesehen oder gehört haben, befragen. Er darf sich als Einziger direkt an die Zeugen wenden. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
Die Zeugenvorladung erfolgt mit Gerichtsbrief (= spezielles Einschreiben von der Gerichtskanzlei) oder mit Ladung (= Gerichtsvollzieherurkunde).
Zum Gerichtshof müssen Sie mit Ihrer Vorladung und Ihrem Personalausweis erscheinen. Erkundigen Sie sich beim Empfang nach der Nummer des Saals, in den Sie gehen müssen. Die Zeugen warten in einem vom Sitzungsraum getrennten Raum bis sie an der Reihe sind. Anschließend werden sie getrennt, einer nach dem anderen aufgerufen, um eine gegenseitige Beeinflussung zu vermeiden. Nach Ihrer Zeugenaussage können Sie den Gerichtssaal verlassen oder bei Interesse den Prozess im Gerichtssaal verfolgen.
Vor dem Zeugnis müssen Sie den Eid leisten und schwören, dass Sie die Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werden. Kinder unter 15 Jahren leisten keinen Eid.
Lügen, nachdem Sie den Eid geleistet haben, bedeutet eine falsche Zeugenaussage und wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
TEILWEISE ODER VOLLSTÄNDIGE ANONYMITÄT
Der anonyme Zeuge sagt unter Eid vor einem (Untersuchungs-)Richter aus, wobei seine Personalien (Name, Vorname, Alter, Familienstand, Beruf, Adresse, verwandtschaftliche Verbindung mit dem Beschuldigten) ganz oder teilweise geheim gehalten werden.
- Teilweise Anonymität kann gewährt werden, wenn der Zeuge oder sein Umfeld aufgrund der Verbreitung gewisser Personalien und seiner Aussage schweren Schaden erleiden könnte.
- Vollständige Anonymität kann bei Ermittlungen zu organisiertem Verbrechen, Terrorismus usw. gewährt werden. Der Zeuge oder sein Umfeld muss sich in seiner Unversehrtheit schwer bedroht fühlen und sich aus diesem Grund weigern, mit der Justiz zusammenzuarbeiten. Es muss deutliche Hinweise auf eine Gefahr geben. Der Untersuchungsrichter muss genau angeben, auf welche Weise er geprüft hat, ob der Zeuge zuverlässig ist. Dieser Zeuge kann sich weigern, im Prozess auszusagen.
ENTSCHÄDIGUNG UND ERSCHEINUNGSNACHWEIS
Eine pauschale Anwesenheitsentschädigung und Reisespesen bekommen Sie bei der Gerichtskanzlei. Der Gerichtsdiener wird Ihnen auf Ersuchen auch eine Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber aushändigen.
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Wenden Sie sich an die Kanzlei des Gerichts, von dem Sie aufgerufen werden oder die Gerichtskanzlei des Untersuchungsrichters.
Gericht Erster Instanz
Rathausplatz 8
4700 Eupen
Tel. 087 59 65 78
Polizeigericht
Hostert 31
4700 Eupen
Tel. 087 59 39 49
Klosterstraße 32a
4780 St.Vith
Tel. 080 42 95 46
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- www.justice.belgium.be
- «Vous êtes témoin», Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, 2009, 12 S.
Kostenlose Broschüre zum herunterladen von www.justice.belgium.be











